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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Beiträge in die gesetzliche Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber, der hierdurch Versicherungsschutz für die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erhält. Die Beiträge des Arbeitgebers stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, im Versicherungsfall sind die Leistungen nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Versicherungszweig der Sozialversicherung. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer in Deutschland gesetzlich unfallversichert. Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich durch den Arbeitgeber, der hierdurch Versicherungsschutz seiner Beschäftigten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, auch bei Wegeunfällen, so auch von der Wohnung zur Arbeitsstätte und umgekehrt. Abgedeckt von der Unfallversicherung sind auch Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren, die Wiederherstellung der Gesundheit (Rehabilitation) nach einem Unfall sowie ggf. Entschädigungsleistungen.
Eine Gruppen-Unfallversicherung ist eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Eine Gruppen-Unfallversicherung bietet die Möglichkeit der Absicherung mehrerer Personen über einen Versicherungsvertrag. Durch einen Gruppenvertrag sind die Beiträge günstiger. Es profitieren beide: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Beiträge des Arbeitgebers in eine Gruppenunfallversicherung sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, der den Arbeitnehmern mit der Beitragsleistung zufließt, wenn den begünstigten Arbeitnehmern das Bezugsrecht / eigener Rechtsanspruch aus der Unfallversicherung zusteht.
Pauschalversteuerung
Von den Beiträgen für eine Gruppenunfallversicherung mit Bezugsrecht des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Beiträge erheben. Für die Pauschalierung der Beiträge zu Gruppenunfallversicherungen besteht eine eigenständige Höchstgrenze für die anteiligen Beiträge von 100 € (§ 40b Abs. 3 EStG).
Bezugsrecht beim Arbeitgeber?
Beitragsleistungen des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung sind steuerfrei, wenn das Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherungsunternehmen allein dem Arbeitgeber zusteht. Es fehlt zu diesem Zeitpunkt an einem Lohnzufluss. Die Leistungen des Arbeitgebers in eine Gruppenunfallversicherung sind sind in diesem Fall kein steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH Urteil vom 16.04.1999 - VI R 60/96).