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Anlage Kind
Kindergeld oder Kinderfreibeträge werden nicht für jedes Kind gewährt, das Sie fürsorglich betreuen. Sie müssen zu dem Kind in einem steuerlich begünstigten Kindschaftsverhältnis stehen.
Mit dem Begriff Kindschaftsverhältnis grenzt der Fiskus den Personenkreis ein, der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat (§ 32 Abs. 1 und 2 EStG). Nur wer zu einem Kínd in einem Kindschaftsverhältnis steht, kann für dieses Kind Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhalten. Wobei eine bestimmte Rangfolge unter den Kindschaftsverhältnissen zu beachten ist.
Geben Sie bitte in Zeile 10 an, in welchem Kindschaftsverhältnis Sie zu dem Kind stehen. Die in Zeile 10 aufgeführten Kindschaftsverhältnisse sind nicht gleichrangig. Dazu unten mehr.
Anlage Kind
♦ Kinder im steuerlichem Sinn sind
Im ersten Grad verwandt sind Kinder mit ihren leiblichen Eltern oder mit ihren Adoptiveltern.
Pflegekinder sind Kinder, mit denen die Pflegeeltern durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind und die die Pflegeeltern nicht zu Erwerbszwecken (z.B. als Tagesmutter) in ihren Haushalt aufgenommen haben. Voraussetzung ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht (R 32.2 EStR).
Stiefkinder sind leibliche Kinder des Ehepartner. Ein Stiefkind wirkt sich bei Zusammenveranlagung der Ehepartner zunächst für den Stiefelternpartner nicht aus, denn die Kinderfreibeträge erhalten die beiden leiblichen Eltern je zur Hälfte.
Nur wenn der andere Elternteil verstorben ist, hat der Stiefelternteil Anspruch auf die Hälfte der Kinderfreibeträge. Entsprechendes gilt, wenn der andere Elternteil im Ausland lebt oder seine Anschrift amtlich nicht festzustellen ist. Hierzu machen Sie Angaben in den Zeilen 11-14.
Ein Stiefelternteil kann außerdem die Kinderfreibeträge erhalten, wenn diese auf ihn übertragen werden. Er muss das Kind in seinen Haushalt aufgenommen haben. Die Übertragung kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen. Verwenden Sie in diesem Fall bitte die Anlage K.
Ein Kinderfreibetrag, der leiblichen Eltern oder Adoptiveltern zusteht, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Großeltern übertragen werden (Anlage Kind Zeile 46-48). Auch hier ist die Anlage K zu verwenden.
♦ Welches Kindschaftsverhältnis hat Vorrang?
Kinder werden nicht mehrfach berücksichtigt. Dies wird dadurch erreicht, dass bestimmte Kindschaftsverhältnisse Vorrang haben vor anderen. Eine Adoptivkindschaft hat Vorrang vor leiblicher Kindschaft. Pflegekindschaft hat Vorrang vor leiblicher Kindschaft und Adoptivkindschaft (§ 32 Abs. 2 EStG).
Beispiel Stiefkind
Die Ehepartner A und B werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben ein Kind, das der Ehepartner B (leibliche Mutter des Kindes) mit in die Ehe gebracht hat. Dieses Kind ist Stiefkind des Ehepartners A.
Die Mutter erhält für ihr Kind die halben Kinderfreibeträge. Zugleich besteht ein leibliches Kindschaftsverhältnis zum Vater des Kindes. Dazu sind Eintragungen in Zeile 11 erforderlich. Der Vater des Kindes kann als leiblicher Vater das Kind angeben und erhält die andere Hälfte der Kinderfreibeträge.
Anlage Kind
Wäre der Vater des Kindes verstorben oder würde Ausland leben oder es wäre seine Anschrift amtlich nicht feststellbar, würde die leibliche Mutter und der Stiefelternpartner je zur Hälfte die Kinderfreibeträge erhalten.
Tipp Feststellung der Vaterschaft
Erkennt der leibliche Vater eines Kindes in einem Rechtsstreit um die Gewährung eines Kinderfreibetrags die Vaterschaft an, nachdem das Kind die Scheinvaterschaft des ehelichen Vaters angefochten hat, hat das Finanzamt eine bis zur Geburt zurückwirkende Vaterschaft bei der Veranlagung zu berücksichtigen und die kindbedingten Steuervorteile zu gewähren (BFH Urteil vom 28.07.2005 - III R 68/04).