Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 1.0.3.1 Bruttoarbeitslohn / Lohnsteuerbescheinigung
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
⇒ Bruttoarbeitslohn
Im Steuerrecht wird für sämtliche Einnahmen der Arbeitnehmer der Begriff "Arbeitslohn" verwendet, im Sozialversicherungsrecht der Begriff "Arbeitsentgelt". Zusammenfassend gilt für beide der Begriff „Bruttoarbeitslohn“. .
Der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn, der beim Arbeitnehmer entsprechend seinen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39 EStG) individuell dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird, ergibt sich aus
Ein Steuerfreibetrag mindert nicht den Bruttoarbeitslohn, sondern nur den für die Lohnsteuerermittlung anzusetzenden Betrag.
♦ Laufender Arbeitslohn / Sonstige Bezüge
Die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen ist insoweit bedeutsam, als laufender Arbeitslohn unabhängig vom Zufluss (§ 11 EStG) als in dem Jahr als zugeflossen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 38a Abs. 1 Satz 2 EStG). Wohingegen sonstige Bezüge dem Kalenderjahr zugerechnet werden, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG).
Sonstige Bezüge sind alle Lohnzahlungen, die keinen laufenden Arbeitslohn darstellen. Neben einmaligen Zuwendungen fallen hierunter sämtliche Arbeitslohnzahlungen, die nicht regelmäßig anfallen. Dazu gehören:
Beispiel:
Der Arbeitnehmer ist zum 31.12. aus dem Betrieb ausgeschieden. Sein Bruttoarbeitslohn für Dezember 01 wird am 03.01.02 durch Überweisung auf sein Bankkonto ausgezahlt, zusammen mit einer Abfindung. Der laufende Bezug (Monatsgehalt) ist im Kalenderjahr 01 zu versteuern, der sonstige Bezug in Form der Abfindung ist im Kalenderjahr 02 (§ 38a Abs. 1 EStG).
♦ Im Bruttoarbeitslohn sind enthalten:
Zulagen sind Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum vereinbarten Grundlohn oder Grundgehalt gezahlt werden. Gebräuchlich sind:
Erschwerniszulagen (bei besonderen Belastungen, z. B. Hitzezulagen, Schmutzzulagen)
Funktionszulagen (bei zusätzlicher Verantwortung)
Zulagen bei guter Arbeitsleistung, Zulagen wegen langer Betriebszugehörigkeit
Überstundenzuschläge,
Zuschüsse bei vermögenswirksamen Leistungen oder zur betrieblichen Altersvorsorge.
Bei Krankheit erhalten Arbeitnehmer für 42 Kalendertage (6 Wochen) 100 % ihrer laufenden Bezüge weitergezahlt. Während des Urlaubs wird der Durchschnittslohn der letzten 3 Monate bzw. 13 Wochen als Urlaubsentgelt gezahlt.
Unter Sachbezügen versteht man Einnahmen eines Arbeitnehmers, die nicht in Geld bestehen,
1. Mahlzeiten vom Arbeitgeber
Gewährt ein Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, liegt darin ein geldwerter Vorteil. Von diesem ist Lohnsteuer einzubehalten.
Für die Bewertung ist dabei zu unterscheiden zwischen Mahlzeiten, die zur arbeitstäglichen Verköstigung an Arbeitnehmer in Betriebskantinen abgegeben werden, und Mahlzeiten, die außerhalb des Unternehmens überlassen werden, etwa durch Abgabe von Essenmarken in Vertragsgaststätten.
Während arbeitstägliche Mahlzeiten stets mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen sind, ist dieser für den Arbeitnehmer günstige Wertansatz bei auswärtigen Mahlzeiten an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft.
Davon abzugrenzen sind die Mahlzeiten, die der Arbeitgeber aus besonderem Anlass abgibt (sog. Arbeitnehmerbewirtung). Während bei den arbeitstäglichen Mahlzeiten stets Arbeitslohn gegeben ist, der im Normalfall mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen ist, unterteilen sich die Mahlzeiten aus besonderem Anlass in lohnsteuerfreie und lohnsteuerpflichtige Bewirtungsleistungen.
Mahlzeiten im Wert bis zu 60 € sind mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen, ansonsten mit dem tatsächlichen Wert abzüglich 4 % (Bewertungsabschlag).
2. Private Nutzung eines Dienstwagens / Firmenwagens
Darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen kostenlos oder verbilligt auch für Privatfahrten bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist der darin liegende Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Der geldwerte Vorteil kann nach der sog. 1-%-Regelung (pauschale Nutzungswertermittlung) oder nach der Fahrtenbuchmethode (individuelle Nutzungswertermittlung) berechnet werden..
♦ Im Bruttolohn nicht enthalten
Steuerfreibeträge sind bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung für die Zeiträume zu berücksichtigen, für die sie in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen sind. Ein Steuerfreibetrag wird beim Finanzamt beantragt. Der Arbeitnehmer erhält eine Bescheinigung über den Eintrag in der ELStAM-Datenbank.
Hinzurechnungsbeträge sind wie Freibeträge für die Zeiträume zu berücksichtigen, für die sie in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen sind. Sie können auch direkt beim Abruf der ELStAM beantragt werden. Hinzurechnungsbeträge können bei mehreren Arbeitsverhältnissen entstehen, von denen mindestens eines mit Steuerklasse VI besteuert wird.
Pfändungen sind vom Nettobetrag vorzunehmen, wenn dem Arbeitgeber vom Gläubiger ein entsprechender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts oder eine Lohn- und Gehaltsabtretung vorgelegt wird. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall nur noch den pfändungsfreien Anteil des Entgelts an den Arbeitnehmer auszahlen. Die Höhe des Pfändungsbetrags kann in der Lohnpfändungstabelle abgelesen werden.
An den Arbeitnehmer geleistete Vorschüsse (Vorauszahlungen auf zu erwartendes Gehalt, meistens als zinsloses Darlehen ausbezahlt) werden ebenfalls vom Nettobetrag abgezogen.
⇒ Lohnsteuerbescheinigung
Die Lohnsteuerbescheinigung ist die wichtigste Unterlage für die Besteuerung von Arbeitslohn. Die Lohnsteuerbescheinigung enthält insbesondere Angaben darüber, wie viel vom Lohn der Arbeitgeber für die Lohnsteuer und Sozialversicherung einbehalten hat.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b EStG).
Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Daten des Arbeitnehmers elektronisch unmittelbar an eine zentrale Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung übersenden (§ 41b EStG). Eine Ausnahme besteht für Arbeitgeber, die aufgrund der Härtefallregelung des § 39e Abs. 7 EStG vom elektronischen Lohnsteuerverfahren befreit sind. Hierunter fallen insbesondere Arbeitgeber, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt beschäftigen. Der Gesetzgeber unterstellt für diesen Personenkreis die Unzumutbarkeit des elektronischen Datenabrufs. Diese Arbeitgeber können auch in Zukunft anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung dem Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung in Papierform erteilen.
♦ Details zur Lohnsteuerbescheinigung
Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung