Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.5.0.1 Zeile 5 Steuerfreie ausländische Einkünfte

Anlage N-Aus

Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann aufgrund eines  Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), einem sonstigen zwischenzwischenstaatlichen Übereinkommen oder nach dem  Auslandstätigkeitserlass steuerfrei sein. 

♦Steuerbefreiung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens

Eine Steuerfreistellung nach einem DBA kommt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Tätigkeit

  1.  im Ausland für einen ausländischen Arbeitgeber erfolgt,
  2. für einen inländischen Arbeitgeber erfolgt, sofern die Tätigkeit im jeweiligen ausländischen Staat an mehr als 183 Tagen erfolgt oder für eine Betriebsstätte erfolgt, die der Arbeitgeber im Ausland hat.

Die sogenannte 183-Tage-Regelung ist somit für alle Arbeitnehmer wichtig, die für ein paar Monate im Ausland arbeiten und einen deutschen Arbeitgeber haben.

Die Regelung besagt: Wenn Arbeitnehmer, die nicht länger als 183 Tage in einem anderen Staat arbeiten und ihren Arbeitslohn von Deutschland aus erhalten weiterhin in nur Deutschland steuerpflichtig sind.

Steuerbefreiung aufgrund sonstiger zwischenstaatlicher Übereinkommen

Die Steuerbefreiung nach einem zwischenstaatlichen Abkommen kommt auch für unbeschränkt steuerpflichtige Personen in Betracht, die im Inland eine nichtselbständige Tätigkeit, insbesondere als Beamtin oder Beamter oder sonstige Bedienstete oder sonstiger Bediensteter einer internationalen Organisation ausgeübt haben.

 

Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses (ATE)

Eine Anwendung kommt nur bei bestimmten Tätigkeiten in einem ausländischen Staat in Betracht, wenn

der Arbeitgeber Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in einem

EU- / EWR-Staat hat, mit dem ausländischen Staat kein DBA besteht und für die Tätigkeit kein Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt wird.

 

Zudem müssen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt

wird, einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer in einer durchschnittlichen Höhe von

mindestens 10 % unterliegen.

 

Nicht begünstigt ist die Tätigkeit des Bordpersonals auf Seeschiffen, die Produktion von Schiffen im Ausland,

die finanzielle Beratung mit Ausnahme der Tätigkeit im Zusammenhang mit der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der Technischen oder Finanziellen Zusammenarbeit, wenn

eine Projektförderung unmittelbar oder mittelbar aus inländischen öffentlichen Mitteln zu mindestens 75 % vorliegt, das Einholen von Aufträgen (Akquisition).