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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Grenzgänger im steuerlichen Sinn sind Arbeitnehmer, die ihre Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU ausüben und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, in das sie in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehren.
Die Eigenschaft als Grenzgänger wird bis zur Höchstdauer von vier Monaten beibehalten, selbst wenn er während dieser Zeit nicht täglich oder mindestens einmal wöchentlich an seinen Wohnort zurückkehrt. Meist haben die Arbeitnehmer ihren Wohnsitz im Grenzgebiet.
♦ Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht?
Das OECD-Musterabkommen zur Doppelbesteuerung (DBA) sieht vor, zur Vermeidung von Doppelbesteuerung dem Beschäftigungsland das Recht der Erhebung von Steuern auf Arbeitseinkünfte zuzuweisen, wenn die Berufstätigkeit über einen gewissen Zeitraum im Beschäftigungsland ausgeübt wird. Das Wohnsitzland stellt dann entsprechende Einkünfte regelmäßig steuerfrei. Dieser Regelung folgen die meisten Staaten.
Die Regelung gilt auch für die Sozialversicherung. So sind grundsätzlich in das Bundesgebiet einpendelnde Grenzgänger sozialversicherungspflichtig nach deutschem Recht.
DBA sind völkerrechtliche Verträge (Abkommen), mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Nach § 2 Abs. 1 AO haben DBA Vorrang vor innerstaatlichen Regelungen.
Arbeitnehmer, die zur Arbeit von Frankreich, Österreich und der Schweiz nach Deutschland einpendeln, gibt es in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen diesen Staaten eine sog. "Grenzgängerregelung", die für die Betroffenen abweichend das Wohnsitzprinzip vorsieht. Das Besteuerungsrecht steht den Wohnsitzstaaten zu.
Grenzgänger, die zur Arbeit von Belgien nach Deutschland einpendeln, unterliegen nach dem
DBA Deutschland / Belgien dem Tätigkeitslandprinzip. In Deutschland erzielte Arbeitslöhne werden in Deutschland versteuert. Die Pendler haben eine Einkommensteuererklärung in Belgien abzugeben. Die Gehaltseinkünfte werden jedoch von der belgischen Steuer freigestellt
In den DBA mit den Nachbarländern Dänemark, Polen, Tschechien, Luxemburg und Niederlande gibt es keine besonderen Regelungen für Grenzgänger. Zwischen diesen Staaten gilt gem. dem OECD-Musterabkommen das Prinzip der Besteuerung durch den Tätigkeitsstaat.
Abweichende Regelung durch Besteuerung im Tätigkeitsstaat: 183-Tage-Regelung
Die sogenannte 183-Tage-Regelung ist für Arbeitnehmer interessant, die vorübergehend - für ein paar Monate - im Ausland arbeiten und einen deutschen Arbeitgeber haben.
Bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit im Ausland hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht, wenn
Sind sämtliche dieser Voraussetzungen dieser sog. 183-Tage-Regelung erfüllt, dann steht das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zu.
Anlage N