Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 1.5.0 Werbungskosten / Beruflich veranlasste Aufwendungen
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Anlage N
Einleitung
Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen, lt. Gesetz sind das Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen (§ 9 Abs. 1 EStG).
Erwachsen bedeutet hier: Die Aufwendungen müssen beruflich veranlasst sein. Eine berufliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen
Ohne Bedeutung ist, ob die Aufwendungen dem Grunde nach notwendig waren (z. B. Kauf eines zusätzlichen Buches zum selben Thema oder Nutzung der ersten Klasse der Bahn statt der zweiten Klasse bei einer Auswärtstätigkeit).
Aufwendungen, die keine berufliche Veranlassung haben, sind Einkommensverwendung, somit nicht abziehbare Privataufwendungen (§ 12 EStG), Sonderausgaben (§ 10 EStG) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 ff. EStG).
Nochmals: Sind Aufwendungen ausschließlich beruflich veranlasst, kommt es nicht darauf an, ob die Aufwendungen üblich, notwendig, angemessen oder zweckmäßig sind. Soweit also die Aufwendungen ihre Ursache allein in der beruflichen Sphäre haben, sind auch unübliche, nicht notwendige, unangemessene und unzweckmäßige Aufwendungen abzugsfähig. Es bleibt allein dem Steuerpflichtigen überlassen, welchen Aufwand er aus beruflicher Veranlassung treibt (BFH Urteil vom 31.1.1986 - VI R 78/82).
Eine berufliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit dem Beruf objektiv zusammenhängen und ihm subjektiv dienen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist als Programmierer tätig. Er kauft für 40 € ein Fachbuch zum Erlernen einer bestimmten Programmiersprache zur Weiterbildung in seinem Beruf.
Seine Aufwendungen sind als Werbungskosten abzugsfähig, weil das Fachbuch objektiv Fachwissen für seinem Beruf vermittelt und der Arbeitnehmer subjektiv das Buch zu seiner Weiterbildung nutzt.
Das FG Münster hat in dem restriktiven Urteil vom 21.7.2014 - 5 K 2767/13 die Grenzen für den Abzug von Werbungskosten aufgezeigt.
Sachverhalt: Der Arbeitnehmer ist angestellter Netzwerkadministrator. Er hat Aufwendungen über einen Gesamtbetrag von 200 € für Zeitschriften nachgewiesen (PC-Welt, PC-Magazin, c't, ELV Elektronik AG). Weiterhin hat er Aufwendungen von 700 € lt. Quittungen bzw. Kassenbons, auf denen als Gegenstand jeweils „Presseerzeugnisse” bzw. „Fachzeitschriften” vermerkt ist.
Das Finanzamt und anschließend im Klageverfahren das Finanzgericht haben den Werbungskostenabzug versagt, im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
In den Quittungen sei lediglich pauschal der Begriff „Fachzeitschriften” vermerkt; die jeweiligen Zeitschriften seien nicht namentlich benannt. Aufwendungen für Fachliteratur seien indessen durch Quittungen des Händlers nachzuweisen, die den Namen des Erwerbers und den Titel des angeschafften Titels enthalten. Die Bezeichnung "Fachzeitschrift" allein reiche nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2003 VI B 155/00, BFH/NV 2004, 488). Die bloße Bezeichnung „Fachzeitschriften” sei schon deshalb nicht ausreichend, weil es nicht der Beurteilung des Buch- bzw. Zeitschriftenhändlers unterliege, ob es sich im jeweiligen Einzelfall um eine Fachzeitschrift handele, für die der Werbungskostenabzug ggf. in Anspruch genommen werden kann.
Auch hinsichtlich der Ausgaben für Abonnements von PC-Welt, PC-Magazin und c't, und hinsichtlich der Ausgaben eines Abonnements bei der ELV Elektronik AG stehe dem Kläger kein Werbungskostenabzug zu.
Aufwendungen für Zeitschriften können zwar grundsätzlich als Arbeitsmittel absetzbar sein, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet. Der Kläger habe indessen nicht in ausreichend konkreter Form dargelegt, dass er diese Zeitschriften weitaus überwiegend beruflich verwendet. Zwar sei nicht in Zweifel zu ziehen, dass der Kläger sich für seine berufliche Tätigkeit als Netzwerkadministrator und Netzwerktechniker laufend fortbilden und den technischen Fortschritt aktiv verfolgen müsse. Allein diese allgemeine Überlegung der Notwendigkeit der Fortbildung erbringe jedoch noch nicht den Beweis, dass die im vorliegenden Fall betroffenen Zeitschriften durch den Kläger weitaus überwiegend beruflich verwendet werden.
| In einem solchen Fall ist es förderlich, wenn der Arbeitgeber die Notwendigkeit dieser Aufwendungen bescheinigt. |
Der berufliche Zusammenhang muss jedoch nicht unbedingt auch ein zeitlicher Zusammenhang mit den Aufwendungen sein sein. Werbungskosten können auch vor der Erzielung von Einnahmen als vorab entstandene Werbungskosten oder nach Beendigung der Einnahmeerzielung als nachträgliche Werbungskosten anfallen.
