Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 10 Anlage Kind > 2.0.3 Zeile 6 Nicht miteinander verheiratete Eltern
Steuern? Mach ich selbst.
Sind die leiblichen Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält jeder Elternteil die halben Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG). Das Kindergeld wird indessen immer in voller Höhe dem Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt, meistens der Mutter (§ 64 Abs. 1 EStG).
Auch an dieser Stelle prüft das Finanzamt bei der Veranlagung eines jeden Elternteils automatisch, was günstiger ist, Kinderfreibeträge oder Kindergeld. Bei demjenigen Elternteil, der das Kindergeld erhalten hat, wird nur das halbe Kindergeld gegengerechnet. Dies wird damit begründet, dass die Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils um ein halbes Kindergeld gekürzt werden.
Bei dem Elternteil, der kein Kindergeld bezogen hat, wird ebenfalls ein halbes - fiktives - Kindergeld gegengerechnet. Dies wird mit der Möglichkeit begründet, dass dieser Elternteil seine Unterhaltsleistungen kürzen kann.
Dazu werden in den Zeilen 11-12 auch Angaben zum Kindschaftsverhältnis des anderen Elternteils verlangt.
Die Steuerpflichtige macht für ihr Kind Kinderermäßigung geltend. Vater des Kindes ist Hans Huber. Das Kind lebt im Haushalt der Mutter. Sie erhält deshalb das volle Kindergeld.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer werden vom Finanzamt die halben Kinderfreibeträge berücksichtigt und das halbe Kindergeld gegengerechnet.
Anlage Kind der Mutter
Der Steuerpflichtige Hans Huber macht für sein Kind ebenfalls Kinderermäßigung geltend. Auch er erhält die halben Kinderfreibeträge. Er hat kein Kindergeld bezogen, es wird indessen ein fiktives Kindergeld in halber Höhe gegengerechnet.
Wenn Sie Unterhalt zahlen, lassen Sie sich die Hälfte des Kindergeldes auf die Unterhaltsverpflichtung anrechnen.
Da es eine Aufteilung des Kindergeldes nicht gibt, erhält die Mutter das volle Kindergeld, weil das Kind in ihrem Haushalt lebt. Sie als sog. Zahlvater haben aber auch Anspruch auf das Kindergeld, erhalten dieses aber nur auf einem Umweg. In Höhe von 50 % des Kindergeldes dürfen Sie Ihre Unterhaltsverpflichtung kürzen. Sie haben also in Höhe des halben Kindergeldes einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch. Achten Sie beim Aushandeln des Unterhalts beim Familiengericht darauf, dass diese Gegenrechnung für Sie nicht unter den Tisch fällt.
02.22