Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Weitere Werbungskosten > 1.0.0 W e i t e r e W e r b u n g s k o s t e n - Zeile 64 - 67
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
In den Zeilen 64 - 67 der Anlage N können Sie weitere Werbungskosten geltend machen.
Zu den weiteren Werbungskosten gehören beruflich veranlasste Aufwendungen, soweit diese nicht in einer Zeile der Anlage N ausdrücklich genannt sind.
Als wichtige weitere Werbungskosten seien genannt:
Bewerbungskosten, Bewirtungskosten, Kosten für LKW-Führerschein und Bus-Führerschein, für Internetanschluss, Telefon, Kontoführung, Promotion, Schadenersatz, Steuerberatung, Umzug.
Anlage N