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2.9.0 Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags Zeile 68-72

Anlage Kind

Steht Ihrem Kind oder Enkelkind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld haben, ein Behinderten-Pauschbetrag zu, können Sie diesen geltend machen, wenn das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt (§ 33b Abs. 5 EStG).

Voraussetzung hierfür ist die Angabe der Identifikationsnummer des Kindes in Zeile 4. Zur Höhe der Pauschbeträge beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 4 bis 9 (Behinderten-Pauschbetrag) in der Anleitung zur Anlage Außergewöhnliche Belastungen.

Anlage Kind

Geben Sie bitte den Grad der Behinderung an und reichen Sie die Nachweise ein, falls diese dem Finanzamt nicht bereits vorgelegen haben. Die notwendigen Nachweise erhalten Sie bei Behinderung von der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (z. B. Versorgungsamt). Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung genügt nicht als Nachweis.

Der Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 € kann auch bei Vorlage des Bescheids über die Einstufung als pflegebedürftige Person in die Pflegegrade 4 oder 5 gewährt werden.

Ist bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder ein dem Kind zustehender Behinderten-Pauschbetrag zu übertragen, wird dieser Betrag grundsätzlich je zur Hälfte auf die Eltern aufgeteilt. Wurde der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen, ist stets auch der volle Pauschbetrag zu übertragen.

Auf gemeinsamen Antrag beider Eltern kann der Pauschbetrag in einem beliebigen Verhältnis aufgeteilt werden.

02.22