Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 10 Anlage Kind > 2.6.0 Zeile 44 - 50 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
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Anlage Kind
Zusammenfassung / Begriff
Sie sind alleinstehend mit mindestens einem Kind, das zu Ihrem Haushalt gehört und für das Sie einen Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder haben?
Dann erhalten Sie einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende i. H. v. 4.260 €. Der Entlastungsbetrag erhöht sich für das zweite und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind, das in Ihrem Haushalt lebt, um jeweils 240 €. Ihr Finanzamt unterstellt, dass ein Kind dann in Ihrem Haushalt lebt, wenn es bei Ihnen gemeldet ist. Ist ein Kind auch noch bei einer anderen alleinstehenden Person gemeldet, erhält diejenige Person den Entlastungsbetrag, die die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt (§ 24b EStG).
Zur Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende dürfen Sie in keiner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben.
Als andere volljährige Person zählt auch ein volljähriges eigenes Kind, für das Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder mehr haben.
Ihr Finanzamt vermutet, dass bereits dann eine Haushaltsgemeinschaft (d. h. das gemeinsame Wirtschaften in einer gemeinsamen Wohnung) vorliegt, wenn eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei Ihnen gemeldet ist. Personen, die nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, können diese Vermutung widerlegen.
Sie erhalten den Entlastungsbetrag auch für den Zeitraum, in dem die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, wenn Sie im Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) geheiratet haben, Sie sich im Veranlagungsjahr von der mit Ihnen verheirateten oder verpartnerten Person getrennt haben und / oder die mit Ihnen verheiratete oder verpartnerte Person im Veranlagungsjahr verstorben ist.
Ihr Finanzamt kürzt den Entlastungsbetrag um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.
Beispiel: Geburt des Kindes einer Alleinstehenden im Juli. Der Entlastungsbetrag wird auf 7/12 gekürzt.
Tipp Entlastungsbetrag doppelt
Haben allein erziehende Eltern zwei Kinder, von denen eines beim Vater und das andere bei der Mutter gemeldet ist, erhält jeder Elternteil den Entlastungsbetrag für je ein Kind in Höhe von 4.260 €. Dann können auch beide Eltern die Riester-Zulage jeweils für ein Kind in Anspruch nehmen.
Sind beide Kinder nur bei der Mutter gemeldet, erhält nur sie den Entlastungsbetrag für beide Kinder (4.260 € + 240 €) und auch nur sie die Riester-Kinderzulage für zwei Kinder.
Anlage Kind
Tipp Wohngemeinschaft / Untermieter
Eine Wohngemeinschaft ist keine Haushaltsgemeinschaft. Hat ein erwachsener Mitbewohner eine eigene Haushaltskasse und auch einen eigenen Kühlschrank, besteht lediglich eine Wohngemeinschaft und eine solche steht dem Abzug eines Entlastungsbetrages nicht entgegen.
Entsprechendes gilt, wenn der Dritte im Haushalt nur ein Untermieter ist.