Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 1.0.6 Laufender Arbeitslohn oder Sonstige Bezüge
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Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Was das Kalenderjahr der Besteuerung betrifft, lassen sich mit Sonstigen Bezügen Steuervorteile erzielen. Dazu das Beispiel unten.
ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, insbesondere
Wichtig: Laufender Arbeitslohn gilt als in dem Kalenderjahr zugeflossen, in dem der Lohnzahlungsszeitraum endet (§ 38a Abs.1 Satz 2 EStG). Laufender Arbeitslohn des Jahres 2022 ist in 2022 zu versteuern, auch wenn er erst in einem späteren Jahr, z. B. 2023, ausgezahlt wird. |
Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z. B.:
Wichtig: Sonstige Bezüge sind in dem Kalenderjahr zugeflossen, in dem sie vereinnahmt werden (§ 11 EStG). Auf den Lohnzahlungszeitraum, den die Bezüge betreffen, kommt es nicht an. |
Beispiel / Tipp
Arbeitnehmer Theo hat bei Ausscheiden aus dem Betrieb eine Abfindung von 27.500 € zu beanspruchen, die zum Jahresende 2022 fällig wird. Im Jahr 2023 hat Theo wesentlich niedrigere Einkünfte, weil er in Rente geht. Mit dem Arbeitgeber hat er deshalb vereinbart, dass die Abfindung nicht zum 31.12. 2022, sondern erst zum 15.01. 2023 ausgezahlt wird. Dies führt dazu, dass die Abfindung erst in 2023 versteuert wird. Weil es sich bei der Abfindung um sonstige Bezüge handelt, kommt es bei der Besteuerung auf den Zuflusszeitpunkt an (§ 11 EStG), nicht auf den Lohnzahlungszeitraum, wie für laufende Bezüge vorgeschrieben.