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Anlage Kind
♦ Was ist günstiger, Kindergeld oder Kinderfreibeträge
Die Angaben in den Zeilen 4 bis 9 dienen Ihrem Finanzamt zur Prüfung, ob Freibeträge für Kinder für jedes einzelne Kind (unter Anrechnung des Anspruchs auf Kindergeld) abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld verbleibt. Der Anspruch auf Kindergeld beträgt für jedes Kind monatlich 250 € (Jahresbetrag 3.000 €).
Es kommt auf den Einzelfall, was günstiger ist, der Bezug von Kindergeld oder der Abzug von Kinderfreibeträgen bei der Steuer (§ 32 Abs. 6 EStG). Was letztendlich günstiger ist, stellt das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer fest, wenn Sie eine Anlage Kind abgeben.
Die Einkommensgrenze, bei der die Kinderfreibeträge günstiger sind, liegt für zusammen veranlagte Eltern mit einem Kind bei etwa 60.000 €. Erst ab dieser Grenze - mit einem Spitzensteuersatz von etwa 35 % des zu versteuernden Einkommens - ist die steuerliche Entlastung durch Freibeträge höher als das bereits bezogene Kindergeld.
Vom dritten Kind ab verschiebt sich die Einkommensgrenze weiter nach oben.
Beispiel:
Zusammen veranlagte Eltern mit einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 € haben ein Kind. Der Vorteil aus Kindergeld oder Steuerfreibeträgen ist hier gleich hoch.
Probe: Zu versteuerndes Einkommen 60.000 €, Steuersatz lt. Splittingtabelle 32 %, Steuervorteil aus Kinderfreibetrag von 9.312 € x 32 % = 2.980 €. Dieser Betrag entspricht in etwa der Höhe des jährlichen Kindergeldes von (250 € x 12 Monate =) 3.000 € (Wert für 2024 / erstes und zweites Kind ). Erst bei einem Einkommen von mehr als 60.000 € ergibt sich ein höherer Steuervorteil.
♦ Tipp für höheres Kindergeld: "Berechtigungsbestimmung"
Nicht zusammenveranlagte leibliche Eltern können durch eine so genannte »Berechtigungsbestimmung« festlegen, welcher leibliche Elternteil das Kindergeld beziehen soll. Das bringt dem Elternteil, dem das Kindergeld zugesprochen wird, mehr Geld in die Haushaltskasse, weil das Kindergeld steigt, je mehr Kinder zum Haushalt gehören. Die »Berechtigungsbestimmung« muss bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragt werden. Das gilt ab 01.01.2017 auch für beamtete Kindergeldempfänger (Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 8.12.2016 / BGBl 2016 I S. 2835).