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1.1.0 Hinzurechnungsbetrag bei Steuerklasse 6

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Wenn im ersten Arbeitsverhältnis keine Lohnsteuern anfallen, weil der Arbeitslohn zu niedrig oder ein Freibetrag wegen Lohnsteuerermäßigung eingetragen ist, wird im zweiten Dienstverhältnis mit Steuerklasse 6  zu viel Lohnsteuer erhoben. Dies lässt sich durch einen Hinzurechnungsbetrag korrigieren. 

Nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG besteht die Möglichkeit, den Grundfreibetrag ganz oder teilweise auf ein zweites Dienstverhältnis zu übertragen und eine entsprechende Eintragung auf der LSt-Karte vornehmen zu lassen. Gleichzeitig ist auf der LSt-Karte des ersten Dienstverhältnisses ein entsprechender Hinzurechnungsbetrag einzutragen.

  • Hinzurechnungsbetrag eintragen lassen

Rein technisch wird so vorgegangen, den Grundfreibetrag auf ein zweites Dienstverhältnis mit Steuerklasse 6 zu übertragen und Eintragungen auf der elektronischen vorzunehmen. Gleichzeitig ist ein entsprechender Hinzurechnungsbetrag auf der elektronischen Lohnsteuerkarte zum ersten Dienstverhältnis vorzunehmen.

Entsprechend wird vorgegangen, wenn  ein Lohnsteuerfreibetrag zum ersten Dienstverhältnis eingetragen worden ist.  

Haben Sie einen Lohnsteuerfreibetrag auf Ihrem ersten Lohnsteuerkartendatensatz, können Sie den Freibetrag auf das erste und das zweite Arbeitsverhältnis verteilen (§ 39 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Der gesamte Lohnsteuerfreibetrag bleibt zwar in voller Höhe auf der ersten elektronischen Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse 1. Es wird indessen in Höhe des anteiligen Freibetrags für das zweite Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse 6 auf der elektronischen Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse 1 ein entsprechender Hinzurechnungsbetrag eingetragen, der den dort vermerkten Lohnsteuerfreibetrag in dieser Höhe vermindert (§ 39a Abs. 1 Nr. 7b EStG).

Dies bedeutet: Der Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses muss für Lohnsteuerzwecke den Lohn seines Arbeitnehmers rechnerisch um genau den Betrag erhöhen muss, den der andere Arbeitgeber aufgrund der Eintragung auf der zweiten Lohnsteuerkarte steuerfrei belassen darf. Die entsprechenden Daten kann der Arbeitgeber abrufen (siehe oben).

Beispiel:

Sie haben zwei Jobs: Sie arbeiten im ersten Job bei der Firma A und haben dort die Steuerklasse 1. In dieser Steuerklasse können Sie monatlich 1.360 € beziehen, ohne dass Sie Lohnsteuer zahlen müssen (Wert für 2024). Den Lohn, den Sie von dem Arbeitgeber A  erhalten, beträgt nur 700 € mtl., Sie schöpfen die Freigrenze von 1.360 € damit nicht aus.

Im zweiten Job bei der Firma B erhalten Sie 650 €. Da es sich um den zweiten Job handelt, wird der gesamte Lohn in voller Höhe mit Steuerklasse 6 versteuert.

Nun haben Sie aber im ersten Job den steuerfreien Betrag von 1.360 € nicht ausgeschöpft,  sondern nur 700 € verdient. Die verbliebenen 660 € dürfen Sie auf Ihre zweite elektronische Lohnsteuerkarte bei Firma B übertragen lassen. Das hat zur Folge, dass Ihr Lohn bei Firma B nur in Höhe von (650 € - 6600 € =) 0 € steuerpflichtig ist.

Im Gegenzug ist allerdings Ihr erster Arbeitgeber, die Firma A verpflichtet, wenn diese den Lohnsteuerabzug durchführt, zu dem Arbeitslohn von 700 € noch 660 € hinzuzufügen. Das ist der Hinzurechnungsbetrag und erst anhand dieser Summe = 1.360 € wird die Lohnsteuer berechnet. Doch auch bei einer Lohnsumme von 1.360 € mtl. fallen in Steuerklasse 1 keine Lohnsteuern an.