Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 1.0.0.1 Berechnung der Einkünfte und der Lohnsteuer
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Die Lohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Jahres-Einkommensteuer entspricht. Durch den Lohnsteuerabzug ist damit die Besteuerung dder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich abgeschlossen (§ 38a Abs. 2 EStG).
Steuerrechner: Im Internet lässt die Höhe der Lohnsteuer z. B. über Lohnsteuerrechner des Bundesfinanzministers feststellen (bmf-steuerrechner. de). |
Die Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn wird jeweils mit einem Zwölftel der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt (Umrechnung auf den Jahresarbeitslohn). Der laufende Arbeitslohn z. B. für einen Monat wird folglich auf einen Jahresbetrag hochgerechnet, vom dem dann anteilig die Lohnsteuer berechnet wird (§ 38a Abs. 3 EStG). Dies führt insbesondere bei schwankendem Arbeitslohn zu Erstattungen im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs oder einer Veranlagung zur Einkommensteuer.
⇒ Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berechnet das Finanzamt die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach folgendem Schema:
Bruttoarbeitslohn* (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) | ..... € | |
- Werbungskosten, mindestens Pauschbetrag 1.230 € (§ 9a EStG 2023) | ..... € | |
Verbleiben | ..... € | > ..... € |
Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) | ..... € | |
- Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG) | ..... € | |
- Werbungskosten, mindestens Pauschbetrag 102 € (§ 9a EStG | ..... € | |
Verbleiben | ..... € | > ..... € |
Summe = Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | ..... € |
*Ohne Versorgungsbezüge
Tipp Ab welchem Verdienst steuerpflichtig?
Manchmal wichtig zu wissen, ab welchem Verdienst man überhaupt Lohnsteuer zu zahlen hat (Mindestgrenze). Die Beträge sind unterschiedlich, je nachdem, ob man die allgemeine Lohnsteuertabelle für Arbeitnehmer mit Sozialversicherung oder die besondere Lohnsteuertabelle für Arbeitnehmer ohne Sozialversicherung wie z. B. Beamte, Richter, Soldaten oder Pensionäre zugrunde legt.
Beispiel:
Wer als Alleinstehender – in Steuerklasse 1 – z. B. als Berufsanfänger / Auszubildender im Monat nicht mehr verdient als 1.360 € brutto (Wert für 2023 / bmf.de / Steuerrechner), zahlt keine Lohnsteuer, lediglich Sozialabgaben. Erst bei einem höheren Arbeitslohn führt der Arbeitgeber Lohnsteuer an das Finanzamt ab.
Tipp Minijob meist günstiger als Steuerklasse 5
Die Lohnsteuer kann unter Berücksichtigung der Steuerklasse (§ 39 EStG) oder für geringfügig Beschäftigte im Minijob pauschal (§ 40a EStG) erhoben werden.
Beispiel: Ehepartner A ist Arbeitnehmer mit Steuerklasse 3, Ehepartner ist ebenfalls Arbeitnehmer mit Steuerklasse 5, Jahresbrutto 6.000 €.
Wählt Ehepartner B die Versteuerung der 6.000 € im Minijob, brauchen diese 6.000 € in der gemeinsamen Steuererklärung nicht angegeben zu werden.