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2.9.1 Übertragung der Fahrtkostenpauschale Zeile 73-74

Anlage Kind 

Eltern können die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale, die ihrem behinderten Kind zusteht, durch Übertragung in Anspruch nehmen (§ 33b Abs. 5 EStG). 

Kinder mit Behinderungen und einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % oder von mindestens 70 % und dem Merkzeichen „G“ haben Anspruch auf eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 900 € (§ 33 Abs. 2a EStG). Wurde das Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBI“ und / oder das Merkzeichen „H“ festgestellt oder liegt bei Ihrem Kind der Pflegegrad 4 oder 5 vor, besteht Anspruch auf eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 4.500 €.

Anlage Kind

Die Übertragung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale (§ 33b Abs. 5 EStG) für ein Kind oder ein Enkelkind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben, beantragen Sie durch Eintrag in der Anlage Kind des Wertes „1“ in den Zeilen 73 oder 74. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zusammen mit den anderen außergewöhnlichen Belastungen vom Finanzamt um die „zumutbare Belastung“ (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 31 bis 38 in der Anleitung zur Anlage Außergewöhnliche Belastungen) gemindert.

02.22