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1.0.0 Angaben zum Kind - Zeile 4 - 72

Anlage Kind

Zusammenfassung / Begriff

Eltern erhalten für ihre Kinder bei der Einkommensteuer verschiedene Frei- und Abzugsbeträge. Die wichtigsten Abzugsbeträge sind Kinderfreibeträge, die sich aus dem Kinderfreibetrag und dem Ausbildungsfreibetrag zusammensetzen (§ 32 EStG).

Daneben wird nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes Kindergeld gezahlt (§§ 62 – 78 EStG).  Es kann aber nur eines von beiden geben: Entweder Kindergeld oder Kinderfreibeträge. Darüber entscheidet das Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung, indem es eine sog. Günstigerprüfung durchführt.

Der in § 32 EStG geregelte Kinderbegriff (leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder) gilt einheitlich sowohl für Kinderfreibeträge als auch für das Kindergeld. Stiefkinder und Enkelkinder werden bei der Gewährung der Kinderfreibeträge indessen nicht berücksichtigt, wohl aber beim Kindergeld (§ 63 Abs. 1 EStG). Um die Unterschiede zwischen Steuerrecht und Kindergeldrecht bei den Stief- und Enkelkindern abzumildern, ist die Übertragung der Kinderfreibeträge auf Stiefeltern und Großeltern vorgesehen (§ 32 Abs. 6 Satz 10 EStG).

Kinderfreibeträge sind Teil des sog. Familienleistungsausgleichs (§ 31 EStG). Im Laufe des Jahres wird zunächst Kindergeld gezahlt. Die Kinderfreibeträge kommen erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ins Spiel. Dazu ist die Anlage Kind abzugeben. Für jedes Kind ist eine eigene Anlage Kind abzugeben. 

♦   Höhe des Familienleistungsausgleichs  2023

Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 250 € pro Monat . Die Kinderfreibeträge setzen sich aus dem eigentlichen Kinderfreibetrag von 3.012 € und dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag von 1.464 €  zusammen.

Kindergeld (§ 66 EStG) oder Kinderfreibeträge (für beide Eltern, § 32 Abs. 6 EStG)
je Kind jährlich (250 x 12 = 3.000 €   je Kind jährlich 6.024 € + 1.928 € = 8.952 €
  • Bei Familie Muster liegen die Verhältnisse so:

Sie haben ein gemeinsames Kind. Tochter Anna, geboren am 3. Januar 2004, beendet die Schulausbildung im Mai mit dem Abitur und beginnt ihr Studium im Oktober. Für Anna bestand Anspruch auf Kindergeld i. H. v. 3.000 €, den die Eltern in Zeile 6 eintragen. Die Eheleute tragen in Zeile 16 als 1. Zeitraum 01012023 bis 31122023 ein.

♦   Kinderfreibeträge in der Steuerklasse

Durch die vorrangige Zahlung von Kindergeld werden Kinderfreibeträge bei der Lohnsteuer nicht mehr berücksichtigt. Sie wirken sich auch für die Sozialversicherung nicht aus. Gleichwohl werden Kinderfreibeträge in der Steuerklasse ausgewiesen. Die Kinderfreibeträge gelten dort indessen nur  für den Solidaritätszuschlag und für die Kirchensteuer.

♦   Die Günstigerprüfung im Finanzamt

Im Laufe des Jahres wird zunächst  Kindergeld gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Das Finanzamt prüft im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, was für Sie günstiger ist, das bereits bezogene Kindergeld oder der Abzug von Kinderfreibeträgen.

Sind die Kinderfreibeträge günstiger und werden diese abgezogen, wird das erhaltene Kindergeld (genauer gesagt der Anspruch darauf) der Anspruch der Einkommensteuer hinzugerechnet (§ 31 Satz 4 EStG). 

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♦   Kindschaftsverhältnis

Ob Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge besteht hängt im Wesentlichen vom sog. Kindschaftsverhältnis zwischen Eltern und Kind ab.

Mit dem Begriff Kindschaftsverhältnis grenzt der Gesetzgeber den Personenkreis ein, der überhaupt  Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat (§ 32 Abs. 1 und 2 EStG).

So genügt es für Kindergeld oder Kinderfreibeträge nicht, ein Kind fürsorglich zu betreuen. Es muss zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein sog. Kindschaftsverhältnis bestehen.

