Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Kind
Sie wünschen die Berücksichtigung Ihres Kindes bei der Einkommensteuer? Dann geben Sie die Anlage Kind ab.
Unter Familienleistungsausgleich versteht man Leistungen des Staates für Familien in Form von Kindergeld oder Steuerermäßigungen, die den Mehraufwand ausgleichen sollen, der Familien für Unterhalt und Ausbildung der Kinder entsteht.
Beim Familienleistungsausgleich wird Ihnen im Laufe des Jahres in des Jahres in der Regel Kindergeld gezahlt. Ihr Finanzamt prüft, ob das gezahlte Kindergeld zum Familienleistungsausgleich ausreicht und deshalb eine Steuerermäßigungen berücksichtigt.
Die Freibeträge für Kinder setzen sich aus dem eigentlichen Kinderfreibetrag und dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrages zusammen (§ 32 Abs. 6 Satz 6 ff EStG).
Der Familienleistungsausgleich besteht somit in der Gewährung eines Kinderfreibetrag (3.192 € bei Einzelveranlagung oder 6.384 € bei zusammen veranlagten Eltern) und zusätzlich einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 € bei Einzelveranlagung oder 2.928 € bei zusammen veranlagten Eltern).
Gewährt Ihr Finanzamt diese Freibeträge, muss es den für das Kalenderjahr bestehenden Anspruch auf Kindergeld der Einkommensteuer hinzurechnen. |
Übersicht
Art der Freibeträge | Zusammenveranlagung | Einzelveranlagung |
Eigentliche Kinderfreibeträge | 6.284 € | 3.192 € |
Betreuungs-, Ausbildungsbedarf | 2.928 € | 1.464 € |
Kinderfreibeträge insgesamt | 9.212 € | 4.656 € |
Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt Ihr Finanzamt die Freibeträge für Kinder in jedem Fall. Füllen Sie bitte auch dann für jedes Kind eine Anlage Kind aus, wenn Sie entsprechende Angaben bereits gegenüber der Familienkasse gemacht haben.
Nur für Kinder, für die keine Freibeträge für Kinder gewährt werden können (z. B. wegen Überschreitens der Altersgrenze), brauchen Sie keine Anlage Kind abzugeben. Eventuell können Sie Unterhaltszahlungen an diese Kinder als außergewöhnliche Belastungen in der Anlage Unterhalt geltend machen. Beachten Sie bitte die Erläuterungen in der Anleitung zur Anlage Unterhalt.
Beispiel
Bei Familie Muster liegen die Verhältnisse so: Sie haben ein gemeinsames Kind. Tochter Anna, geboren am 3. Januar 2005, beendet die Schulausbildung im Mai mit dem Abitur und beginnt ihr Studi -um im Oktober. Für Anna bestand Anspruch auf Kindergeld i. H. v. 3.000 €, den die Eltern in Zeile 6 eintragen.
Die Eheleute tragen in Zeile 16 als 1. Zeitraum 01012024 bis 31122024 ein.
Bitte machen Sie auch dann Angaben zu Kindern, wenn diese nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind.
♦ Zwölftelung / Monatsprinzip
Die Freibeträge für Kinder werden für jeden angefangenen Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Kind vorlagen (§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG).
♦ Kind im Ausland
Dies gilt auch bei Kindern, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Geben Sie in diesem Fall in Zeile 9 bitte auch den Staat an, in dem das Kind im Jahr 2024 wohnte.
Bei Kindern, die sich zum Zwecke der Berufsausbildung im Ausland aufhalten, die aber weiterhin zum Haushalt der Eltern gehören oder über einen eigenen Haushalt im Inland verfügen, tragen Sie bitte die Anschrift im Inland ein.
♦ Identifikationsnummer des Kindes
Bitte vergessen Sie nicht, die (inländische) Identifikationsnummer des Kindes in Zeile 4 einzutragen. Diese ist Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Sollte an das Kind keine inländische Identifikationsnummer vergeben worden sein, reichen Sie zur Identifizierung bitte andere geeignete Nachweise in Kopie ein (z. B. Ausweisdokumente, ausländische Urkunden).
♦ Freibeträge nach Ländergruppen
Ihr Finanzamt gewährt für Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, die Freibeträge für Kinder in voller Höhe.
Liegt der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Ausland, so berücksichtigt Ihr Finanzamt die Freibeträge für Kinder wie folgt:
Die Ländergruppeneinteilung finden Sie in der Anleitung zum Hauptvordruck ESt 1 A.
Alter des Kindes / Berufsausbildung
Hat Ihr Kind im Veranlagungsjahr das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, stehen die Kinderfreibeträge ohne weitere Voraussetzungen zu (§ 32 Abs. 3 EStG).
Ein Kind zwischen 18 und 25 Jahre wird steuerlich berücksichtigt, wenn es sich erstmalig in Berufsausbildung befindet (§ 32 Abs. 4 EStG).
Nach Abschluss der ersten Berufsausbildung / Erststudium wird das Kind während einer zweiten Berufsausbildung nur berücksichtigt, wenn es keiner schädlichen Erwerbstätigkeit (nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich) nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).