Helfer in Steuersachen

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2.9.1 Zeile 63 - 65 Übertragung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale

Anlage Kind 

Ihr Kind hat eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von mindestens 70 und Merkzeichen „G“? Dann hat es Anspruch auf eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale i. H. v. 900 €.

Wurde bei Ihrem Kind das Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ und / oder das Merkzeichen „H“ festgestellt oder liegt bei Ihrem Kind der Pflegegrad 4 oder 5 vor, hat Ihr Kind einen Anspruch auf eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale i. H. v. 4.500 €.

Darüber hinaus können Sie oder Ihr Kind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen – auch nicht Ihre eigenen Fahrtkosten, die Ihnen aufgrund der Behinderung Ihres Kindes entstanden sind.

Jahresbetrag 

Ihr Kind hat die oben genannten Voraussetzungen erst im Laufe des Kalenderjahres erfüllt? Dann berücksichtigt Ihr Finanzamt die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale für Ihr Kind in der entsprechenden Höhe für das gesamte Kalenderjahr.

Anlage Kind 

Wünschen Sie die Übertragung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale für ein Kind oder ein Enkelkind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder haben, so tragen Sie bitte eine „1“ in den Zeilen 63 oder 64 ein.

Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale wird bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung zusammen mit den anderen außergewöhnlichen Belastungen von Ihrem Finanzamt um die „zumutbare Belastung“ gemindert.

Beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 20 bis 37 in der Anleitung zur Anlage Außergewöhnliche Belastungen.

Auf gemeinsamen Antrag beider Eltern erhalten Sie den Pauschbetrag in einem aufgeteilten Verhältnis Ihrer Wahl.