Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

7.1.0 Zeile 5 Private Nutzung eines F i r m e n w a g e n s

Anlage N 

Zusammenfassung / Begriff

Unter Firmenwagen / Dienstwagen versteht man Kraftfahrzeuge des Arbeitgebers, die ein oder mehrere Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt auch für Privatfahrten und / oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen dürfen. Der darin liegende Vorteil ist für die Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn und beitragspflichtiges Entgelt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG).

So führt die Überlassung eines betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen private Nutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart (BFH Urteil vom 19.4.2021, VI R 43/18).

  • Der Nutzungswert

Der Wert kann nach zwei Methoden ermittelt werden. Nach der Prozentmethode werden bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren pro Monat  1 % des Listenpreises des Fahrzeugs als Sachbezug angesetzt, bei E-Autos ein Viertel des Listenpreises. 

Nach der Fahrtenbuchmethode werden anhand der Aufzeichnungen im Fahrtenbuch als Nutzungswert die tatsächlichen Privatfahrten mit den durchschnittlichen Kosten je gefahrene km angesetzt.   

Die Besteuerung des Nutzungswerts nach der Prozent-Methode hat gegenüber der Fahrtenbuch-Methode gesetzlichen Vorrang. Dies bedeutet: Wird die Berechnung des Nutzungswerts nach der Fahrtenbuch-Methode vom Finanzamt nicht anerkannt (Fahrtenbuch wird verworfen), wird die Prozent-Methode angewendet.

Prozent-Methode hat den Vorteil, dass sie unkompliziert ist. Deshalb wird überwiegend die Prozent-Methode angewendet. 

  • Entfernungspauschale abziehen

Im Gegenzug zum steuerpflichtigen Sachbezug durch die Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung die Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

♦   Besteuerung des Nutzungswerts im Lohnsteuerabzugsverfahren

  • Nutzungswert nach der Prozent-Methode

Der Arbeitgeber hat den privaten Nutzungswert mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises des Kfz anzusetzen. Kann das Kfz zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, ist i. d. R. diese Nutzungsmöglichkeit unabhängig von der Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahrten mit monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises des Kfz für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu bewerten und dem Arbeitslohn zuzurechnen.

Wird das Kfz zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt, ist für jeden Kilometer der Entfernung zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und dem Ort des eigenen Hausstands ein Nutzungswert von 0,002 % des inländischen Listenpreises für jede Fahrt anzusetzen, für die der Werbungskostenabzug als Familienheimfahrt ausgeschlossen ist (mehr als eine Heimfahrt pro Woche).

Die Monatswerte sind auch dann anzusetzen, wenn das Kfz dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht oder nur zeitweise oder gar nicht genutzt wird. Kürzungen der Werte, z. B. wegen einer Beschriftung des Kfz oder wegen eines privaten Zweitwagens, sind nicht zulässig. Listenpreis i. S. d. Sätze 1 bis 3 ist - auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen - die auf volle 100 € abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kfz im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zzgl. der Kosten für werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattungen (z. B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) und der Umsatzsteuer; der Wert eines Autotelefons einschl. Freisprecheinrichtung sowie der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschl. Felgen bleiben außer Ansatz. Bei einem Kfz, das aus Sicherheitsgründen gepanzert ist, kann der Listenpreis eines nicht gepanzerten Fahrzeugs angesetzt werden.

Pauschale Versteuerung durch den Arbeitgeber mit 15 %

Der Zuschlag kann vom Arbeitnehmer versteuert oder pauschal vom Arbeitgeber versteuert werden. 

Bei pauschaler Besteuerung des Zuschlags durch den  Arbeitgeber sind als Nutzungswert für die Fahrten zur Arbeit 15 Wege pro Monat (180 Tage im Jahr) mit 15 % zugrunde zu legen (§ 40 Abs. 2 Satz 2a EStG).

- 180 Tage-Regelung

Aus Vereinfachungsgründen muss - bei pauschaler Versteuerung des Zuschlags - im Lohnsteuerabzugsverfahren zunächst davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgen (BMF, 31.10.2013, IV C 5 - S 2351/09/10002 :002, Tz 5.2 Abs. 1 Satz 2). 

Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer in der Anlage N die Entfernungspauschale in Höhe von 0.30 € als Werbungskosten geltend machen, vermindert um die pauschal besteuerten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG). Dabei werden die tatsächlichen Fahrten berücksichtigt, z. B. 230 Fahrten (Wege). 

