Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Kind
⇒ Angaben zu volljährigen Kindern (§ 32 Abs. 4 und 5 EStG)
Für Kinder über 18 Jahre, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie Angaben in den Zeilen 16 bis 25 machen.
Volljährige Kinder können von Ihrem Finanzamt nur berücksichtigt werden,
♦ Das Monatsprinzip
Kinderfreibeträge in voller Höhe erhalten Sie nur, wenn Sie für das gesamte Kalenderjahr, also vom 01.01. bis 31.12. die Voraussetzungen nachweisen. Dabei werden angefangene Monate zu Ihren Gunsten voll mitgezählt. Fehlende Monate zieht der Fiskus ab, indem er »zwölftelt«.
Beispiel:
Hanna, geb. am 17. Januar 2006, vollendet ihr 18. Lebensjahr mit Ablauf des am 16. Januar 2024. Den Eltern steht zunächst nur für Januar 2024 die Kinderermäßigung in Höhe von 1/12 des Jahresbetrages zu, weil das Kind im Januar unter 18 Jahre alt war.
Für den vollen Jahresbetrag 2024 fehlen noch 11 Monate. Weil das Kind im gesamten Kalenderjahr 2024 weiterhin die Schule besucht, beantragen die Eltern die restlichen 11 / 12 der Kinderermäßigung, indem sie eintragen:
Anlage Kind
♦ Kinder ohne Beschäftigung
Kinder ohne Beschäftigung können bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt werden,
wenn sie bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter im Inland, in einem EU- / EWR-Staat oder in der Schweiz als arbeitsuchend gemeldet sind. Bitte reichen Sie die entsprechenden Unterlagen oder Bescheinigungen (z. B. Schul- oder Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Ausbildungsbescheinigung) nur dann ein, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden.
♦ Erstausbildung
Ein volljähriges Kind kann ab dem Monat nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis maximal zum Monat der Vollendung des 25. Lebensjahres bei den Eltern berücksichtigt werden, wenn die im Vordruck (Zeile 16–20) genannten Bedingungen (z. B. in Berufsausbildung, freiwilliges Jahr usw.) erfüllt sind.
Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet (BFH 09. Juni 1999 -VI R 50/98, 23. April 1997 - VI R 135/95).
Geben Sie in Zeile 16 an, in welchem Zeitraum Ihr Kind für einen Beruf ausgebildet wurde und benennen Sie in Zeile 17 die Art der Ausbildung.
Im Rahmen der Erstausbildung schadet eine Erwerbstätigkeit des Kindes nicht.
♦ Zweitausbildung
Beginnt Ihr Kind eine weitere Ausbildung oder ein Zweitstudium, besteht somit auch weiterhin Anspruch auf Kinderfreibeträge, indessen ist nur noch - bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres - und wenn das Kind keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Stunden pro Woche ist indessen steuerlich erlaubt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Arbeitet das Kind mehr als 20 Stunden, können Kindergeld und Kinderfreibeträge gefährdet sein.
Tipp: Um das Kindergeld während der Zweitausbildung zu behalten sollte das Kind nur in den Semesterferien Vollzeit arbeiten.
♦ Begriff Berufsausbildung
Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht nach § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Anspruch auf Kinderfreibeträge, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Als Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf zu verstehen.
Zur Berufsausbildung gehört auch der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen, auch der Besuch von Hochschulen und Fachschulen, die Ausbildung für einen handwerklichen, kaufmännischen oder technischen Beruf und die Ausbildung in der Hauswirtschaft aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages oder an einer Lehranstalt. Dazu Anlage Kind Zeile 15
Bitte fügen Sie für die über 18 Jahre alten Kinder die entsprechenden Unterlagen oder Bescheinigungen bei (z. B. Schul- oder Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Ausbildungsbescheinigung).
Mit dem Ende der Berufsausbildung entfällt der Anspruch der Eltern auf Kindergeld und auf Kinderfreibeträge.
Eine Berufsausbildung endet spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, kann aber auch bereits zuvor mit Erbringung aller Prüfungsleistungen beendet sein. Die Ausbildung endet auch, wenn das Kind sie - ohne Prüfung - tatsächlich abbricht (FG Mecklenburg-Vorpommern 18.10.2018 - 3 K 65/17).
In Handwerkerberufen endet die Berufsausbildung mit der Gesellenprüfung, in anderen Berufen mit der Gehilfenprüfung, in akademischen Berufen mit der Abschlussprüfung bzw. mit dem ersten Staatsexamen.
♦ Überbrückungszeit bis vier Monate
Ein Kind wird auch für die Zeiten berücksichtigt, in denen es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befand. Dies gilt entsprechend für die Übergangszeit zwischen Beginn oder Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn oder Ende eines freiwilligen Wehrdienstes oder der Ableistung eines der vorgenannten freiwilligen Dienste.
Dies bedeutet: Nicht immer geht der Übergang von einer Ausbildungsstufe in die nächste, z. B. der Übergang von der Schule zur Uni, nahtlos vonstatten. Man spricht dann von einer Zwangspause. Wenn die Zwangspause indessen nicht länger als vier Monate dauert, erhalten Sie in diesem Zeitraum weiter Kindergeld oder Kinderfreibeträge. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Kind die Unterbrechung nutzt und einige Tausend Euro zur Finanzierung des Studiums verdient.
Nicht zur Übergangszeit (zur Zwangspause) rechnet die Zeit der Unterbrechung z. B. durch Krankheit. Für diese Zeit steht weiterhin Kindergeld oder Kinderermäßigung zu. Dasselbe gilt, wenn das Kind die Ausbildung aufgrund der gesetzlichen Mutterschutzfristen nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Für den Viermonatszeitraum werden angebrochene Monate leider nicht mitgerechnet, es zählen also nur volle Kalendermonate.
Beispiel:
Schulabschluss (Bekanntgabe der Noten / Zeugnis) am 15. Mai. Der Viermonatszeitraum beginnt am 01. Juni und endet am 30. September. Bis dahin muss das Kind mit einer weiteren Ausbildung begonnen oder sich um einen Ausbildungsplatz beworben haben.
Anlage Kind
In diesem Fall haben die Eltern durchgängig Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge. Der maßgebliche Viermonatszeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist nicht überschritten.