Das Gesetz sieht mehrere mögliche Kindschaftsverhältnisse vor:

  • Im  ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder (leibliche Kinder und angenommene / adoptierte Kinder und 
  • Pflegekinder

Eltern und Kind können nur ein einziges Kindschaftsverhältnis zueinander haben, wobei dabei eine Rangfolge besteht. So schließen Adoption oder Pflege ein leibliches Kindschaftsverhältnis aus. 

Dies bedeutet: Wird ein Kind adoptiert und leben die leiblichen  Eltern noch, ist das Kind vorrangig bei den Adoptiveltern zu berücksichtigen. Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind eines anderen Steuerpflichtigen, ist es vorrangig als Pflegekind beim anderen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 1 und 2 EStG).

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♦   Altersgrenzen

Für Kinder bis zur Volljährigkeit / 18 Jahre gibt es Kindergeld oder Kinderfreibeträge ohne Wenn und Aber (§ 32 Abs. 3 EStG).

Für ältere Kinder stellt die Familienkasse ab dem Monat, der auf den 18. Geburtstag folgt, zunächst ihre Zahlungen ein. Mit der Volljährigkeit des Kindes (18 Jahre) prüft auch das Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung ganz penibel, ob und wie lange es Kinderfreibeträge gibt. 

  • Kinder zwischen 18 und 25 Jahre

Absolviert der Nachwuchs eine Lehre oder beginnt ein Studium, gibt es die Förderung weiter, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Kindergeld auf Antrag

Das Kindergeld müssen die Eltern nun bei der Familienkasse beantragen. Das Kindergeld wird nur bis zum 25. Geburtstag gezahlt.  

Kinderfreibeträge auf Antrag 

Entsprechendes gilt für Kinderfreibeträge. Diese müssen beim Finanzamt mit der Anlage Kind beantragt werden (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG)

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  • Voraussetzungen

Kinder zwischen 18 und 25 Jahren werden berücksichtigt, wenn sie

  1. für einen Beruf ausgebildet werden (Ausbildung, Studium),
  2. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden,
  3. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können,
  4. ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst leisten (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG).

Erwerbstätigkeit des Kindes

Bei einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums spielt es keine Rolle, ob das Kind nebenbei einer Berufstätigkeit nachgeht.

Anders sieht es aus bei einer zweiten Berufsausbildung. Dann dürfen die Kinder generell nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Andernfalls entfällt die Förderung für die Eltern. Es sei denn, die Kinder arbeiten in einem  Ausbildungsdienstverhältnis (Lehre im Betrieb) oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Tipp Erste Ausbildungszeit strecken

Sie können dem Fiskus steuerlich eine längere Erst-Ausbildungszeit abringen und damit länger Kindergeld oder Kinderfreibeträge beanspruchen, wenn Sie die Erst- und Zweitausbildung als Ausbildungseinheit darstellen. Das Kind kann dann nebenbei einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, unterliegt also keiner Beschränkung auf 20 Stunden pro Woche, weil sich das Kind dann immer noch in Erstausbildung befindet.

Dies bedeutet: Wenn die Erwerbstätigkeit des Kindes als steuerlicher Nachteil umgangen werden soll, muss die Erst- und Zweitausbildung als Ausbildungseinheit dargestellt werden. Dann befindet sich das Kind während seiner gesamten Ausbildung in Erstausbildung.

Hier stellt sich häufig die Frage, ob die zweite Ausbildung noch Teil einer Erstausbildung ist. 

  • Bachelor + Master

Haben Studierende etwa ihren Bachelor bestanden und absolvieren unmittelbar danach ein fachlich aufbauendes Masterstudium, gilt das in der Regel als Teil der ersten Ausbildung. Der Nachwuchs kann dann auch steuerlich mehr als 20 Stunden neben dem Vollstudium arbeiten, weil das Masterstudium noch zur Erstausbildung zählt. Die Eltern erhalten weiterhin Kindergeld oder Kinderfreibeträge (BFH Urteil vom 03.09.2015 - VI R 9/15). 

♦ Behinderte Kinder

Für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, wird den Eltern die Kinderermäßigung ohne Altersbegrenzung gewährt. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG).

♦  Kinder ohne Beschäftigung

Kinder zwischen 18 und 21 Jahre, die sich nicht in Berufsausbildung befinden, werden steuerlich berücksichtigt, wenn sie arbeitslos und bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind.