Helfer in Steuersachen

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1.0.3.1 Bruttoarbeitslohn / Lohnsteuerbescheinigung

Anlage N

⇒   Bruttoarbeitslohn

Im Steuerrecht wird für sämtliche Einnahmen der Arbeitnehmer der Begriff "Arbeitslohn" verwendet, im Sozialversicherungsrecht der Begriff  "Arbeitsentgelt". Zusammenfassend gilt für beide der Begriff  „Bruttoarbeitslohn“. .

Der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn, der beim Arbeitnehmer entsprechend seinen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39 EStG) individuell dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird, ergibt sich aus

  • den Gesamtbruttobezügen abzüglich steuerfreier Bezüge und
  • pauschal besteuerter Bezüge.

Ein Steuerfreibetrag mindert nicht den Bruttoarbeitslohn, sondern nur den für die Lohnsteuerermittlung anzusetzenden Betrag.

♦   Laufender Arbeitslohn / Sonstige Bezüge

Die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen ist insoweit bedeutsam, als laufender Arbeitslohn unabhängig vom Zufluss (§ 11 EStG) als in dem Jahr als zugeflossen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 38a Abs. 1 Satz 2 EStG). Wohingegen sonstige Bezüge dem Kalenderjahr zugerechnet werden, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). 

  • Sonstige Bezüge sind ....

Sonstige Bezüge sind alle Lohnzahlungen, die keinen laufenden Arbeitslohn darstellen. Neben einmaligen Zuwendungen fallen hierunter sämtliche Arbeitslohnzahlungen, die nicht regelmäßig anfallen. Dazu gehören:

  1. Weihnachts- und Urlaubsgeld
  2. Jubiläumsgeld, Abfindungen
  3. Zuwendungen bei Geburt oder Hochzeit

Beispiel:

Der Arbeitnehmer ist zum 31.12. aus dem Betrieb ausgeschieden. Sein Bruttoarbeitslohn für Dezember 01 wird am 03.01.02 durch Überweisung auf sein Bankkonto ausgezahlt, zusammen mit einer Abfindung. Der laufende Bezug (Monatsgehalt) ist im Kalenderjahr 01 zu versteuern, der sonstige Bezug in Form der Abfindung ist im Kalenderjahr 02 (§ 38a Abs. 1 EStG).

♦   Im Bruttoarbeitslohn sind enthalten:

  • Zulagen / Zuschläge / Zuschüsse

Zulagen sind Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum vereinbarten Grundlohn oder Grundgehalt gezahlt werden. Gebräuchlich sind:

Erschwerniszulagen (bei besonderen Belastungen, z. B. Hitzezulagen, Schmutzzulagen)

Funktionszulagen (bei zusätzlicher Verantwortung)

Zulagen bei guter Arbeitsleistung, Zulagen wegen langer Betriebszugehörigkeit

Überstundenzuschläge

Zuschüsse bei vermögenswirksamen Leistungen oder zur betrieblichen Altersvorsorge.

  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit / Urlaub

Bei Krankheit erhalten Arbeitnehmer für 42 Kalendertage (6 Wochen) 100 % ihrer laufenden Bezüge weitergezahlt. Während des Urlaubs wird der Durchschnittslohn der letzten 3 Monate bzw. 13 Wochen als Urlaubsentgelt gezahlt.

  • Sachbezüge

Unter Sachbezügen versteht man Einnahmen eines Arbeitnehmers, die nicht in Geld bestehen,

1. Mahlzeiten vom Arbeitgeber

Gewährt ein Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, liegt darin ein geldwerter Vorteil. Von diesem ist Lohnsteuer einzubehalten.

Für die Bewertung ist dabei zu unterscheiden zwischen Mahlzeiten, die zur arbeitstäglichen Verköstigung an Arbeitnehmer in Betriebskantinen abgegeben werden, und Mahlzeiten, die außerhalb des Unternehmens überlassen werden, etwa durch Abgabe von Essenmarken in Vertragsgaststätten.

