Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.2.0 Zeile 16-19 Volljähriges Kind / Berufsausbildung

Anlage Kind

Zusammenfassung / Begriff

Für ein volljähriges Kind besteht nur Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG). Ausnahmefall: Das Kind ist behindert. 

♦  Erstausbildung

Ein volljähriges Kind kann ab dem Monat nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis maximal zum Monat der Vollendung des 25. Lebensjahres bei den Eltern berücksichtigt werden,  wenn die im Vordruck (Zeile 16–20) genannten Bedingungen (z. B. in Berufsausbildung, freiwilliges Jahr usw.) erfüllt sind.

Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet (BFH 09. Juni 1999 -VI R 50/98, 23. April 1997 - VI R 135/95).

Geben Sie in Zeile 16 an, in welchem Zeitraum Ihr Kind für einen Beruf ausgebildet wurde und benennen Sie in Zeile 17 die Art der Ausbildung.

Eine Berufsausbildung endet spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, kann aber auch bereits zuvor mit Erbringung aller Prüfungsleistungen beendet sein. Die Ausbildung endet auch, wenn das Kind sie - ohne Prüfung - tatsächlich abbricht (FG Mecklenburg-Vorpommern 18.10.2018 - 3 K 65/17).

Im Rahmen der Erstausbildung schadet eine Erwerbstätigkeit des Kindes nicht.

♦  Zweitausbildung

Solange sich ein Kind in der Berufsausbildung befindet, auch in einer Zweitausbildung, sind die Eltern in der Regel weiterhin gesetzlich verpflichtet, dessen Unterhalt zu bestreiten. Als Ausgleich erhalten die Eltern weiterhin Kindergeld oder Kinderfreibeträge.

Beginnt Ihr Kind eine weitere Ausbildung oder ein Zweitstudium, besteht somit auch weiterhin Anspruch auf Kinderfreibeträge, indessen ist nur noch - bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres - und wenn das Kind keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 20 Stunden pro Woche ist indessen steuerlich erlaubt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Arbeitet das Kind mehr als 20 Stunden, können Kindergeld und Kinderfreibeträge gefährdet sein.

Tipp: Um das Kindergeld während der Zweitausbildung zu behalten sollte das Kind nur in den Semesterferien Vollzeit arbeiten.

♦   In Berufsausbildung

Als Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf zu verstehen. 

Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht nach § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Anspruch auf Kinderfreibeträge, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

In Berufsausbildung befindet sich, wer "sein Berufsziel" noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des "angestrebten" Berufs geeignet (BFH Urteil vom 27.11.2019 - III R 65/18).

Zur Berufsausbildung gehört auch der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen, auch der Besuch von Hochschulen und Fachschulen, die Ausbildung für einen handwerklichen, kaufmännischen oder technischen Beruf und die Ausbildung in der Hauswirtschaft aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages oder an einer Lehranstalt. Dazu Anlage Kind Zeile 15

Bitte fügen Sie für die über 18 Jahre alten Kinder die entsprechenden Unterlagen oder Bescheinigungen bei (z. B. Schul- oder Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Ausbildungsbescheinigung).

  • Ende der Berufsausbildung

Mit dem Ende der Berufsausbildung entfällt der Anspruch der Eltern auf Kindergeld und auf Kinderfreibeträge. In Handwerkerberufen endet die Berufsausbildung mit der Gesellenprüfung, in anderen Berufen mit der Gehilfenprüfung, in akademischen Berufen mit der Abschlussprüfung bzw. mit dem ersten Staatsexamen.

Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an, so das Sächsisches Finanzgericht. Die Richter führten hierzu aus: Die Berufsausbildung endet grundsätzlich nicht schon mit Ablegung der letzten Prüfung, sondern erst mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, es sei denn, das volljährige Kind nimmt schon vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Vollzeiterwerbstätigkeit im angestrebten Beruf auf (Sächsisches FG Urteil vom 17.06.2015 - 4 K 357/11).

Eine Studentin hatte ihre Diplomarbeit zwar abgegeben, jedoch die Prüfungsergebnisse erst sechs Monate später erhalten. Während dieser Wartezeit war sie weiterhin an der Universität immatrikuliert und jobbte nebenbei im Schnitt knapp 15 Stunden in der Woche. Bis dahin haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld bzw. auf Kinderermäßigung bei der Steuer, so die Richter.

Masterstudium = Erstausbildung

Ein Masterstudium ist jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das –von den Eltern und dem Kind– bestimmte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann (BFH Urteil vom 03.09.2015 - VI R 9/15 entgegen BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2011 IV C 4-S 2282/07/0001-01). Dies bedeutet: Die Eltern erhalten weiterhin Kindergeld oder Kinderermäßigung, unabhängig davon, ob das Kind nebenbei erwerbstätig ist oder nicht.

  • Monatsprinzip

Das Monatsprinzip bedeutet: Kinderfreibeträge in voller Höhe erhalten Sie nur, wenn Sie für das gesamte Kalenderjahr, also vom 01.01. bis 31.12. die Voraussetzungen nachweisen. Dabei werden angefangene Monate zu Ihren Gunsten voll mitgezählt. Fehlende Monate zieht der Fiskus ab, indem er »zwölftelt«.

Beispiel:

Hanna, geb. am 17. Januar 2004, vollendet ihr 18. Lebensjahr mit Ablauf des am 16. Januar 2022. Den Eltern steht zunächst nur für Januar 2022 die Kinderermäßigung in Höhe von 1/12 des Jahresbetrages zu, weil das Kind im Januar unter 18 Jahre alt war.

Für den vollen Jahresbetrag 2022 fehlen noch 11 Monate. Weil das Kind im gesamten Kalenderjahr 2022 weiterhin die Schule besucht, beantragen die Eltern die restlichen 11 / 12 der Kinderermäßigung, indem sie eintragen:

Anlage Kind

♦  Überbrückungszeit bis vier Monate

Nicht immer geht der Übergang von einer Ausbildungsstufe in die nächste, z. B. der Übergang von der Schule zur Uni, nahtlos vonstatten. Man spricht dann von einer Zwangspause. Wenn die Zwangspause indessen nicht länger als vier Monate dauert, erhalten Sie in diesem Zeitraum weiter Kindergeld oder Kinderfreibeträge. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Kind die Unterbrechung nutzt und einige Tausend Euro zur Finanzierung des Studiums verdient.

Übrigens:

Nicht zur Übergangszeit (zur Zwangspause) rechnet die Zeit der Unterbrechung z. B. durch Krankheit. Für diese Zeit steht weiterhin Kindergeld oder Kinderermäßigung zu. Dasselbe gilt, wenn das Kind die Ausbildung aufgrund der gesetzlichen Mutterschutzfristen nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Für den Viermonatszeitraum werden angebrochene Monate leider nicht mitgerechnet, es zählen also nur volle Kalendermonate.

Beispiel:

Schulabschluss (Bekanntgabe der Noten / Zeugnis) am 15. Mai. Der Viermonatszeitraum beginnt am 01. Juni und endet am 30. September. Bis dahin muss das Kind mit einer weiteren Ausbildung begonnen oder sich um einen Ausbildungsplatz beworben haben.

Die Eltern tragen ein:

Anlage Kind

In diesem Fall haben die Eltern durchgängig Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge. Der maßgebliche Viermonatszeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist nicht überschritten.