Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.4 Zeile 8 und 9 Wohnsitz des Kindes

Anlage Kind

Es ist steuerlich ohne Bedeutung, wo Ihr Kind wohnt, im Inland oder im Ausland, Kinderfreibeträge stehen Ihnen als Eltern so oder so zu. Nur die Höhe der Kinderfreibeträge kann unterschiedlich sein. Dazu unten mehr: Ländergruppeneinteilung

Bitte machen Sie auch dann Angaben zu Kindern, wenn diese nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind.

♦   Wohnsitz des Kindes im Ausland

Dies gilt auch bei Kindern, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Geben Sie in diesem Fall in Zeile 9 bitte auch den Staat an, in dem das Kind wohnt.

Bei Kindern, die sich zum Zwecke der Berufsausbildung im Ausland aufhalten, die aber weiterhin zum Haushalt der Eltern gehören oder über einen eigenen Haushalt im Inland verfügen, tragen Sie bitte die Anschrift im Inland ein.

Bitte vergessen Sie nicht, die (inländische) Identifikationsnummer des Kindes in Zeile 4 einzutragen. Diese ist Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Sollte an das Kind keine inländische Identifikationsnummer vergeben worden sein, reichen Sie zur Identifizierung bitte andere geeignete Nachweise in Kopie ein (z. B. Ausweisdokumente, ausländische Urkunden).

Ihr Finanzamt gewährt für Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, die Freibeträge für Kinder in voller Höhe. Liegt der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Ausland, so berücksichtigt Ihr Finanzamt die Freibeträge für Kinder wie folgt:

  • in Ländern der Ländergruppe 1 in voller Höhe,
  • in Ländern der Ländergruppe 2 zu drei Vierteln,
  • in Ländern der Ländergruppe 3 zur Hälfte und
  • in Ländern der Ländergruppe 4 zu einem Viertel.

Die Ländergruppeneinteilung finden Sie in der Anleitung zum Hauptvordruck ESt 1 A.

♦   Vorgaben für Kindergeld

Auch für den Anspruch auf Kindergeld müssen die Eltern unbeschränkt steuerpflichtig sein, also im Inland wohnen (§ 62 Abs. 1 EStG). Anders als bei Kinderfreibeträgen ist für Kindergeld hingegen erforderlich, dass auch das Kind seinen Wohnsitz (§§ 8, 9 AO) in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staat) hat (§ 63 Abs. 1 EStG).

Beispiel:

Die Eltern eines Kindes sind deutsche Staatsangehörige mit chinesischer Herkunft. Ihr Kind begann im Alter von 20 Jahren ein Bachelorstudium in China. Die Eltern  haben für das Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind die Wohnung der Eltern im Inland zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Kind den weit überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringt (BFH Urteil vom 23.06.2015 - III R 38/14).

Im Streitfall wohnte das Kind in den Sommerferien für etwa sechs Wochen in seinem Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung im Inland. Das genügt für den Anspruch auf Kindergeld.

Studium im Ausland

Kinder, die sich nur zum Zweck einer zeitlich begrenzten Ausbildung im Ausland aufhalten, behalten im Regelfall ihren Wohnsitz im Inland bei, so dass den Eltern Kindergeld oder  Kinderfreibeträge zusteht (BFH, Az III R 11/21). Ausschlaggebend dafür ist, ob das Kind rechtlich betrachtet noch bei seinen Eltern wohnt. 

Auch wenn das Kind seinen  Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, bleibt der Anspruch auf Kinderfreibeträge bzw. Kindergeld bestehen, wenn das Kind die ausbildungsfreien Zeiten überwiegend in der Wohnung der Eltern verbringt.