Während arbeitstägliche Mahlzeiten stets mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen sind, ist dieser für den Arbeitnehmer günstige Wertansatz bei auswärtigen Mahlzeiten an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft.

Davon abzugrenzen sind die Mahlzeiten, die der Arbeitgeber aus besonderem Anlass abgibt (sog. Arbeitnehmerbewirtung). Während bei den arbeitstäglichen Mahlzeiten stets Arbeitslohn gegeben ist, der im Normalfall mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen ist, unterteilen sich die Mahlzeiten aus besonderem Anlass in lohnsteuerfreie und lohnsteuerpflichtige Bewirtungsleistungen.

Mahlzeiten im Wert bis zu 60 € sind mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen, ansonsten mit dem tatsächlichen Wert abzüglich 4 % (Bewertungsabschlag).

2. Private Nutzung eines Dienstwagens / Firmenwagens

Darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen kostenlos oder verbilligt auch für Privatfahrten bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist der darin liegende Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Der geldwerte Vorteil kann nach der sog. 1-%-Regelung (pauschale Nutzungswertermittlung) oder nach der Fahrtenbuchmethode (individuelle Nutzungswertermittlung) berechnet werden..

♦   Im Bruttolohn nicht enthalten

  • Freibeträge

Steuerfreibeträge sind bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung für die Zeiträume zu berücksichtigen, für die sie in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen sind. Ein Steuerfreibetrag wird beim Finanzamt beantragt. Der Arbeitnehmer erhält eine Bescheinigung über den Eintrag in der ELStAM-Datenbank.

  • Hinzurechnungsbeträge

Hinzurechnungsbeträge sind wie Freibeträge für die Zeiträume zu berücksichtigen, für die sie in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen sind. Sie können auch direkt beim Abruf der ELStAM beantragt werden. Hinzurechnungsbeträge können bei mehreren Arbeitsverhältnissen entstehen, von denen mindestens eines mit Steuerklasse VI besteuert wird.

  • Pfändungen

Pfändungen sind vom Nettobetrag vorzunehmen, wenn dem Arbeitgeber vom Gläubiger ein entsprechender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts oder eine Lohn- und Gehaltsabtretung vorgelegt wird. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall nur noch den pfändungsfreien Anteil des Entgelts an den Arbeitnehmer auszahlen. Die Höhe des Pfändungsbetrags kann in der Lohnpfändungstabelle abgelesen werden.

  • Vorschüsse

An den Arbeitnehmer geleistete Vorschüsse (Vorauszahlungen auf zu erwartendes Gehalt, meistens als zinsloses Darlehen ausbezahlt) werden ebenfalls vom Nettobetrag abgezogen.

⇒   Lohnsteuerbescheinigung

Die Lohnsteuerbescheinigung ist die wichtigste Unterlage für die Besteuerung von Arbeitslohn. Die Lohnsteuerbescheinigung enthält insbesondere Angaben darüber, wie viel vom Lohn der Arbeitgeber für die Lohnsteuer und Sozialversicherung einbehalten hat.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b EStG).

Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Daten des Arbeitnehmers elektronisch unmittelbar an eine zentrale Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung übersenden (§ 41b EStG). Eine Ausnahme besteht für Arbeitgeber, die aufgrund der Härtefallregelung des § 39e Abs. 7 EStG vom elektronischen Lohnsteuerverfahren befreit sind. Hierunter fallen insbesondere Arbeitgeber, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt beschäftigen. Der Gesetzgeber unterstellt für diesen Personenkreis die Unzumutbarkeit des elektronischen Datenabrufs. Diese Arbeitgeber können auch in Zukunft anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung dem Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung in Papierform erteilen.

