Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 10 Anlage Kind > 2.2.1 Zeile 6 - 21 Unterbrechung der Berufsausbildung, Übergangsszeiten
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Anlage Kind
Ein Kind wird auch für die Zeiten berücksichtigt, in denen es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befand. Dies gilt entsprechend für die Übergangszeit zwischen Beginn oder Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn oder Ende eines freiwilligen Wehrdienstes oder der Ableistung eines der vorgenannten freiwilligen Dienste.
Kinder ohne Beschäftigung können bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt werden, wenn sie bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter im Inland, in einem EU- / EWR-Staat oder in der Schweiz als arbeitsuchend gemeldet sind. Bitte reichen Sie die entsprechenden Unterlagen oder Bescheinigungen (z. B. Schul- oder Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Ausbildungsbescheinigung) nur dann ein, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden.
Die Freibeträge für Kinder werden für jeden angefangenen Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Kind vorlagen.
Dies bedeutet: Nur selten wird eine Ausbildung ohne Unterbrechung durchlaufen. Während einer Unterbrechungszeit in der Ausbildung z. B. zwischen Schulabschluss und Beginn der Lehre oder des Studiums behalten Eltern ihre Ansprüche auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge, wenn die Unterbrechung nicht länger als vier Monate dauert. Dazu müssen Sie folgendes wissen:
Beispiel:
Schulentlassung des Kindes mit Übergabe des Zeugnisses und der Bekanntgabe der Noten findet am 5. Mai statt. Der Viermonatszeitraum läuft nun von Juni bis September. Spätestens zum 30. Oktober muss Ihr Kind mit einer weiteren Ausbildung begonnen haben.
♦ Mangelnder Studienplatz
Wird die Ausbildung unterbrochen, besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge, wenn das Kind auf einen Ausbildungsplatz wartet. Dies lässt sich durch Vorlage von Bewerbungsschreiben oder der Bescheinigung der Agentur für Arbeit belegen. Ab dem Monat der ersten Bewerbung werden auf Antrag weiterhin Kindergeld gezahlt oder die Kinderfreibeträge gewährt. Die Unterbrechung darf nur nicht mehr als vier Monate betragen.
Erst für die Zeit danach müssen Sie die Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz lückenlos belegen.
Beispiel:
Katrin will nach ihrem Abi am 15. April 2024 in Heidelberg Jura studieren und bewirbt sich am 20. Juli 2024 (Eröffnung des Verfahrens bei der ZVS) um einen Studienplatz. Im September 2024 erhält sie jedoch eine Absage von der ZVS. Katrin möchte sich nun zum Sommersemester 2025 erneut um einen Studienplatz in der Uni Heidelberg bewerben.
Die Eltern von Katrin erhalten weiterhin von Mai bis September 2024 Kindergeld oder Kinderfreibeträge, weil Katrin nach dem Schulabschluss die Ausbildung aufgrund des Vergabeverfahrens der ZVS zunächst nicht fortsetzen konnte. Für den Zeitraum ab Oktober 2024 haben die Eltern aufgrund der Absage der ZVS (mangelnder Ausbildungsplatz) und des weiter bestehenden Ausbildungswunsches Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge.
Anlage Kind
♦ Unterbrechung durch Krankheit
Nicht zur Übergangszeit von vier Monaten rechnet die Zeit der Unterbrechung z. B. durch Krankheit. Für diese Zeit steht weiterhin Kindergeld oder Kinderermäßigung zu.
Kindergeld / Kinderfreibeträge wegen Berufsausbildung scheiden aus, wenn die Ausbildung im Rahmen des wegen einer nicht vorübergehenden Erkrankung unterbleibt. In Betracht kommt dann eine Berücksichtigung wegen Behinderung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).
Eine Krankheit ist nicht vorübergehend, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine länger als sechs Monate dauernde Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX / BFH Urteil vom 15.12.2021 - III R 43/20)