Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.1.2 Zeile 10 Pflegekind

Anlage Kind

Zusammenfassung / Begriff

Pflegeeltern erhalten die Kinderfreibeträge vorrangig vor den leiblichen Eltern. Den leiblichen Eltern stehen demzufolge die Kinderfreibeträge nicht zu, wenn ein Pflegekindschaftsverhältnis besteht.

Die Berücksichtigung von Pflegekindern ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG an die folgenden 4 Voraussetzungen geknüpft:

  • Aufnahme in den Haushalt,
  • familienähnliches auf Dauer berechnetes Band,
  • Haushaltsaufnahme erfolgt nicht zu Erwerbszwecken,
  • es besteht kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern.

Beispiel:

Die Eheleute Hannelore und Heribert Muster haben den am 10. 03. 2018 geborenen Max Schmidt durch Vermittlung des Jugendamtes als Pflegekind aufgenommen, weil die leibliche ledige Mutter Hedwig Schmidt das Kind nicht hinreichend betreuen kann. Das natürliche Obhutsverhältnis zur Mutter besteht nicht mehr. Maximilian lebt also auf Dauer bei den Pflegeeltern und diese haben das Kind nicht zu Erwerbszwecken in ihren Haushalt aufgenommen.

Die Pflegeeltern erhalten die volle Kinderermäßigung. Die leibliche Mutter Hedwig Schmidt darf für ihren Sohn Max keine Steuerermäßigung beantragen, da das leibliche Kindschaftsverhältnis zu Max erloschen ist. Das Pflegekindschaftsverhältnis bei den zusammenveranlagten Eheleuten Muster hat Vorrang (§ 32 Abs. 6 EStG).

Anlage Kind der Eheleute Muster

  • Das Bundeszentralamt für Steuer ergänzt (BZSt, 25.10.2016, St II 2 - S 2471 - PB/16/00002):

Ein familienähnliches Band i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG kann auch kurz vor Eintritt der Volljährigkeit noch begründet werden, wenn zwischen der Pflegeperson und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichem Kind besteht. Voraussetzung ist, dass die Aufnahme in die Pflegefamilie vor Eintritt der Volljährigkeit erfolgt und von Beginn an für mindestens zwei Jahre beabsichtigt ist.

Ob ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern besteht, ist grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen.