Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Weitere Werbungskosten > 1.0.0 THEMEN zu Anlage N Weitere Werbungskosten / Zeile 64 - 67
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Zu den weiteren Werbungskosten gehören beruflich veranlasste Aufwendungen, soweit diese nicht in einer Zeile der Anlage N ausdrücklich genannt sind.
Als weitere Werbungskosten kommen insbesondere in Betracht:
Bewerbungskosten, Bewirtungskosten, Kosten für LKW-Führerschein und Bus-Führerschein, für Internetanschluss, Telefon, Kontoführung, Promotion, Schadenersatz, Steuerberatung, Umzug.
Anlage N
Wenn Sie im Kalenderjahr eine Arbeitsstelle gesucht haben, dann können Sie die dadurch entstandene und nicht erstatteten Kosten (z. B. Inseratskosten, Telefonkosten, Porto, Kosten für Kopien von Zeugnissen oder Reisekosten anlässlich einer Vorstellung) hier geltend machen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob Ihre Bewerbung Erfolg hatte.
Kontoführungsgebühren, die auf die Gutschrift von Arbeitslohn und auf beruflich veranlasste Überweisungen entfallen, sind Werbungskosten. Ohne Einzelnachweis erkennt Ihr Finanzamt jährlich pauschal 16 € an.
Umzugskosten können Sie als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie aus beruflichen Gründen umgezogen sind. Berufliche Gründe liegen vor, wenn Sie
Bei Umzügen innerhalb derselben Gemeinde ist ein beruflicher Anlass auch gegeben, wenn der Umzug vom Arbeitgeber gefordert wird (z. B. beim Bezug oder der Räumung einer Dienstwohnung).
Ihre tatsächlichen Umzugskosten werden von Ihrem Finanzamt grundsätzlich bis zu der im Bundesumzugskostengesetz vorgesehenen Höhe anerkannt. Umzugsbedingte Unterrichtskosten für Kinder sowie sonstige Umzugsauslagen können Sie mit Pauschbeträgen geltend machen.
Zur Berücksichtigung von Umzugskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung beachten Sie die Erläuterungen zu Zeile 32 in der Anleitung zur Anlage N-Doppelte Haushaltsführung.