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2.9.3 Kinderbetreuungskosten / Zeile 73-81

Anlage Kind

Zusammenfassung / Begriff

Kinderbetreuungskosten sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG).

Es können bis zu 6.000 € als Kinderbetreuungskosten in der Anlage Kind geltend gemacht werden. Davon sind zwei Drittel = 4.000 € im Kalenderjahr abzugsfähig. 

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen z.  B. Beiträge zu Kinderkrippen/-gärten, Ausgaben für eine Tagesmutter oder Kinderpflegerinnen oder Internatskosten

 

Kinderbetreuungskosten müssen durch Rechnung und Überweisung nachgewiesen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

  • Begriff Haushalt

Kinderbetreuungskosten werden nur berücksichtigt, wenn das Kind zum Haushalt der Eltern gehört, in deren Wohnung es dauerhaft lebt oder wenn es nur vorübergehend auswärtig untergebracht ist.

Unter einem "Haushalt" im Sinne dieser Vorschrift ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen, wobei die Wohnung der räumliche Bereich ist, in dem sich der Haushalt entfaltet (BFH Urteil vom 20.03.2014 - VI R 55/12). Ist das Kind in einem Internat untergebracht, sind Aufwendungen (Betreuungskosten) abzugsfähig, weil das Kind nur vorübergehend auswärtig untergebracht ist.

  • Kita / Hort / Tagesmutter

Nur die Betreuungskosten sind begünstigt, systematischer Nachhilfeunterricht oder Kosten für Mittagessen vor Ort nicht. 

  • Arbeitgeberleistungen

Hat der Arbeitgeber die Betreuungskosten getragen, sind diese in Zeile 74 einzutragen und mindert die eigenen abzugsfähigen Kosten. 

Anlage Kind

Das Finanzamt kürzt auf 2/3 von 4.200 = 2.800 €

  • Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag

Der Höchstbetrag von 4.000 € steht auch dann zu, wenn die Betreuung nicht ganzjährig erfolgt.

Beispiel :

Das Kind geht von Januar bis Juni in den Kindergarten. Die Sommermonate Juli bis zu seiner Einschulung Ende September lebt es unentgeltlich bei seinen Großeltern. Ab der Einschulung geht es nachmittags in den Kinderhort. 

Den Eltern sind Kinderbetreuungskosten für Kindergarten und Kinderhort in Höhe von insgesamt 3.600 € entstanden. Davon sind zwei Drittel = 2.400 € als Kinderbetreuungskosten absetzbar. Es findet keine zeitanteilige Kürzung (Zwölftelung) statt.

  • Wo wohnt das Kind?

Voraussetzung für den Abzug als Kinderbetreuungskosten ist, dass das Kind mit im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt (BFH III R 9/22). Sind Eltern nicht verheiratet oder dauerhaft getrennt, kann der Elternteil die Betreuungskosten geltend machen, in dessen Haushalt das Kind lebt. Dazu sind Angaben in den Zeilen 77 - 79 zu machen. Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit Einwilligung des Steuerpflichtigen vorübergehend auswärtig untergebracht ist. Leben die Elternteile nicht zusammen, entscheidet grundsätzlich die Meldung im Einwohnermeldeamt des Kindes über dessen Haushaltszugehörigkeit

Im Streitfall hatte ein von der Mutter und dem Kind getrennt lebender Vater geklagt, der Kinderbereuungskosten absetzen wollte. Das hat der BFH abgelehnt. Seine Ausgaben seien durch den ihm zustehenden halben Kinderfreibetrag abgedeckt. 

Ist das Kind in einem Internat untergebracht, sind Aufwendungen (Betreuungskosten)  abzugsfähig, weil das Kind nur vorübergehend auswärtig untergebracht ist.

Auch in Fällen, in denen die Eltern zusammen mit dem Kind in der Wohnung der Großeltern oder Schwiegereltern oder in Wohngemeinschaft mit anderen Personen lebt, ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes als gegeben anzusehen.

Ein behindertes Kind, das in einem Heim untergebracht ist, lebt grundsätzlich weiterhin in der für die Annahme der Haushaltszugehörigkeit erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern (BFH Urteil vom 14.11.2001 - X R 24/99).

Ein Kind kann ausnahmsweise zum Haushalt des Elternteils gehören, bei dem es nicht gemeldet ist, wenn der Elternteil die Zugehörigkeit nachweist oder glaubhaft macht. Die Zahlung des Kindergeldes an einen Elternteil ist ein Indiz für die Zugehörigkeit des Kindes zu dessen Haushalt. 

  • Wer hat gezahlt?

Zum Abzug von Kinderbetreuungskosten ist grundsätzlich nur der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört.

Verheiratete Eltern, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, setzen die Beträge in der gemeinsamen Steuererklärung Anlage Kind ab, egal, welcher Elternteil gezahlt hat.

Bei unverheirateten und getrennt lebenden Eltern ist derjenige Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört.

Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags (2.000 €) geltend machen.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Eltern einvernehmlich eine abweichende Aufteilung des Abzugshöchstbetrags wählen und dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Dazu ist in der Anlage Kinder eine abweichende prozentuale Verteilung unter den Eltern vorzunehmen.

Gehört das Kind nur zum Haushalt eines Elternteils kann dieser von ihm selbst getragene Betreuungsaufwendungen bis zum Höchstbetrag von 4.000 EUR geltend machen.

Unverheiratete und getrennt lebende Eltern, bei denen das Kind im Wechsel lebt, sollten vorher besprechen, wer welche Ausgaben zahlt und damit absetzen kann.

♦   Wer darf betreuen, auch die Großeltern?

Das Gesetz schreibt nicht vor, wer die Kinderbetreuung durchführen darf. Betreut die Großmutter das Kind und wird die Großmutter von Ihnen dafür entlohnt, ist eine Steuerbegünstigung zulässig. Allerdings muss die Großmutter im eigenen Haushalt leben. Wie bei Verträgen mit Angehörigen auch sonst üblich muss die Arbeit Ihrer Großmutter genau so geregelt und abgewickelt werden wie zwischen Fremden. Schließen Sie also einen Arbeitsvertrag mit ihr ab und zahlen Sie ihr den Lohn unbar. 

Bedenken Sie auch, dass Sie für Ihre Großmutter ggfs, Lohnsteuer einbehalten und abführen müssen. Es bietet sich die Regelung als 520 €-Minijob an.

Dazu ? Suchen anklicken und den Begriff 520 €-Minijob eintragen.

♦   Teilbeträge als haushaltsnahe Aufwendungen

Sind Aufwendungen dem Grunde nach haushaltsnahe Aufwendungen, ist ein Abzug als Kinderbetreuungskosten nicht möglich (§ 35a Abs. 5 EStG).

Deshalb können gemischte Aufwendungen für eine Arbeitskraft, die im Haushalt arbeitet und auch die Kinder betreut, nur im Wege der Aufteilung berücksichtigt werden.

  • Haushaltshilfe / Hausgehilfin

Beschäftigt die Familie eine Hausgehilfin, fallen i. d. R. neben der Betreuung der Kinder auch andere Tätigkeiten im Haushalt an.

Diese Beschäftigungen erfüllen zugleich die Voraussetzungen sowohl für die Kinderbetreuung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG wie auch für haushaltsnahe Aufwendungen nach § 35a EStG.

Wird der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht als Sonderausgaben nachgewiesen, z. B. durch Festlegung und Aufteilung der Tätigkeiten im Vertrag, dürfen 50 % der Gesamtaufwendungen als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden. Dementsprechend kann die andere Hälfte der Aufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sein.

Beispiel:

Die Eheleute Muster wohnen mit ihrer fünfjährigen Tochter Hannah in München. Hannah besucht vormittags den städtischen Kindergarten, wofür die Eltern 150 € monatlich = 1.800 € im Jahr aufgewendet haben.

Außerdem beschäftigen die Eheleute für 6.000 € eine Hausgehilfin. Die Aufwendungen für die Hausgehilfin machen sie je zur Hälfte (3.000 €) als haushaltsnahe Aufwendungen und als Kinderbetreuungskosten geltend.

Anlage Kind

Das Finanzamt kürzt den Sonderausgabenabzug auf 2/3 = 3.200 €

Anlage 35a

 Die Steuerermäßigung (Abzug von der Einkommensteuer) beträgt 20 % von 3.000 € = 600 €, höchstens 510 €.

♦   Formale Hürden

Für den Nachweis hat der Fiskus besonders hohe Hürden aufgestellt. Die Aufwendungen werden nur anerkannt, wenn Sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung unbar erfolgt ist. Rechnung und Zahlungsnachweise sind indessen nur auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen. Barzahlungen und Barschecks werden nicht anerkannt.

Einer Rechnung stehen gleich:

1. bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossene schriftliche (Arbeits-)Vertrag,

2. bei Au-pair-Verhältnissen ein Au-pair-Vertrag, aus dem ersichtlich ist, dass ein Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt,

3. bei der Betreuung in einem Kindergarten oder Hort der Bescheid des öffentlichen oderprivaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren,

4. eine Quittung, z.B. über Nebenkosten zur Betreuung, wenn die Quittung genaue Angaben über die Art und die Höhe der Nebenkosten enthält. Ansonsten sind Nebenkosten nur zu berücksichtigen, wenn sie in den Vertrag oder die Rechnung aufgenommen worden sind.

♦   Welche Kosten können Sie absetzen?

Zu berücksichtigen sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. Fahrtkosten), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Wird z.B. bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung ein Fahrtkostenersatz gewährt, so ist dieser zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird. Aufwendungen für Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson sind nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 29.8.1986, BStBl 1987 II S. 167). Eine Gehaltsreduzierung, die dadurch entsteht, dass der Steuerpflichtige seine Arbeitszeit zugunsten der Betreuung seines Kindes kürzt, stellt keinen Aufwand für Kinderbetreuung dar. Für Sachleistungen gilt § 8 Absatz 2 EStG entsprechend.

Bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder Aufnahme eines Au-pair in eine Familie fallen in der Regel sowohl Aufwendungen für die Betreuung der Kinder als auch für leichte Hausarbeiten an. Wird in einem solchen Fall der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht nachgewiesen (z.B. durch Festlegung der Tätigkeiten im Vertrag und entsprechende Aufteilung des Entgelts), kann ein Anteil von 50 Prozent der Gesamtaufwendungen als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden 

  • Nicht absetzbare Kosten

Nicht absetzbar sind Kosten für :

  • Unterricht (Nachhilfeunterricht, Sprachunterricht etc.),
  • Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht) und
  • Freizeitaktivitäten (z. B. Sportverein).
  • Verpflegung des Kindes

Werden für eine Nachmittagsbetreuung in der Schule Elternbeiträge erhoben und umfassen diese nicht nur eine Hausaufgabenbetreuung, sind Entgeltanteile, die z.B. auf Nachhilfe oder bestimmte Kurse (z.B. Computerkurs) oder auf eine etwaige Verpflegung entfallen, nicht zu berücksichtigen. Ein Abzug von Kinderbetreuungskosten ist nur möglich, wenn eine entsprechende Aufschlüsselung der Beiträge vorliegt.

Aufwendungen für den Aufenthalt in einem Ferienlager sind nicht als Kinderbetreuungskosten abziehbar, da es sich um eine Freizeitbetätigung handelt (§ 10 Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG / Thüringer FG 25.10.2016 - 2 K 95/15).

♦   Ersatzleistungen

Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind um steuerfreie Ersatzleistungen zu kürzen. Hierzu zählen z.B. die steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers für die Unterbringung und Betreuung von Kindern des Arbeitnehmers (§ 3 Nr. 33 EStG, FG Köln Urteil vom 14.08.2020 - 14 K 139/20 / Revision beim BFH, Az. III R 54/20). Betroffene sollten Einspruch einlegen und Ruhen nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.

Anlage Kind

♦  Kostenzuordnung

  • Bei Zusammenveranlagung  

Bei verheirateten Eltern, die nach § 26b EStG zusammen veranlagt werden, ist die Kostenzuordnung kein Problem, denn die Eltern gelten für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als ein Steuerpflichtiger. Somit ist es bei Zusammenveranlagung unerheblich, welcher Elternteil die Kinderbetreuungskosten geleistet hat.

  • Bei Einzelveranlagung

Werden die Eltern einzeln veranlagt und leben sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, werden die Kinderbetreuungskosten den Eltern aus Vereinfachungsgründen jeweils zur Hälfte zugeordnet.

Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann der Höchstbetrag aber auch anderweitig aufgeteilt werden.

Anlage Kind des Elternteils A

Zuordnung ohne gemeinsamen Haushalt

Lebt ein Elternteil nicht mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, kann nur derjenige die Kosten geltend machen, in dessen Haushalt das Kind lebt.