Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

6.1.2 Zeile 5 Übungsleiter im Minijob

Anlage N

Die Tätigkeit als Übungsleiter kann auch als geringfügige Tätigkeit im Minijob abgerechnet werden. 

♦   Verwendung des Steuerfreibetrags von 3.000 € (§ 3 Nr. 26 EStG)

Sie können den Steuerfreibetrag auf zwei Arten anwenden:

Variante 1: "Anteilig" – Sie setzen den Gesamtbetrag monatlich mit 250 € an:

Variante 2: "Vollständig" – Sie zehren den Gesamtbetrag am Stück auf - beispielsweise ab Jahresbeginn.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer übernimmt zum 1. Januar neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine Nebentätigkeit als Übungsleiter in einem Sportverein. Dafür erhält er monatlich 650 Euro. Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts:

Verdienst mtl.650 € x 12 Monate = 7.800 €
- Übungsleiterfreibetrag  3.000 €
Steuerpflichtiger Arbeitslohn  4.800 €

Der durchschnittliche monatliche Verdienst beträgt 400 €. Damit handelt es sich um einen 520 € -Minijob.

♦   Regelung bei Variante 1 „Anteilig“:

Der Steuerfreibetrag wird monatlich bei der Entgeltabrechnung berücksichtigt. 

Der Arbeitgeber meldet die Beschäftigung zum 1. Januar bei der  Minijob-Zentrale an. Grundlage für die Berechnung der Abgaben ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in Höhe von 400 Euro.

♦   Regelung bei Variante 2 "Vollständig":

Der Übungsleiterfreibetrag wird jeweils zu Jahresbeginn am Stück abgezogen.

Monatsverdienst  Freibetrag ausgeschöpft Arbeitsentgelt
Januar 650 €    650 €   0  €
Februar 650 €  1.300 €    0 €
März 650 € 1.950 €    0 €
April 650 € 2.600 €    0 €
Mai 650 €  3.000 € 250 €
Juni 650 €       0 € 650 €

Die Übungsleiterfreibetrag  von 3.000  wurde im Laufe des Monats Mai ausgeschöpft, so dass erst der darüber hinaus erzielte Verdienst Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellt.