Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Kind
Zusammenfassung / Begriff
Minderjährige Kinder werden ohne wenn und aber steuerlich berücksichtigt, wenn der Antragsteller zu dem Kind in einem Kindschaftsverhältnis steht, z. B. in einem Pflege-Kindschaftsverhältnis.
Volljährige Kinder werden steuerlich indessen nur berücksichtigt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. So kann ein volljähriges Kind bis zu seinem 25. Lebensjahr steuerlich berücksichtigt werden, wenn es sich in Berufsausbildung befindet.
Über das 25. Lebensjahr hinaus steht Kinderermäßigung zu, wenn sich das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG). Allerdings muss die Behinderung so schwer sein, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entspricht (Urteil vom 17. März 2020, III R 9/19).
Liegen diese Voraussetzungen vor, können Pflegeeltern die Steuerermäßigung für ihr Pflegekind erhalten, wenn es behindert ist.