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2.3.0 Zeile 22 - 25 Erwerbstätigkeit volljähriger Kinder

Anlage Kind

Zusammenfassung / Begriff

Vorbemerkung

Für minderjährige Kinder ist jedwede Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit Kinderfreibeträgen ohne Belang. Dasselbe gilt für volljährige Kinder bis zu einem Alter 25 von Jahren, wenn sie sich noch in der erstmaligen Berufsausbildung (z . B Lehre oder Erststudium) befinden.  

  • Volljährig mit erster abgeschlossener Berufsausbildung

Volljährige Kinder können grundsätzlich nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind dann abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigen.

  • Weiterführende / mehraktige Ausbildung

Eine weiterführende Ausbildung (z. B. zur Meisterprüfung, zum Betriebswirt oder zum Master-Abschluss) kann dann noch zur erstmaligen Berufsausbildung oder zum Erststudium gehören, wenn die Ausbildung im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Abschluss der vorangegangene Ausbildung durchgeführt wird. In diesem Fall ist die Erwerbstätigkeit unschädlich. 

Voraussetzungen für die Annahme einer weiterführenden Ausbildung

Führt das Kind eine weiterführende Ausbildung neben einer Erwerbstätigkeit durch, gilt dies nur dann als einheitliche erstmalige Berufsausbildung, wenn die weiterführende Ausbildung im Vergleich zur Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht und es sich nicht nur um eine Weiterbildung oder um eine auf den Aufstieg im bereits ausgeübten Beruf gerichtete Ausbildung handelt (Zweitausbildung).

  • Unschädlicher Umfang der Erwerbstätigkeit / 20 Stunden pro Woche

Ihr Kind kann steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn es eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden vertraglich vereinbarter regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder ein Ausbildungsdienstverhältnis (z. B. Auszubildender) ausübt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). 

Unschädliche Erwerbstätigkeit im Mini-Job

Auch eine geringfügig entlohnte  Beschäftigung i. S. d. §§ 8, 8a SGB IV (538 € - Minijob) Ihres Kindes ist unschädlich. Eine geringfügige entlohnte Beschäftigung in diesem Sinne  liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 538 € (Wert für 2024) im Monat nicht überschreitet.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung  ist indessen schädlich, wenn gleichzeitig mehrere geringfügige entlohnte Beschäftigungsverhältnisse bestehen und das Entgelt hieraus insgesamt mehr als 538 € (Wert für 2024) beträgt. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Eine geringfügige Beschäftigung liegt auch vor, wenn das Entgelt zwar höher als 538 € im Monat ist, die Beschäftigung aber innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung). Hat das Kind im Jahr 2024 ausschließlich eine oder mehrere geringfügige Beschäftigung(en) ausgeübt, müssen Sie in den Zeilen 24 und / oder 25 nichts eintragen.

20-Stunden-Grenze

Eine geringfügige Beschäftigung kann neben einer anderen Erwerbstätigkeit nur dann unschädlich ausgeübt werden, wenn dadurch insgesamt die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird. Ihr Finanzamt erkennt eine vorübergehende (höchstens zwei Monate andauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden dann als unschädlich an, wenn während der Kalendermonate, in denen eine Berücksichtigung möglich ist, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit die 20-Stunden-Grenze nicht überschreitet.

♦  Begriff der Erwerbstätigkeit und weitere Voraussetzungen

Der Begriff der Erwerbstätigkeit umfasst neben der nichtselbständigen Tätigkeit auch eine land- und forstwirtschaftliche, eine gewerbliche und eine selbständige Tätigkeit.

Die Verwaltung des eigenen Vermögens fällt nicht darunter.

Darüber hinaus muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Das Kind

  • wurde für einen weiteren Beruf ausgebildet,
  • befand sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten,
  • befand sich in einer Übergangszeit zwischen Beginn oder Ende eines freiwilligen Wehrdienstes (§ 58b Soldatengesetz) oder eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn oder Ende eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres i. S. d. Fördergesetze oder eines Europäischen Freiwilligendienstes, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines anderen Dienstes im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz),
  • konnte eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen,
  • hat ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1a SGB VII), einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland geleistet (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz).

