Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 1.0.5 Pauschale Erhebung der Lohnsteuer (Überblick)
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Die Lohnsteuer wird entweder durch Abzug vom Arbeitslohn nach den persönlichen Steuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (ELSTAM-Daten) oder als Pauschalsteuer erhoben.
Mit der pauschalen Besteuerung werden Sondertatbestände erfasst. Es gilt die so genannte Nettolohnvereinbarung, d. h. der Arbeitgeber trägt die Steuern und die Sozialabgaben. Zweck der Pauschalierung ist eine Vereinfachung des Abzugsverfahrens.
Der Gesetzgeber regelt die Pauschalierung von Lohnbestandteilen hauptsächlich in § 40 EStG (Pauschalierung in bestimmten Fällen) und in § 40a EStG (Pauschalierung bei geringfügig Beschäftigten).
Die Pauschalierung nach § 37b EStG (Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen mit 30 %) ist nur für Arbeitgeber von Interesse. Dazu unten mehr.
♦ Vorteile für die Arbeitnehmer
Die Pauschalbesteuerung von Lohnbestandteilen ist für die Arbeitnehmer grundsätzlich mit Vorteilen verbunden, weil Lohnsteuer und Sozialabgaben vom Arbeitgeber getragen werden.
♦ Vorteile für die Arbeitgeber
Für den Arbeitgeber ist die Übernahme der Pauschalsteuer kein Nachteil, weil er die Pauschalsteuer als Betriebsausgaben absetzen kann und damit seine Steuerlast mindert. Außerdem spart er im Vergleich zur regulären Besteuerung des Lohns rd. 19 % Sozialabgaben (§ 1 SvEV).
Es dürfte also nicht schwierig sein, Ihren Arbeitgeber davon zu überzeugen, dass sich die Pauschalsteuer auf Lohnteile auch für ihn günstig auswirkt.
Tipp: Versuchen Sie im Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber, dass möglichst viele Teile Ihres Arbeitslohns pauschal besteuert werden. |
♦ Fester Pauschalsteuersatz nach § 40 Abs. 2 Satz 2 ESt
a) bei unentgeltlicher oder verbilligter Beförderung des Arbeitnehmers, soweit nicht steuerfrei wegen Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG;
b) bei Zuschüssen zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Fahrten, die der Arbeitnehmer auf eigene Rechnung durchführt (als Bus- oder Bahntickets oder als Benzingeld, Tankkarten).
c) bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung eines Kraftfahrzeugs / Dienstwagens durch den Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
♦ Pauschalierung bei Minijobs (§ 40a EStG)
Der Arbeitsmarkt für geringfügig Beschäftigte / Minijobber ist in den letzten Jahren erheblich gewachsen. Inzwischen sind dort mehr als 6 Mio. Arbeitnehmer tätig. Grund dafür ist die niedrige pauschale Lohnsteuer und niedrige Beiträge zur Sozialversicherung. Beide zusammen ermöglichen eine wirtschaftlich sinnvolle Beschäftigung.
Die Pauschalierung des Arbeitslohns liegt in der Hand des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat steuerrechtlich das Wahlrecht zwischen individuellem LSt-Abzug nach den ELSTAM-Daten und der Erhebung der pauschalen Lohnsteuer (BFH Urteil vom 20.11.2008 - VI R 4/06).
Die Besteuerung der geringfügig Beschäftigten und die Einziehung der Sozialbeiträge werden über die Minijob-Zentrale abgewickelt. Als Oberbegriff für die dort angemeldeten Arbeitnehmer gilt die Bezeichnung "Minijob".
Als Minijobber gelten Arbeitnehmer, die kurzfristig in einem Aushilfsjob beschäftigt sind oder langfristig in einem 450 €-Minijob.
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