Helfer in Steuersachen

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6.0.0 Unfallversicherung / Zeile 6

Anlage N

Beiträge in die gesetzliche Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber, der hierdurch Versicherungsschutz für die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erhält. Die Beiträge stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, im Versicherungsfall sind die Leistungen nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei.

  • Gruppenunfallversicherung durch den Arbeitgeber

Eine Gruppenunfallversicherung für Mitarbeiter schließt die Lücke zur gesetzlichen Unfallversicherung, die nur bei Arbeits- oder Wegeunfällen aufkommt. Mit der betrieblichen Unfallversicherung sind Arbeitgeber und Mitarbeiter gleichermaßen bei Unfällen im Betrieb rund um die Uhr voll geschützt.

Leistungen des Arbeitgebers in eine Gruppenunfallversicherung sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH Urteil vom 16.04.1999 - VI R 60/96).

Die Richter stellten fest: Beitragsleistungen des Arbeitgebers zu einer  Gruppenunfallversicherung  steuerpflichtig, wenn die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherungsunternehmen allein dem Arbeitgeber zustehen. Es fehlt zu diesem Zeitpunkt an einem Lohnzufluss, auch wenn der Arbeitnehmer selbst Anspruchsinhaber der Versicherungsleistungen ist.