Helfer in Steuersachen

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2.1.0 Zeile 10-15 Begünstigte Kindschaftsverhältnisse

Anlage Kind

Zusammenfassung / Begriff

Kindergeld oder Kinderfreibeträge werden nicht für jedes Kind gewährt, das Sie fürsorglich betreuen. Sie müssen zu dem Kind in einem steuerlich begünstigten  Kindschaftsverhältnis stehen.

♦   Kindschaftsverhältnis 

Mit dem Begriff Kindschaftsverhältnis grenzt der Fiskus den Personenkreis ein, der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat (§ 32 Abs. 1 und 2 EStG). Nur wer zu einem Kínd in einem Kindschaftsverhältnis steht, kann für dieses Kind Kindergeld oder  Kinderfreibeträge erhalten.

Ein Kindschaftsverhältnis besteht zwischen Eltern und

  • ihrem leiblichen Kind,
  • ihrem Adoptivkind und
  • ihrem Pflegekind.

♦   Rangfolge der Kindschaftsverhältnisse

Wenn Sie ein leibliches Kind haben, zu dem das Kindschaftsverhältnis durch Adoption erloschen ist, dürfen Sie dieses Kind nicht mehr angeben. Ist Ihr leibliches Kind bei einer anderen steuerpflichtigen Person ein Pflegekind, ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Ihr Kind zu berücksichtigen, sondern nur als Pflegekind bei der anderen Person (§ 32 As. 2 EStG).  

Haben Sie ein Kind angenommen, teilen Sie bitte Ihrem Finanzamt das Datum auf einer formlosen Anlage mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung” mit und tragen in Zeile 37 des Hauptvordrucks ESt 1 A eine „1” ein.

Entsprechendes gilt, wenn Ihr leibliches Kind im Laufe des Jahres bei einer anderen steuerpflichtigen Person Pflegekind oder Adoptivkind geworden ist. Pflegekinder sind Kinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind und die Sie nicht zu Erwerbszwecken (z. B. als Tagesmutter) in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Es darf kein Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr zu den leiblichen Eltern bestehen.

Sie haben Anspruch auf die vollen Freibeträge für Kinder,

  • wenn der andere Elternteil verstorben ist,
  • wenn der andere Elternteil im Ausland lebte und nicht unbeschränkt steuerpflichtig war,
  • wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder
  • wenn der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist.

Hierzu reichen Angaben in den Zeilen 11 bis 15 aus.

♦   Stiefkinder und Enkelkinder (§ 32 Abs. 6 Satz 10 EStG)

Wenn Sie Stief- und Enkelkinder berücksichtigt haben möchten, beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 38 bis 43. 

Einen eigenen Anspruch auf die Freibeträge für Kinder haben Stiefeltern und Großeltern zwar nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Freibeträge indessen auf sie übertragen werden. Dies gilt auch für den Lebenspartner eines Elternteils. 

Geben Sie bitte in Zeile 10 an, in welchem Kindschaftsverhältnis Sie zu dem Kind stehen. 

Anlage Kind

 ♦   Welches Kindschaftsverhältnis hat Vorrang?

Kinder werden nicht mehrfach berücksichtigt. Dies wird dadurch erreicht, dass bestimmte Kindschaftsverhältnisse Vorrang haben vor anderen. Eine Adoptivkindschaft hat Vorrang vor leiblicher Kindschaft. Pflegekindschaft hat Vorrang vor leiblicher Kindschaft und Adoptivkindschaft (§ 32 Abs. 2 EStG).

Beispiel Stiefkind

Die Ehepartner A und B werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben ein Kind, das der Ehepartner B (leibliche Mutter des Kindes) mit in die Ehe gebracht hat. Dieses Kind ist Stiefkind des Ehepartners A.

Die Mutter erhält für ihr Kind die halben Kinderfreibeträge. Zugleich besteht ein leibliches Kindschaftsverhältnis zum Vater des Kindes. Dazu sind Eintragungen in Zeile 11 erforderlich. Der Vater des Kindes kann als leiblicher Vater das Kind angeben und erhält die andere Hälfte der Kinderfreibeträge.

Anlage Kind

Wäre der Vater des Kindes verstorben oder würde Ausland leben oder es wäre seine Anschrift amtlich nicht feststellbar, würde die leibliche Mutter und der Stiefelternpartner je zur Hälfte die Kinderfreibeträge erhalten.

Tipp Feststellung der Vaterschaft

Erkennt der leibliche Vater eines Kindes in einem Rechtsstreit um die Gewährung eines Kinderfreibetrags die Vaterschaft an, nachdem das Kind die Scheinvaterschaft des ehelichen Vaters angefochten hat, hat das Finanzamt eine bis zur Geburt zurückwirkende Vaterschaft bei der Veranlagung zu berücksichtigen und die kindbedingten Steuervorteile zu gewähren (BFH Urteil vom 28.07.2005 - III R 68/04).