Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

6.1.1 Zeile 5 Übungsleiter / Fragen zur Besteuerung

Anlage N

⇒   Arbeitnehmer oder Freiberufler

Der Freibetrag von 3.000 € gem. § 3 Nr. 26 EStG gilt sowohl für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer (§ 19 EStG) als auch für eine Tätigkeit als Freiberufler (§ 18 EStG). Diese Unterscheidung ist bedeutsam wegen des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, der nur Arbeitnehmern - im regulären Arbeitsverhältnis - zusteht (§ 9a EStG).

♦   Nebenberufliche Tätigkeit als Arbeitnehmer

Eine nebenberufliche Tätigkeit als Arbeitnehmer kann als geringfügige Beschäftigung / Minijob oder im regulären Arbeitsverhältnis ausgeübt werden. Dabei steht dem Arbeitgeber die Entscheidung zu, wie verfahren wird (BFH Urteil vom 20.11.2008 - VI R 4/06).hier

  • Geringfügige Beschäftigung im Minijob

Eine geringfügige Beschäftigung wird pauschal besteuert (§ 40a Abs. 2 EStG). Die Besteuerung und die Einziehung der Sozialbeiträge werden über die Minijob-Zentrale abgewickelt. Als Oberbegriff für die dort angemeldeten Arbeitnehmer gilt die Bezeichnung "Minijob".

  • Besteuerung im regulären Arbeitsverhältnis

Die Besteuerung im regulären Arbeitsverhältnis erfolgt nach Maßgabe der individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektronische Lohnsteuerkarte, sog. ELStAM) des Arbeitnehmers.

In den meisten Fällen wird die Nebentätigkeit zusätzlich zu einer Haupttätigkeit ausgeübt, am Feierabend oder am Wochenende. Soll die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) erfolgen, muss unterschieden werden, ob die Nebentätigkeit bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird.

Nebentätigkeit beim Hauptarbeitgeber

Bei einer Nebentätigkeit für den Hauptarbeitgeber kommt es darauf an, ob die Tätigkeit von der Haupttätigkeit abgrenzbar ist oder ob es sich um eine zusätzliche Tätigkeit im Rahmen des Hauptarbeitsverhältnisses (sog. Dienstobliegenheit) handelt. Nur wenn es sich um eine abgrenzbare Nebentätigkeit (Dienstobliegenheit) handelt, steht ein Freibetrag  nach  § 3 Nr. 26 EStG zu. 

Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber

Wird die Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, ist diese Nebentätigkeit generell nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.

  • Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren

Die Steuerfreiheit kann bereits beim LSt-Abzug in Anspruch genommen werden. Liegt somit ein Arbeitsverhältnis vor, muss der Arbeitgeber monatlich 250 € als steuerfreie Einnahmen berücksichtigen.

Im Falle einer Veranlagung wird der Bruttolohn vom Finanzamt über die elektronische Lohnsteuerkarte in Zeile 5-10 automatisch erfasst (eDaten).

Den steuerfreien Betrag tragen Sie in Zeile 27 ein.

♦   Als Freiberufler Anlage S

In diesem Fall sind die Einkünfte in der Anlage S zu erklären. Die Einkünfte berechnen sich durch Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen (§ 4 Abs. 3 EStG). Dabei ist der Übungsleiterfreibetrag von 3.000 € (§ 3 Nr. 26 EStG) zu berücksichtigen.

  • Betriebsausgabenpauschale

Vielfach wird bei freiberuflicher Tätigkeit eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 25 % bis max. 614 € anerkannt, insbesondere bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit und bei nebenberuflicher Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeit (H 18.2 EStR).

Dies gilt leider nicht für nebenberufliche Tätigkeiten, die nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind. Wenn für eine Tätigkeit bereits die Steuerbegünstigung des § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen wird, steht zusätzlich kein pauschaler Betriebsausgabenabzug zu (H 18.2 EStR). Es können aber bei Nachweis höhere Betriebsausgaben abgezogen werden.

Tipp Für die begünstigte Tätigkeit als Vormund (§ 3 Nr. 26b EStG) hat der FinMin Niedersachsen indessen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 25 % anerkannt (Niedersächsiches FinMin Erlass vom 10.12.2010 - S 2121-43-3341).

  • Übungsleiter können Verlust abziehen

Überschreiten die Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Übungsleitertätigkeit im Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26 Satz 2 EStG).

Fertigen Sie für die Eintragung des Gewinns in der Anlage S eine Einnahme-Überschussrechnung an und tragen das Endergebnis (Gewinn oder Verlust) ein. Das Finanzamt entscheidet, in welcher Höhe - unter Berücksichtigung des Freibetrages von 3.000 € - ein Verlust anerkannt werden kann.

Berechnung

Einnahmen Ausgaben Einkünfte
1.150 € 0 € 0 €
1.150 € 1.400 € ./. 250 €
1.150 € 2.000 € ./. 850 €
3.100 € 1.100 €  + 100 €
3.100 € 3.100 €   + 100 €
3.000 € 3.500 € ./. 500 €

♦   Gewinnermittlung mit Anlage EÜR

Der Gewinn aus selbständiger Übungsleitertätigkeit ist durch eine die Einnahmen-Überschussrechnung unter Verwendung der Anlage EÜR zu berechnen und zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen (§ 60 Abs. 4 EStDV).