♦ Werbungskosten unbegrenzt abzugsfähig
Werbungskosten sind in unbegrenzter Höhe abzugsfähig. Sind die Werbungskosten höher als die steuerpflichtigen Einnahmen, ergibt sich ein Verlust, der mit anderen Einkünften ausgeglichen werden kann.
Nicht ausgeglichene Verluste im laufenden Jahr (Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG negativ) können im Rahmen des Verlustabzugs (§ 10d EStG) in das vorangegangene Jahr zurückgetragen (Verlustrücktrag) oder in künftige Jahre vorgetragen werden (Verlustvortrag).
♦ Das Abflussprinzip ausnutzen
Werbungskosten sind in dem Kalenderjahr abzuziehen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 EStG). Es gelten indessen Ausnahmen:
Geringwertige Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG i. V. mit § 6 Abs. 2 EStG) bis 800 € netto im Jahr der Anschaffung sind sofort in voller Höhe abzugsfähig. Bei höherwertigen Arbeitsmitteln sind die Regelungen über die Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) zu beachten (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Dann sind die Anschaffungskosten nicht sofort abzugsfähig, sondern auf die Dauer der Nutzung zu verteilen (§ 7 Abs. 1 EStG).
? Arbeitsmittel: Begriff eingeben + Suchen antippen
Sie können durch abzugsfähige Vorauszahlungen ihr steuerpflichtiges Einkommen mindern und dadurch Steuern sparen.
? Vorauszahlungen: Begriff eingeben + Suchen antippen
♦ Erstattete Werbungskosten sind Arbeitslohn, aber....
Erhält ein Arbeitnehmer beruflich veranlasste Ausgaben, die bei ihm abzugsfähige Werbungskosten sind, von seinem Arbeitgeber später erstattet, handelt es sich um Arbeitslohn, der steuerpflichtig und im Bruttolohn der Lohnsteuerbescheinigung enthalten ist. Der Abzug als Werbungskosten und die Versteuerung als Arbeitslohn gleichen sich aus, so wie es das Kongruenzprinzip im Steuerrecht vorsieht.
Ausnahme
In einzelnen Fällen darf der Arbeitgeber Werbungskosten steuerfrei erstatten, wie z. B. Reisekosten (Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten in bestimmter Höhe / § 3 Nr. 16 EStG). Die steuerfreien Erstattungsbeträge sind folglich nicht im Bruttolohn enthalten.
Die Erstattungsbeträge sind in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und in die Anlage N zu übernehmen (eZeile 39) und mindern die abzugsfähigen Werbungskosten.
Die Erstattungsbeträge werden vom Finanzamt beigesteuert, brauchen nicht erklärt zu werden, weil sie in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind.
♦ Mitgliedsbeiträge / Gewerkschaft / Beamtenbund
Ein im öffentlichen Dienst angestellter Steuerzahler ist Mitglied der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr. Die Mitgliedsbeiträge kann der Steuerzahler als Werbungskosten absetzen, denn es handelt sich um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen (Reichsfinanzhof vom 19. 11. 1927 - VI A 481 / 27).
Der Steuerzahler ist ehrenamtliches Mitglied im Personalrat einer Behörde. Auf eigene Kosten nimmt er an Gewerkschaftskongressen teil. Die dafür getätigten Aufwendungen sind als Werbungskosten absetzbar (BFH Urteil vom 28.11.1980 - VI R 193 / 77).
Im Urteil des BFH ging es um Reparaturkosten, die durch einen Verkehrsunfall auf der Fahrt zu einer Personalratssitzung entstanden waren. Die Reparaturkosten hat der BFH als Werbungskosten anerkannt. Es mache keinen Unterschied, ob ein Steuerzahler Beiträge direkt an eine Gewerkschaft oder an einen Beamtenbund leiste oder indirekt durch Fahrtkosten, urteilten die Richter.
♦ Wie Werbungskosten geltend machen?
Sie haben zwei Möglichkeiten:
1. Sie können bereits im Laufe des Jahres beim Finanzamt einen Freibetrag beantragen, der auch für das nächste Jahr gilt. Der Freibetrag wird zu Ihren elektronischen Besteuerungsmerkmalen genommen, die der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug zugrunde legt. Wenn Sie indessen einen Freibetrag beantragt haben, müssen Sie nach Ablauf des Jahres eine Einkommensteuererklärung abgeben, mit der das Finanzamt prüft, ob der Freibetrag der Höhe nach gerechtfertigt ist (§ 39a EStG).
Dazu ? Suchen anklicken und den Begriff >Lohnsteuer-Freibetrag< eintragen.
2. Sie können aber auch warten und nach Ablauf des Jahres die Werbungskosten in einer Einkommensteuererklärung angeben (§ 46 Abs. 1 Nr. 8 EStG). Dies ist der einfachere Weg.