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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N-Aus
Bei ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist zusätzlich zur Anlage N die Anlage N-Aus abzugeben. Füllen Sie diese Anlage aus, wenn Sie als unbeschränkt steuerpflichtige Person eine nichtselbständige Tätigkeit im Ausland ausgeübt haben und für die hieraus erzielten Einkünfte eine Steuerbefreiung geltend machen möchten.
Verwenden Sie bitte für jeden Staat eine gesonderte Anlage N-AUS.
Füllen Sie bitte in jedem Fall auch die Anlage N aus.
Soweit Sie Grenzgängerin oder Grenzgänger nach Frankreich, Österreich und / oder in die Schweiz sind, nutzen Sie für Ihre Grenzgängertätigkeit zur Abgabe bei Finanzämtern in Baden-Württemberg bitte statt der Anlage N-AUS den spezifischen Landesvordruck Anlage N-Gre.
Denken Sie daran, dass bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten gesetzlich vorgeschrieben sind (§ 90 Abs. 2 AO). Reichen Sie daher alle Unterlagen in Kopie ein, die benötigt werden, um den Auslandssachverhalt zu überprüfen (z. B. Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland), wenn Sie von Ihrem Finanzamt dazu aufgefordert werden.
Die ausländischen Einkünfte werden nach deutschem Steuerrecht ermittelt.
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