Helfer in Steuersachen

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3.5.0 Zeile 5 Incentive - Reisen

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Incentive-Reisen sind Veranstaltungen des Arbeitgebers für einzelne Arbeitnehmer, um besondere Leistungen zu belohnen. In Höhe des Werts der Reise kann steuerpflichtiger Sachlohn (geldwerte Vorteile) vorliegen; anders dann, wenn die Teilnahme an der Reise im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt. Geldwerte Vorteile aus Incentive-Reisen können nach § 37b EStG pauschal besteuert werden.

Im eigenbetrieblichen Interesse liegen Veranstaltungen bei fachlichen Besprechungen, Produktpräsentationen oder Fortbildungen. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist steuerfrei. 

  • Wert des Sachlohns

Der Wert der Incentive-Reise entspricht nach ihren Leistungsmerkmalen und ihrem Erlebniswert regelmäßig einer am Markt angebotenen Gruppenreise, bei der Reiseziel, Reiseprogramm und Reisedauer festgelegt und der Teilnehmerkreis begrenzt sind; ihr Wert kann grundsätzlich nicht aus den Aufwendungen – auch nicht vermindert um einen pauschalen Abschlag bei über das übliche Maß hinausgehenden Aufwendungen – abgeleitet werden. Der Wert der zugewandten Reise ist daher in ihrer Gesamtheit mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen § 8 Abs. 2 EStG). Er entspricht regelmäßig dem Preis der von Reiseveranstaltern am Markt angebotenen Gruppenreisen mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen (z. B. Hotelkategorie, Besichtigungsprogramme); eine Wertminderung wegen des vom zuwendenden Unternehmen festgelegten Reiseziels, des Reiseprogramms, der Reisedauer und des fest umgrenzten Teilnehmerkreises kommt nicht in Betracht. Rabatte, die dem die Leistung gewährenden Unternehmen eingeräumt werden, bleiben für die Bewertung beim Empfänger ebenfalls außer Betracht; gleiches gilt für Preisaufschläge, die das Unternehmen speziell für die Durchführung der Reise aufwenden muss (BMF –Schreiben vom 14.10.1996, IV B 2 - S 2143 - 23/96).

  • Tagesveranstaltungen

Die Tagesveranstaltungen resultierenden geldwerten Vorteile sind für die Teilnehmer grundsätzlich  Arbeitslohn. Davon ausgenommen ist der auf die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG entfallende Anteil der Gesamtaufwendungen während einer Tagesveranstaltung mit Incentive-Charakter. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich bei der zu beurteilenden Tagesveranstaltung um eine gesponserte Sport- oder Kulturveranstaltung mit Werbecharakter oder um eine selbst organisierte Veranstaltung handelt. Entscheidend ist vielmehr, dass der geschäftliche Anlass einer Bewirtung sich auch im Rahmen einer Unterhaltungsveranstaltung ausschließlich nach dem Teilnehmerkreis und nicht nach dem Anlass der Veranstaltung bestimmt (BFH-Urteil vom 18.9.2007, I R 75/06). Dies gilt auch unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden „Nicht”-Arbeitnehmer. Die Bewirtung der Nichtarbeitnehmer muss jedoch betrieblich veranlasst sein.

  • Mehrtägige Incentive-Reisen

Im Rahmen von mehrtägigen Incentive-Reisen (mit mindestens einer Übernachtung und an mindestens zwei Tagen zwei Programmpunkte) fließen hingegen die Aufwendungen für die Bewirtung in die steuerpflichtigen Kosten mit ein.

  • Beispiel (BFH Urteil vom 18.8.2005 - VI R 32/03) 

Der Arbeitgeber fliegt mit seinen Arbeitnehmern zu einer gemischt veranlassten Veranstaltung nach Portugal. Ihm entstehen dabei Kosten von 5.000 € für Tagungsräume / Referenten. Ferner entstehen Aufwendungen von 9.000 € für das touristische Programm und Aufwendungen von 10.000 € für Flug- und Hotelübernachtung. Der Ablauf der Veranstaltung gestaltete sich wie folgt:

Mittwoch: Anreise der Tagungsteilnehmer mittels Flugzeug, ab 20 Uhr gemeinsames Abendessen; Donnerstag: 9 Uhr bis 12 Uhr Fachvorträge, 13 Uhr bis 19 Uhr Betriebsversammlung, ab 20:15 Uhr Barbecue am Pool; Freitag: 9 Uhr bis 10 Uhr Fachvortrag, ab 14:30 Uhr Stadtrundfahrt, anschließend ab 19:30 Uhr Folkloristischer Abend auf einem Landgut; Samstag: 9 Uhr bis 11:30 Uhr Präsentation der Arbeitsergebnisse, ab 13 Uhr Sport- & Spielprogramm, ab 20 Uhr Cocktail-Empfang und anschließend „Brasilianische Nacht”; Sonntag:  Abreise je nach Flugplan.

Lösung:

Unter § 37b EStG fallen zunächst die eindeutig nicht dem betriebsfunktionalen Teil zuzuordnenden Aufwendungen (touristisches Programm) von 9.000 €. Die eindeutig betrieblich veranlassten Aufwendungen von 5.000 € für die Tagungsräume/Referenten sind indes nicht unter § 37b EStG zu fassen. Hinsichtlich der nicht leicht und einwandfrei zuzuordnenden Kosten (Hotelübernachtung/Flug) ist wie folgt aufzuteilen:

Donnerstag: 8 Stunden beruflich; Freitag: 1 Stunde beruflich;  Samstag: 2,5 Stunden beruflich

Gesamt: 11,5 Stunden beruflich. Im Verhältnis zu 24 Stunden (3 Tage × 8 Stunden-Arbeitstag) ergeben sich 48 % (11,5/24) betriebsfunktionaler Teil und 52 % Anteil mit Vorteilscharakter.

 Demzufolge sind von den Aufwendungen, die nicht einwandfrei zuzuordnen sind (Hotelübernachtung / Flug) weitere 5.200 € (52 % von 10.000 €) der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG zu unterwerfen.