Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Kind
Zusammenfassung / Begriff
Der sog. Familienleistungsausgleichs (§ 31 EStG) umfasst das Kindergeld und Freibeträge bei der Steuer, wobei es nur eines von beiden geben kann: Entweder Kindergeld oder Kinderfreibeträge. Darüber entscheidet das Finanzamt im Rahmen einer sog. Günstigerprüfung.
Im Laufe des Jahres wird zunächst Kindergeld gezahlt. Die Kinderfreibeträge kommen erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ins Spiel. Dazu ist die Anlage Kind abzugeben.
Gut zu wissen: Die Voraussetzungen für den Erhalt von Kindergeld oder für den Abzug von Kinderfreibeträgen bei der Steuer sind nahezu gleich.
♦ Abgrenzung Kinderfreibeträge / Kindergeld
Aufwendungen der Eltern für den Unterhalt, die Betreuung, Erziehung oder die Ausbildung eines Kindes werden durch Kindergeld oder Steuerermäßigung durch Kinderfreibeträge berücksichtigt (§ 31 EStG / Familienleistungsausgleich).
Durch die vorrangige Zahlung von Kindergeld werden Kinderfreibeträge bei der Lohnsteuer nicht mehr berücksichtigt. Sie wirken sich auch für die Sozialversicherung nicht aus. Gleichwohl werden Kinderfreibeträge bei der Steuerklasse ausgewiesen. Die Kinderfreibeträge dort gelten aber nur für den Solidaritätszuschlag und für die Kirchensteuer.
Für jedes Kind ist eine eigene Anlage Kind abzugeben.
Kindergeld und Kinderfreibeträge stehen in Wechselwirkung zueinander. Eltern erhalten entweder Kindergeld (§ 62 ff EStG) oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer (§ 32 Abs. 6 EStG).
Zunächst wird im Laufe des Jahres monatlich Kindergeld gezahlt. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen bei einer Vergleichsrechnung / Günstigerprüfung, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergel d günstiger sind (§ 31 Satz 4 EStG). Diese Prüfung erfolgt automatisch, wenn eine Anlage Kind abgegeben wird. Für jedes Kind ist eine eigene Anlage Kind notwendig.
♦ Die Günstigerprüfung im Finanzamt
Im Laufe des Jahres wird zunächst Kindergeld gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Das Finanzamt prüft im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, was für Sie günstiger ist, das bereits bezogene Kindergeld oder der Abzug von Kinderfreibeträgen.
Sind die Kinderfreibeträge günstiger und werden diese abgezogen, wird der Anspruch auf Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet (§ 31 Satz 4 EStG).
Anlage Kind Papierformular
Ob Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge besteht hängt im Wesentlichen vom sog. Kindschaftsverhältnis zwischen Eltern und Kind und vom Alter des Kindes ab.
♦ Kindschaftsverhältnis
Mit dem Begriff Kindschaftsverhältnis grenzt der Gesetzgeber den Personenkreis ein, der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat (§ 32 Abs. 1 und 2 EStG).
So genügt es für Kindergeld oder Kinderfreibeträge nicht, ein Kind fürsorglich zu betreuen. Es muss zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein sog. Kindschaftsverhältnis bestehen.
Das Gesetz sieht mehrere mögliche Kindschaftsverhältnisse vor:
Eltern und Kind können nur ein einziges Kindschaftsverhältnis zueinander haben, wobei dabei eine Rangfolge besteht. So schließen Adoption oder Pflege ein leibliches Kindschaftsverhältnis aus.
Dies bedeutet: Wird ein Kind adoptiert und leben die leiblichen Eltern noch, ist das Kind vorrangig bei den Adoptiveltern zu berücksichtigen. Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 1 und 2 EStG).
Anlage Kind Papierformular
♦ Altersgrenzen
Je jünger das Kind ist, desto mehr bedarf es der elterlichen Betreuung. Dem wird durch Kindergeld oder Kinderfreibeträge Rechnung getragen.
Generell werden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt (§ 32 Abs. 3 EStG).
Kinder, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und in Deutschland als Arbeit suchend gemeldet sind, werden ebenfalls berücksichtigt (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG).
Anlage Kind Papierformular
Volljährige Kinder unter 25 Jahren werden berücksichtigt, wenn sie
Erwerbstätigkeit des Kindes
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG).