Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 10 Anlage Kind > 1.0.1 Details zu Kindergeld und Kinderfreibeträgen
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Anlage Kind
Die jeweils notwendigen Voraussetzungen müssen nur einen Tag im Monat vorliegen.
Beispiel: Geburt des Kindes am 23. August. Es besteht Anspruch auf einen Kinderfreibetrag in Höhe von anteilig 5/12, d. h. der Monat August zählt voll mit (§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG).
Anlage Kind
Leben die Eltern nicht zusammen, erhält die Person das Kindergeld, in dessen Obhut das Kind ist. Der unterhaltspflichtige Elternteil hat am Kindergeld Anteil, indem das Kindergeld unmittelbar den Bedarf des Kindes mindert (zivilrechtlicher Ausgleich), d. h. der fehlende Kindergeldanteil wird beim Unterhalt, den dieser Elternteil leisten muss, abgezogen.
Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind (Auslandskind) können die Freibeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Staates, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat, notwendig und angemessen sind. Entsprechend einer Ländergruppeneinteilung können nur um 25 %, 50 % oder 75 % verminderte Beträge in Betracht kommen.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums setzt die Berücksichtigung über 18 Jahre alter Kinder voraus, dass sie sich in Berufsausbildung befinden und keiner schädlichen Erwerbstätigkeit (nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich) nachgehen. Das Gesetz stellt es lediglich auf die Dauer der Erwerbstätigkeit ab. Wie hoch die Einkünfte sind, ist hierbei steuerlich ohne Bedeutung. Dies gilt auch für Einkünfte aus gewerblichen Beteiligungen, aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung.
Tipp Steuererklärung des Kindes: Zweitausbildung / Umschulung
Sofern einer Bildungsmaßnahme oder einem Studium des Kindes bereits eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen ist, können Aufwendungen als Fortbildungskosten zu berücksichtigen sein, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit später im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Einzutragen in der Steuererklärung des Kindes Anlage N Zeile 45 (Zweitausbildung / Umschulung).
Eingeläutet wurde diese Regelung durch den BFH (Tenor):
Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme / Zweitausbildung, die die Grundlage dafür bildet, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, können vorab entstandene Werbungskosten sein (BFH Urteil vom 04.12.2002 - VI R 120/01).