Steuerlich ohne Bedeutung ist somit eine Erwerbstätigkeit, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Hierbei ist von der individuell vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auszugehen (§ 32 Abs.4 Satz 2 EStG).

Beispiel 1: Studium mit Erwerbstätigkeit

Ein Kind studiert Fachrichtung Mathematik. Vor Beginn des Studiums hat das Kind eine Berufsausbildung Fachrichtung Elektroniker abgeschlossen. Als selbständiger Programmierer mit einem Arbeitseinsatz von wöchentlich mehr als 20 Stunden nimmt das Kind während des Studiums am Erwerbsleben teil. Seine Erwerbstätigkeit führt dazu, dass die Eltern keinen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben. Die Abgabe einer Anlage Kind erübrigt sich.

Beispiel 2: Berechnung der Erwerbstätigkeit 

Ein Kind schließt nach dem Abitur eine Lehre als Koch ab und studiert ab Oktober 2020 Medizin.

Ab 1.4.2024 ist das Kind mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als Bürokraft beschäftigt. In den Semesterferien arbeitet das Kind – auf Grund einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung – vom 1. August bis zur Kündigung am 30.9.2024 in Vollzeit mit 40 Stunden wöchentlich. Ab dem 1.11.2024 ist das Kind gemäß vertraglicher Vereinbarung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden als Verkaufsaushilfe tätig. Somit ergeben sich folgende Arbeitszeiten pro voller Woche:

 vom 1. April bis 31.7.2021 (17 Wochen): 20 Stunden pro Woche

 vom 1. August bis 30.9.2021 (8 Wochen): 40 Stunden pro Woche (= Ausweitung der Beschäftigung)

 vom 1. November bis 31.12.2021 (8 Wochen): 15 Stunden pro Woche

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt lediglich 15 Stunden und ist somit für die Kinderermäßigung ohne Belang. Das Kind ist auf Grund des Studiums das gesamte Jahr 2024 nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen.

Berechnung: (17 Wochen × 20 Std.) = 340  + (8 Wochen × 40 Std.) = 320 + (8 Wochen × 15 Std.) = 120 = insgesamt 780 Std. : 52 Wochen = durchschnittlich 15 Std.

Anlage Kind

  

Variante:

Würde das Kind während der Semesterferien dagegen vom 1. 7. bis 30.9.2024 (= mehr als zwei Monate) vollzeiterwerbstätig sein, wäre die Ausweitung der Erwerbstätigkeit nicht nur vorübergehend und damit diese Erwerbstätigkeit als schädlich einzustufen. Dies gilt unabhängig davon, dass auch hier die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschritten würde. Das Kind könnte demnach für die Monate Juli, August und September 2024 nicht berücksichtigt werden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 8.2.2016 / Tipp 10

  • Ausbildungsdienstverhältnis

Wenn das Kind in einem Ausbildungsdienstverhältnis steht, erhalten die Eltern weiterhin Kindergeld oder Kinderfreibeträge. In einem Ausbildungsdienstverhältnis steht, wem Arbeitslohn / Ausbildungsvergütung zufließt, obwohl das Dienstverhältnis zum Zwecke der Ausbildung eingegangen wurde (R 9.2 LStR). Zu den Ausbildungsdienstverhältnissen zählen z.B. die Tätigkeit als Auszubildender (vormals Lehrling), Beamtenanwärter oder als Referendar (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

  • Geringfügige Beschäftigung (Mini-Job)

Wenn das Kind während seiner Ausbildung eine geringfügige Beschäftigung im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV ausübt, erhalten die Eltern weiterhin Kindergeld oder Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Eine solche Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 € nicht überschreitet (geringfügig entlohnte Beschäftigung). Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich.

Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird (§ 40a Abs. 1 EStG).