Helfer in Steuersachen

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2.0.9 Ausbildungsvergütung / Ausbildungsdienstverhältnis Zeile 6

Anlage M

Bezahlt ein Arbeitgeber dafür, dass Sie bei ihm eine Ausbildung durchlaufen, spricht der Gesetzgeber von einem »Ausbildungsdienstverhältnis«. Ihre Einnahmen sind dann laufender Arbeitslohn, der steuerpflichtig ist.

Aufwendungen, die durch das Ausbildungsdienstverhältnis verursacht sind, sind als Werbungskosten abzugsfähig, weil die Aufwendungen mit steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehen.

Dies bedeutet: Aufwendungen des Auszubildenden für seine Berufsausbildung, auch wenn es sich um eine Erstausbildung handelt, sind Werbungskosten, wenn die Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (weil die Vergütung steuerpflichtig ist / § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG).