Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Anlage N

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Beruflich veranlasste Kosten / Werbungskosten sind durch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bis zu 1.230 € abgegolten. Bei Versorgungsbezügen steht ein Pauschbetrag von 102 € zu (§ 9a EStG). 

Um den Vorteil der Pauschbeträge voll auszunutzen, bleiben Sie möglichst entweder deutlich unterhalb der Grenze von 1.230 € / 102 € oder überschreiten sie deutlich.

  • Werbungskosten vorziehen oder verschieben

Am Jahresende stellt sich die Frage: In welcher Höhe kann ich Werbungskosten geltend machen? Erst dann ist klar, ob es sich lohnt, notwendige Ausgaben vorzuziehen oder zu verschieben. Denn nur das, was bezahlt wird, zählt bei der Steuer (Abflussprinzip / § 11 EStG). Wer also im alten Jahr noch Posten abziehen will, muss sie auch im alten Jahr bezahlen.

  • Den Arbeitnehmer-Pauschbetrag knacken 

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € ist bereits durch die Entfernungspauschale geknackt, wenn Ihre Arbeitsstätte bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche mindestens 18 km von Ihrer Wohnung entfernt ist!

Probe: 230 Wege x 0.30 € x 18 km = 1.242 €. Alles, was Sie zusätzlich an Werbungskosten geltend machen können, wirkt sich jetzt steuermindernd aus.