Helfer in Steuersachen

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1.0.1 Lohn- und Einkommensersatzleistungen

Anlage N

Einleitung zum Thema

Sowohl Lohn- als auch Einkommensersatzleistungen sind steuerfrei. Der Unterschied zwischen beiden besteht insbesondere darin, dass sie aus verschiedenen Quellen stammen. 

Während Lohnersatzleistungen vom Arbeitgeber ausgezahlt, stammen  Einkommensersatzleistungen aus unterschiedlichen Quellen, insbesondere von der

  • Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit
  • Krankengeld - ab der 6. Krankheitswoche - von den Krankenkassen
  • Elterngeld von den Kommunen. 

In beiden Fällen unterliegen die Ersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG und müssen deshalb in der Steuererklärung angegeben werden.

Zum Progressionsvorbehalt unten mehr. 

  • Steuerfreie Lohnersatzleistungen vom Arbeitgeber / Anlage N Zeile 28

Lohnersatzleistungen werden vom Arbeitgeber ausgezahlt und sind in der Anlage N zu erklären. Sie sind in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen:

Anlage N

Dazu gehören

  1. Kurzarbeitergeld,
  2. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  3. Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz,
  4. Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz oder
  5. Altersteilzeitzuschläge nach Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder.
  • Steuerfreie Einkommensersatzleistungen von der BfA / Hauptvordruck Zeile 36

Einkommensersatzleistungen werden  nicht vom Arbeitgeber gezahlt und sind somit nicht in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten.

Hauptvordruck

Zu den Einkommensersatzleistungen gehören das

  1. Insolvenzgeld,  Arbeitslosengeld,
  2. Krankengeld, Mutterschaftsgeld,
  3. Elterngeld.