Anlage N
♦ Warum Veranlagung? Wo liegt das Problem?
Im Prinzip sind die Abgabe der Anlage N und die Veranlagung der Arbeitnehmer entbehrlich, weil die Einkommensteuer im Wege des Lohnsteuerabzugs erhoben wird (§ 38 Abs. 1 EStG).
Das System des Lohnsteuerabzugs hat indessen insoweit Schwächen, als nicht alle steuerlichen Sachverhalte durch das Lohnsteuerabzugsverfahren erfasst werden können. Dazu bedarf es dann ergänzend einer Veranlagung mit Abgabe der Anlage N.
Zu unterscheiden sind 2 Fallgruppen:
- Zwangsveranlagung (Veranlagung bei Abgabepflicht) nach § 46 Abs. 2 Nr. 1-7 EStG
- Antragsveranlagung (Veranlagung bei freiwilliger Abgabe) nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.
Anlage N Papierformular

♦ Zwangsveranlagungen:
- Veranlagung bei nicht lohnsteuerpflichtigen Nebeneinkünften oder steuerfreien Progressionseinkünften von mehr als 410 € (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG)
- Veranlagung bei Bezug von Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern nebeneinander (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Ab dem 2. Arbeitsverhältnis wird die Steuer nach Steuerklasse VI erhoben.
- Veranlagung bei Abzug höherer Vorsorgeaufwendungen (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG) als die Vorsorgepauschale. Die Zwangsveranlagung knüpft an die Gewährung der Vorsorgepauschale nach § 39b EStG im LSt-Abzugsverfahren an: Eine Zwangsveranlagung ist vorzunehmen, wenn bei einem Steuerpflichtigen die Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a EStG und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 12 250 € 23.350 € (Alleinstehende / Ehepartner / Werte für 2021) übersteigt.
- Veranlagung von Ehepartnern wegen eines Lohnsteuerabzugs nach der Steuerklasse V oder VI oder dem Faktorverfahren (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Die Zwangsveranlagung dient hier dazu, die progressive Besteuerung sicherzustellen. Die Besteuerung bei den Lohnsteuerklassen V und VI widerspricht diese den tatsächlichen Verhältnissen. Es kann zu wenig oder zu viel Lohnsteuer einbehalten worden sein. Eine Zwangsveranlagung auch dann vorzunehmen, wenn die Ehepartner beide nach Steuerklasse IV besteuert werden, aber das Faktorverfahren nach § 39f EStG gewählt haben.
- Veranlagung nach Berücksichtigung von Freibeträgen für Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist eine Zwangsveranlagung durchzuführen, wenn auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug gem. § 39 Abs. 3 S. 1 EStG ein Freibetrag eingetragen worden ist (Freibetrag gem. § 39a EStG für erhöhte Werbungskosten, für erhöhte Sonderausgaben, für außergewöhnliche Belastungen gem. §§ 33, 33a, 33b Abs. 6 EStG).
- Veranlagung bei Lohnsteuer-Ermäßigung für sonstige Bezüge (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Eine Zwangsveranlagung ist vorzunehmen, wenn bei einem Stpfl. die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug i. S. d. § 34 EStG (für Entschädigungen Abfindungen i. S. des § 24 Nr. 1 EStG oder für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) einbehalten worden ist.
♦ Antragsveranlagungen
Liegen die Voraussetzungen für eine Zwangsveranlagung nicht vor, so gewährt § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG den Arbeitnehmern auf Antrag das Recht auf eine Veranlagung / Antragsveranlagung zwecks Erstattung einbehaltener Lohnsteuer.
- Veranlagung, wenn die einbehaltene Lohnsteuer höher ist als die Jahressteuerschuld, z. B. bei Arbeitslohn in schwankender Höhe.
- Veranlagung bei erhöhten Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen.
Beispiel: Arbeitnehmer A war während des ganzen Kj. arbeitslos. Er hat Arbeitslosengeld bezogen und Werbungskosten durch Teilnahme an Fortbildungsseminaren geleistet.
Die Werbungskosten können mit anderen Einkünften ausgeglichen oder als Verlustabzug nach § 10d EStG berücksichtigt werden. Das Arbeitslosengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt und muss deshalb angegeben werden.
- Veranlagung bei besonderen Steuervergünstigungen, Freibeträgen oder günstigere Steuersätze im LSt-Ermäßigungs- und auch im LSt-Abzugsverfahren konnten nicht gewährt werden oder sind nicht gewährt worden Beispiel: Steuerermäßigung nach § 34 EStG im Falle einer Abfindung.
- Veranlagung bei Verlustausgleich oder Verlustabzug ( nach Rück- oder Vortrag) oder ein negativer Progressionsvorbehalt ( § 32b EStG ) ist zu berücksichtigen,
- Veranlagung, wenn Steuern auf die Jahressteuerschuld angerechnet werden sollen oder es sollen Kinderfreibeträge gewährt werden.