Der pauschal versteuerte geldwerte Vorteil mindert den Abzugsbetrag, den der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten / Entfernungspauschale geltend machen kann (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG).

Der Arbeitgeber muss pauschal besteuerte Leistungen im Zusammenhang mit Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert bescheinigen (Zeile 39 Feld 295).

Anlage N

  • Nutzungswert nach der Fahrtenbuchmethode

Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungswert abweichend von der Pauschalmethode mit den für das Kfz entstehenden Aufwendungen ansetzen, die auf die zu erfassenden privaten Fahrten entfallen, wenn die Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Fahrtenbuch

Dabei sind die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken gesondert und laufend im Fahrtenbuch nachzuweisen. 3Für dienstliche Fahrten sind i. d. R. die folgenden Angaben erforderlich:

  1. Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit,
  2. Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute,
  3. Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.

Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben; für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Die Führung des Fahrtenbuchs kann nicht auf einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden, selbst wenn die Nutzungsverhältnisse keinen größeren Schwankungen unterliegen. Das Fahrtenbuch kann auch elektronisch geführt werden, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen und nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen oder dokumentiert werden.

Berechnung der Kosten

Der private Nutzungswert ist der Anteil an den Gesamtkosten des Kfz, der dem Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrtstrecke entspricht. Die insgesamt durch das Kfz entstehenden Aufwendungen i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (Gesamtkosten) sind als Summe der Nettoaufwendungen zzgl. Umsatzsteuer zu ermitteln. Zu den Gesamtkosten gehören nur solche Kosten, die dazu bestimmt sind, unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz zu dienen und im Zusammenhang mit seiner Nutzung typischerweise entstehen. Die AfA ist stets in die Gesamtkosten einzubeziehen; ihnen sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschl. Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Nicht zu den Gesamtkosten gehören z. B. Beiträge für einen auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellten Schutzbrief, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren und Unfallkosten. Verbleiben nach Erstattungen durch Dritte Unfallkosten bis zur Höhe von 1.000 € zzgl. Umsatzsteuer je Schaden, ist es aber nicht zu beanstanden, wenn diese als Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbezogen werden. Ist der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber wegen Unfallkosten nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln schadensersatzpflichtig (z. B. Privatfahrten, Trunkenheitsfahrten) und verzichtet der Arbeitgeber (z. B. durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen) auf diesen Schadensersatz, liegt i. H. d. Verzichts ein gesonderter geldwerter Vorteil vor (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Erstattungen durch Dritte (z. B. Versicherung) sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen, so dass der geldwerte Vorteil regelmäßig i. H. d. vereinbarten Selbstbehalts anzusetzen ist. Hat der Arbeitgeber auf den Abschluss einer Versicherung verzichtet oder eine Versicherung mit einem Selbstbehalt von mehr als 1.000 € abgeschlossen, ist aus Vereinfachungsgründen so zu verfahren, als bestünde eine Versicherung mit einem Selbstbehalt von 1.000 €, wenn es bei bestehender Versicherung zu einer Erstattung gekommen wäre. Liegt keine Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers vor (z. B. Fälle höherer Gewalt, Verursachung des Unfalls durch einen Dritten) oder ereignet sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt (Auswärtstätigkeit, die wöchentliche Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung oder Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte), liegt vorbehaltlich Satz 13 kein geldwerter Vorteil vor. Vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten fließen nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen nicht den Nutzungswert; es wird nicht beanstandet, wenn diese Kosten in die Gesamtkosten einbezogen werden und zudem als Nutzungsentgelt den Nutzungswert mindern.

Methodenwechsel möglich

Der Arbeitgeber muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung eines der Verfahren nach den Nummern 1 und 2 für jedes Kj. festlegen; das Verfahren darf bei demselben Kfz während des Kj. nicht gewechselt werden. Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der pauschalen Nutzungswertmethode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch im Rahmen des § 41c EStG möglich. Soweit die genaue Erfassung des privaten Nutzungswerts monatlich nicht möglich ist, kann der Erhebung der Lohnsteuer monatlich 1/12 des Vorjahresbetrags zugrunde gelegt werden. Nach Ablauf des Kj. oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der tatsächlich zu versteuernde Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz nach Maßgabe der §§ 41c, 42b EStG auszugleichen. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren gebunden.

Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer

1. Lfd. Nutzungsentgelt

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgekürzter Zahlungsweg) für die außerdienstliche Nutzung (Nutzung zu privaten Fahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) des Kfz ein Nutzungsentgelt (z. B. Monatspauschale, Kilometerpauschale, vom Arbeitnehmer übernommene Leasingraten), mindert dies den Nutzungswert. 2Nutzungsentgelt i. d. S. sind auch zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung. Diese Zahlungen sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen. 4Rückzahlungen von Nutzungsentgelten sind Arbeitslohn, soweit die Nutzungsentgelte den privaten Nutzungswert gemindert haben.

2. Einmalzahlungen

Einmalzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur außerdienstlichen Nutzung überlassenen Kfz sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen, wenn arbeitsvertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums bestehen. Bestehen keine arbeitsvertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich des Zuzahlungszeitraums, ist es nicht zu beanstanden, wenn (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers im Zahlungsjahr sowie in den darauffolgenden Kj. auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kfz bis auf 0 € angerechnet werden. Bei Leasingsonderzahlungen ist entsprechend Satz 1 und 2 zu verfahren. In den Fällen der Nummer 2 gilt Satz 1 und 2 nur, wenn die für die AfA-Ermittlung maßgebenden Anschaffungskosten nicht um die Zuschüsse gemindert worden sind. Zuschussrückzahlungen sind Arbeitslohn, soweit die Zuschüsse den privaten Nutzungswert gemindert haben.

  • Sonderregelungen für  Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge

Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG sind bei der Ermittlung des Nutzungswerts zu beachten.

♦   Musterfall

Listenpreis des Dienstwagens 50.050 €, Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 30 km.

Nutzungswert für Privatfahrten    
12 Monate mit je 1 % von 50.000 € (abgerundet 12 × 500 €) =   6.000 €
+ Zuschlag für die täglichen Fahrten zum Betrieb    
12 Monate mit je 0,03 % von 50.000 € = 180 € × 30 km =   5.400 €  
- Davon pauschal versteuert 180 Tage x 30 km x 0.30 € = 1.620 €  
Verbleiben 3.780 € >    3.780 €
Mit der Lohnabrechnung zu versteuern   9.780 €
Bei der Veranlagung als Werbungskosten abzugsfähig    
Entfernungspauschale mit 0,30 € × 30 km × 230 Tage 2.070 €  
Vom ArbG pauschal versteuert (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG) 1.620 €  
Werbungskosten 450 € >       450 €
Insgesamt zu versteuern   9.330 €

 

♦   Einzelbewertung für Fahrten zum Betrieb mit 0.002 %

Anstelle der Versteuerung mit 0.03 % kann eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für maximal 180 Fahrten jährlich vorgenommen werden. Dabei muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich erklären, an welchen Tagen er (mit Datumsangabe) das betriebliche Kfz tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt hat. Die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus.

Beispiel 1:

Der Arbeitnehmer ist im Außendienst tätig. Nur einmal wöchentlich (45 Wochen / Jahr) fährt er zu der 15 km entfernten Betriebsstätte seines Arbeitgebers. Der Listenpreis des von ihm genutzten Firmenwagens beträgt 30.000 €. Bei der Einzelwertmethode ergibt sich ein Zuschlag von  (30.000 € × 0,002 % × 45 Fahrten × 15 km =) 405 €.

Anlage N

Der Nutzungswert für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ist in dem vom Arbeitgeber bescheinigten Bruttolohn enthalten und braucht von Ihnen nirgendwo eingetragen zu werden.

Anlage N

In der Anlage N Zeile 31 machen Sie zum Ausgleich der Versteuerung für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale geltend.

Beispiel 2:

In den Monaten Januar bis Juni hat der Arbeitnehmer für Zwecke der Einzelbewertung des Firmenwagen jeweils 14 Tage zugrunde gelegt, in den Monaten Juli bis November jeweils 19 Tage. Wegen der jahresbezogenen Begrenzung auf 180 Fahrten ist für Zwecke der Einzelbewertung im Dezember nur ein Tag anzusetzen (Anzahl der Fahrten von Januar bis November = 179). Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des A zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Kalendermonat folgende Prozentsätze:

– Januar bis Juni:        0,028 % (14 Fahrten × 0,002 %)

– Juli bis November:   0,038 % (19 Fahrten × 0,002 %)

– Dezember:   0,002 % (1 Fahrt × 0,002 %)

BMF, 4.4.2018, IV C 5 - S 2334/18/10001

 

 ♦   Abstimmung der Methode mit dem Lohnbüro

Die Besteuerung des Nutzungswerts für Privatfahrten kann mit 1 % des Listenpreises pro Monat (Prozent-Methode)  oder anhand der anteiligen tatsächlichen Kosten unter Führung eines Fahrtenbuches (Fahrtenbuch-Methode) festgestellt werden.

Der Arbeitgeber bzw. sein Lohnbüro legen in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung einer der Methoden für jedes Kalenderjahr fest; die Methode darf bei demselben Kraftfahrzeug während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer indessen nicht an die für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Methode gebunden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 LStR). Dazu unten mehr.

♦   Nutzungsverbot / Nutzungsverzicht

Steht dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung und darf er diesen Dienstwagen auf Anordnung des Arbeitgebers nicht für Privatfahrten nutzen, ist vom Ansatz eines Nutzungswerts abzusehen, wenn das Nutzungsverbot durch geeignete Unterlagen (Arbeitsvertrag) nachgewiesen wird (BMF vom 04.04.2018 -  IV C 5 - S 2334/14 Rn. 1a).

Wollen Sie verhindern, dass das Finanzamt eine Versteuerung für die private Nutzung eines solchen Fahrzeugs vornimmt, hilft also nur ein Nutzungsverbot, das Ihnen nur erlaubt, mit dem Fahrzeug morgens und abends zwischen Betrieb und Wohnung zu pendeln. Dann sind nur ein 0.03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und Monat zu versteuern.

Dies bedeutet: Wird dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, es künftig nicht für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder mehr als eine Familienheimfahrt wöchentlich zu nutzen, ist von dem Ansatz des jeweils in Betracht kommenden pauschalen Nutzungswertes abzusehen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen (z.B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen wird. Diese Regelung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. 

♦   Welche Methode ist für Sie günstiger?

Die Faustregel besagt: Je mehr Privatfahrten, desto eher lohnt die Prozent-Methode, je weniger Privatfahrten, desto eher lohnt die Fahrtenbuch-Methode.

Beispiel: Bruttolistenpreis des Firmenwagens 40.050 €, tatsächliche Kosten lt. Buchführung pro km im Durchschnitt der Gesamtkilometer 0,35 €.

Der Vergleich zeigt:

- Prozent-Methode abgerundet 40.000 € x 12 % =             4.800 €

- Fahrtenbuch-Methode

a) bei 15.000 Privat-Kilometer = 15.000 x 0,35 € =               5.250 € 

b) bei 10.000 Privat-Kilometer = 10.000 x 0,35 € =               3.500 €

Dies bedeutet in diesen Fällen:

Betragen die Privat-Kilometer weniger als (4.800 €: 0,35 € =) 12.857 km, ist die Fahrtenbuchmethode günstiger.

Tipp Fahrtenbuch in der Hinterhand

Die Methode, die für den monatlichen Lohnsteuerabzug gelten soll, muss der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer für das gesamte Kalenderjahr festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer indessen nicht an das im Laufe des Jahres praktizierte Verfahren gebunden und kann ein anderes Verfahren anwenden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR). Indem z. B. im Laufe des Jahres die 1-%-Methode angewendet wird, der Arbeitnehmer aber gleichzeitig ein Fahrtenbuch führt. Auf diese Weise ist ein Wechsel von der 1-%-Methode zur Fahrtenbuch-Methode möglich, indem er in der Anlage N einen von der Lohnsteuerbescheinigung abweichenden Arbeitslohn erklärt und dies in einem Begleitschreiben begründet. Zum Begleitschreiben siehe Hauptvordruck Zeile 38.

Hauptvordruck

⇒   Unfallkosten

A. Unfall während einer Privatfahrt

Kosten durch einen mit einem Firmenwagen bei einer Privatfahrt entstandenen Unfall sind nicht mit dem Prozentsatz abgegolten (Abschn. 8.1 Abs. 9 LStR). Vom Arbeitgeber getragene Unfallkosten sind daher neben dem geldwerten Vorteil zu versteuern, der sich sowohl aus der Prozent-Methode als auch aus der Kosten-Methode ergibt. Aus Vereinfachungsgründen wird von einer zusätzlichen Besteuerung abgesehen, wenn die Unfallkosten, – bezogenen auf den einzelnen Fall und nach Abzug der Versicherungsleistung – 1 000 € nicht übersteigen.

B. Unfall während einer Betriebsfahrt

Bei einem Unfall während einer Betriebsfahrt des Arbeitnehmers trägt die Unfallkosten der Arbeitgeber.

Beispiel:

Die Firma hat einem Arbeitnehmer fährt einen Dienstwagen (Bruttolistenpreis 30.050 €), den er für betriebliche und private Zwecke nutzt. Abschreibung, Benzin, Reparaturen und andere laufende Kosten betragen 6.000 €. Der Arbeitnehmer verursacht auf einer betrieblichen Fahrt einen Unfall. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 1.800 €.

  1. Abrechnung nach der Prozent-Methode

Bruttolistenpreis = 30.000 € × 1 % × 12 Monate   3.600 €. Die jährliche Privatnutzung ist mit 3.600 € als Arbeitslohn anzusetzen.

  1. Abrechnung nach der Fahrtenbuch-Methode

Der Arbeitnehmer führt ein Fahrtenbuch, das einen privaten Nutzungsanteil von 40 % ausweist. Die Unfallkosten sind aus den Gesamtkosten herauszurechnen.

Laufende Kosten + Unfallkosten 7.800 €
- Unfallkosten 1.800 €
Gesamtkosten für die private Nutzung 6.000 €
Davon 40 % = privater Nutzungsanteil (Arbeitslohn) 2.400 €

⇒   Private Nutzung wird unterstellt

Die allgemeine Erfahrung zeigt, dass ein Firmenwagen privat genutzt wird, wenn er dafür zur Verfügung steht. Deshalb ist die Besteuerung des Nutzungswerts nicht davon abhängig, ob der Arbeitnehmer von der privaten Nutzungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht oder nicht. Der steuerpflichtige Vorteil fließt dem Arbeitnehmer bereits mit Überlassung des Fahrzeugs Monat für Monat zu, so der BFH zuletzt vom 18.04.2013 - VI R 23/12. Es sei denn, er führt ein Fahrtenbuch.

Arbeitsrechtlich ist bedeutsam: Wenn der Arbeitgeber nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes gestattet, darf das Fahrzeug nur vom Arbeitnehmer und nicht etwa von dessen nahen Angehörigen genutzt werden. Steuerrechtlich wird die private Nutzung des Firmenwagens durch nahe Angehörige dem Arbeitnehmer zugerechnet. 

♦   Fahrtenbuch als Gegenbeweis

Wenn Sie den Firmenwagen nur in geringem Umfang oder überhaupt nicht privat nutzen, können Sie dies dem Finanzamt nur dadurch beweisen, dass Sie ein Fahrtenbuch für den Firmenwagen führen. Bei geringer privater Nutzung können Sie sich dann für die Fahrtenbuch-Methode entscheiden.

⇒   Beteiligung des Arbeitnehmers an den Treibstoffkosten

Haben Sie sich am Kaufpreis für den Dienstwagen oder an dessen laufenden Kosten beteiligt, können Sie eine Minderung des geldwerten Vorteils in Höhe der selbst getragenen Einzelausgaben verlangen (BFH 30.11.2016 - VI R 2/15).

Nicht nur pauschale Nutzungsentgelte, sondern auch individuelle Betriebskosten, insbesondere übernommene Treibstoffkosten sind bei der 1 %-Methode vorteilsmindernd anzurechnen. Dies bedeutet: Immer dann, wenn der Firmenwagen dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, mindern Zahlungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil (BFH Urteil vom 30.11.2016 - VI R 24/14)

Beispiel 1: Sachverhalt lt. BFH Urteil vom 30. November 2016 VI R 49/14:

Steuerzahler A ist im Außendienst als Arbeitnehmer / Reisender nichtselbständig tätig. Im Streitjahr überließ ihm sein Arbeitgeber ein betriebliches Kfz (Bruttolistenpreis 52.300 €) zur dienstlichen und privaten Nutzung. Sämtliche Kraftstoffkosten und damit auch den auf die beruflichen Fahrten entfallenden Anteil trug der Arbeitnehmer A. Er wandte hierfür insgesamt einen Betrag von 5.599 € auf. Die übrigen PKW-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs ermittelte der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der Prozent-Methode mit 1 % von 52.300 € = 523 € monatlich; einen Zuschlag für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG erfasste er - mangels einer regelmäßigen Arbeitsstätte - nicht.

Zu versteuern sind monatlich 12 % von 52.300 €  =                      6.276 €

Abzüglich Zuzahlung                                                                      5.599 €

Steuerpflichtiger Arbeitslohn / Sachlohn                                            677 €

Anmerkung: Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.

