Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 1.1.7 Arbeitsverhältnisse in der Klassengesellschaft
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
♦ Die Klassengesellschaft
Mit Blick auf die Arbeitsverhältnisse stellt sich die Arbeitnehmerschaft leider auch als Klassengesellschaft dar.
Zu den Kollegen erster Klasse gehören diejenigen, die in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen. Nur wer im sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis steht (§ 38 EStG), kommt in den Genuss der zahlreichen Steuervorteile und Rechte am Arbeitsplatz.
Aber auch die sogenannten Minijobber in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (§ 40a EStG) gehören zu den Kollegen erster Klasse, weil auch Ihnen zahlreiche Steuervergünstigungen zustehen.
Wesentlich weniger Privilegien haben Leiharbeitnehmer. Sie sind Kollegen zweiter Klasse, weil sie weniger verdienen und ihr Arbeitsplatz nicht sicher ist. Sie bleiben auch während der Überlassung in einen anderen Betrieb Arbeitnehmer des Verleihers (§ 14 AÜG). Zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht somit kein Arbeitsverhältnis. Dem Entleiher steht indessen für die Dauer der Überlassung das Direktionsrecht über den Leiharbeitnehmer zu, das er anstelle des Verleihers vor Ort ausübt.
Leiharbeit führt zur Spaltung der Belegschaft durch unterschiedliche Löhne für dieselbe Arbeit. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz soll den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen eindämmen. Die neuen Vorschriften sehen eine Höchstverleihdauer von 18 Monaten vor, um missbräuchliche Arbeitnehmerüberlassung als Dauerzustand zu verhindern. Zudem erhalten Leiharbeiter künftig nach spätestens neun Monaten den gleichen Lohn wie Stammbeschäftigte.
Zu den Kollegen dritter Klasse gehören diejenigen, die als freie Mitarbeiter geführt werden. Sie gelten steuerrechtlich als selbständig. Für die Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und Arbeitnehmerstellung ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit maßgebend, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet.
Der Begriff >>freie Mitarbeit<< ist gesetzlich nicht definiert. Allgemein versteht man versteht darunter die Tätigkeit für ein anderes Unternehmen auf der Grundlage eines Dienstvertrages (§§ 611 ff BGB) oder eines Werkvertrages (§ 631 ff BGB). Steuerlich ist die Abgrenzung gegenüber der Nichtselbständigen in § 1 Abs. 3 LStDV geregelt. Danach ist kein Arbeitnehmer, wer Lieferungen oder sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt.
Verträgen zu freier Mitarbeit ist eigentümlich, dass sie genau definiert werden können und keiner besonderen Einweisung durch den Auftraggeber vor Ort bedürfen. Im Rahmen des Vertrages werden Aufträge vergeben als Zulieferer für die Industrie (z. B. als Zulieferer für die Automobilindustrie), für Dienstleistungen im Einzelhandel (z. B. zum Einräumen der Regale) oder im Reinigungsgewerbe. Mit Solo-Unternehmern werden insbesondere Verträge abgeschlossen im Verlagsgewerbe zur Dienstleistung als Lektor, im Baugewerbe als Ingenieur, in der IT-Branche als Programmierer oder als Betreiber einer Werkskantine.
Freie Mitarbeiter müssen meistens eine Einkommensteuer- und eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Eine Umsatzsteuererklärung ist abzugeben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Jahr 22.000 € (Wert ab 1.1.2020) und im laufenden Jahr 50.000 € überstiegen hat (Kleinunternehmer / § 19 UStG).
♦ Künstler
Wer aufgrund von Honorarverträgen in den Medien als Künstler oder anderer verwandter Berufsgruppen tätig ist, gilt als Arbeitnehmer und hat auch deren Rechte. Dies regelt der so genannte Künstlererlass vom 05.10.1990, BMF IV B 6 - S 2332 - 73/90), in der die Berufsgruppen aufgelistet sind, welche als freie Mitarbeiter bezeichnet werden, aber als Arbeitnehmer gelten (aktuell FinMin Berlin, 27.3.2009, III B - S 2332 - 7/2008).