♦   Details zur Lohnsteuerbescheinigung

Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung

  • In Nummer 3 ist der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn einschließlich des Werts der Sachbezüge eingetragen. Soweit der Arbeitslohn netto gezahlt wird, ist der hochgerechnete Bruttoarbeitslohn auszuweisen. Steuerfreie Bezüge, wie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit oder die steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, sowie Bezüge, für welche die Lohnsteuer pauschal erhoben wird, sind nicht im steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn enthalten. Hat der Arbeitnehmer ausschließlich pauschal versteuerten Arbeitslohn bezogen, muss keine Lohnsteuerbescheinigung erteilt werden.
  • Nummern 4–7 sind die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge vom Bruttoarbeitslohn (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag), welche bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers angerechnet werden.
  • Nummern 8 und 9 sind im Bruttoarbeitslohn enthaltene Versorgungsbezüge und in den Nummern 29-32 die dazugehörigen Grundlagen für die Ermittlung der Freibeträge für Versorgungsbezüge.
  • Nummern 10–14: Hier ist ermäßigt besteuerter Arbeitslohn eingetragen, der nach der Fünftelregelung besteuert wurde, z. B. Abfindungen, Jubiläumszuwendungen, Entschädigungen und Arbeitslohn oder Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre. Soweit z. B. Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre nicht ermäßigt besteuert wurde, kann ein Eintrag in Nummer 19 erfolgen; diese Einnahmen sind jedoch im Bruttoarbeitslohn zu erfassen.
  • Nummer 15: Steuerfreie Lohnersatzleistungen, die unter Progressionsvorbehalt stehen und in die Berechnung des Steuersatzes im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung einfließen, wie Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, vergleichbare Zuschläge an Beamte, Richter bzw. Arbeitnehmer mit beamtenähnlichem Status sowie Zuschüsse während der Zeit von Beschäftigungsverboten wegen einer Entbindung bzw. während der Elternzeit an Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst. Jedoch ist gezahltes Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes in Nummer 15 nicht zu erfassen.
  • Nummer 16a und b: Zu erfassen ist der steuerfreie Arbeitslohn bei Auslandstätigkeit nach den Vorschriften von Doppelbesteuerungsabkommen / DBA (Nummer 16a) oder des Auslandstätigkeitserlasses (Nummer 16b). DBA sind völkerrechtliche Verträge (Abkommen), mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Nach § 2 Abs. 1 AO haben DBA Vorrang vor innerstaatlichen Regelungen
  • Nummer 17: Zu erfassen sind die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien Bezüge (Zuschüsse und Sachbezüge) betragsmäßig zu bescheinigen: Für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers, die ihm zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden, für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie im öffentlichen Personennahverkehr und für Sachbezüge, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich erhält, für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr und auch für Sachbezüge, wie Jobtickets, welche steuerfrei bleiben.
  • Nummer 18: Zu erfassen sind pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen mit 15 % für Bezüge (Sachbezüge und Zuschüsse), z. B. für die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die auf die als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale anzurechnen sind.
  • Nummern 20 und 21: Zu bescheinigen sind steuerfrei gezahlte Verpflegungszuschüsse bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit sowie steuerfreie Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung, wenn diese Leistungen grundsätzlich im Lohnkonto aufgezeichnet wurden.
  • Nummern 22 und 23: Beiträge und Zuschüsse zur Alterssicherung, der Arbeitgeberanteil und der entsprechende Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und an berufsständischen Versorgungseinrichtungen, sind jeweils getrennt unter a und b aufzuführen.
  • Nummern 24–26: Zu bescheinigen sind steuerfreie Zuschüsse zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Eine Eintragung in den Nummern 25 und 26 erfolgt i. H. d. gesamten Beitrags bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Arbeitgeberzuschüsse sind nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen abzuziehen, sondern gesondert in Nummer 24 zu bescheinigen.
  • Nummer 33: Das Kindergeld bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, die als Familienkassen den Mitarbeitern Kindergeld auszahlen.