Beispiel 2: Vom Arbeitnehmer getragene Benzinkosten bei der 1 %-Methode

Ein Arbeitnehmer hat ein Firmenfahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 32.000 € zur Verfügung, das er auf eigene Kosten betanken muss. Er darf es für private Fahrten und für seine arbeitstäglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte (Entfernung von der Wohnung 10 km) nutzen. Aus den vom Arbeitnehmer vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass er im Kj bei einer Gesamtfahrleistung von 15.000 km Treibstoffkosten i. H. v. 1.820 € getragen hat.

Für das Kj. ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 4.992 € (= 1 % × 32.000  zzgl. 0,03 % × 10 × 32.000 € = 416 €, × 12 Monate = 4.992 €), der um das "Nutzungsentgelt Benzinkosten" zu vermindern ist. Danach verbleibt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil i. H. v. )4.992 € – 1.820 € = 3.172 €

Beispiel 3: Fahrtenbuchmethode

Wendet der Arbeitgeber die Fahrtenbuchmethode an, bleiben die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten bei der Ermittlung der Gesamtkosten außer Ansatz. Da die vom Arbeitnehmer getragenen Treibstoffkosten nicht zu den Gesamtkosten zählen, also bereits zu einem geringeren Kilometersatz führen, darf keine zusätzliche Minderung des geldwerten Vorteils um die vom Arbeitnehmer bezahlten Treibstoffkosten erfolgen ( R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 2. Halbsatz LStR).

Sachverhalt: Ein Außendienstmitarbeiter, der keine erste Tätigkeitsstätte hat, hat ein Firmenfahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 36.000 € für berufliche Zwecke zur Verfügung. Aus dem Fahrtenbuch ergibt sich ein privater Nutzungsanteil von 15 %. Die Gesamtkosten des Arbeitgebers für das Firmenfahrzeug betragen 18.000 €.  Außerdem wurde vereinbart, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch für private Fahrten nutzen darf, es jedoch auf eigene Kosten betanken muss. Die hierfür vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen belaufen sich auf 5.000 €.  Die Gesamtkosten des Arbeitgebers verringern sich hierdurch auf (18.000 € - 5.000 € =) 13.000 €.

Es ergibt sich ein geldwerter Vorteil von (13.000 € x 15 % =) 1.950 €.

⇒   Mehrere Firmenwagen nutzen

Besonders teuer kann es werden, wenn Sie als Arbeitnehmer nicht nur ein Fahrzeug, sondern mehrere nutzen dürfen. Dann müssen Sie für jedes Fahrzeug den Nutzungswert versteuern. Wenn allerdings eine Mitbenutzung anderer Personen ausgeschlossen ist, z. B. Familienangehörige, gilt die vernünftige Regelung, das Sie nur dasjenige Fahrzeug versteuern, das Sie überwiegend für private Zwecke nutzen (BMF-Schreiben vom 4.4.2018-IV C 5 - S 2334/18/1000 Ziff. 22)

 ♦    Dienstwagen als Prestigeobjekt

Wer einen Dienstwagen zur Verfügung hat, kann damit je nach Fahrzeugklasse / Größe des Fahrzeugs zeigen, welche Stellung / Bedeutung er im Unternehmen hat. Für den Arbeitgeber steht dabei im Vordergrund, dem Arbeitnehmer seine Wertschätzung zu zeigen und ihn an das Unternehmen zu binden. Je repräsentativer das Fahrzeug, desto höher ist seine Wichtigkeit für die Firma. Auch für die Geschäftspartner der Firma ist es ein deutliches Zeichen, wenn der Arbeitnehmer als Vertreter der Firma mit einem repräsentativen Fahrzeug vorfährt.

  • Rangordnung der Dienstwagen

Etwa 25 % aller Neuwagen werden als Firmenwagen / Dienstwagen zugelassen.

Jedes Jahr wird in den Medien die automobile Rangordnung der Dienstwagen veröffentlicht. An erster Stelle steht die Marke Porsche für Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von mehr als 150.000 €, gefolgt von BMW, Audi und Mercedes (Stand 2020). Hier sind die laufenden Fahrzeugkosten nachrangig, es geht weitestgehend um die Repräsentation des Arbeitgebers.  

Bezogen auf die Zulassungszahlen aller Dienstwagen steht in erster Stelle die Marke Volkswagen mit gut mehr als 20 % aller zugelassenen Dienstwagen, gefolgt von BMW, Mercedes, Audi und Volvo (Stand 2020). Hier stehen die laufenden Fahrzeugkosten an erster Stelle, weniger die Repräsentation des Arbeitgebers