Helfer in Steuersachen

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2.8.0 Schulgeld / Privatschule Zeile 65-67

Anlage Kind

Besucht Ihr Kind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld haben, im Inland oder einem anderen EU- / EWR-Staat eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule, die zu einem allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt, sind 30 % des Entgelts bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 € je Kind als Sonderausgaben abziehbar, wenn der – ggf. beabsichtigte – Abschluss gleichwertig ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG).

Tragen Sie bitte das an die Schule / den Schulträger entrichtete Entgelt, gemindert um Beträge für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung, in Zeile 65 Anlage Kind ein und reichen Sie die entsprechenden Belege (z. B. Bescheinigung der Schule) über die Höhe des Schulgeldes und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde (z. B. Bildungs- und Kultusministerium eines Bundeslandes, Kultusministerkonferenz der Bundesländer, eine Zeugnisanerkennungsstelle oder eine Schulbehörde) über die
Anerkennung des Abschlusses nur auf Anforderung des Finanzamts ein. Deutsche Schulen im Ausland sind den vorgenannten Schulen gleichgestellt.
Neben dem Schulgeld sind auch Investitionsbeiträge, Ergänzungsbeiträge und ähnlich bezeichnete Beiträge, die die Kosten des laufenden Schulbetriebs decken sollen, als Sonder-
ausgaben abziehbar. Entgelte an Hochschulen und Fachhochschulen sowie Entgelte für den Besuch einer Berufsakademie / Dualen Hochschule, mit dem im Anschluss an den Erwerb
der Hochschul- oder Fachhochschulreife ein akademischer Abschluss (z. B. Bachelor) erreicht werden soll, sind nicht abziehbar.
Beachten Sie bitte, dass der Höchstbetrag für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt wird.

Schulgeld für den Besuch Ihres Kindes an einer Schule in freier Trägerschaft oder an einer überwiegend privat finanzierten Schule innerhalb des EU- bzw. EWR-Raums können Sie als Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung ist, dass Sie für ein Kind Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld haben.

♦   Tipp Spende an den Schulträger

Wollen Sie die Schule, die Ihr Kind besucht, freiwillig unterstützen, können Sie den Betrag als Spende absetzen. Dazu muss die Schule als gemeinnützig anerkannt sein.

Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Spendenabzug< eintragen.

♦  Bescheinigung lediglich bereithalten

Voraussetzung ist, dass der Schulbesuch zu einem anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Besucht Ihr Kind eine Schule im Inland, lassen Sie sich die Anerkennung des Schulabschlusses von der Schule ausstellen. Geht das Kind indessen im Ausland zur Schule, erhalten Sie die Bescheinigung bei den inländischen Schulbehörden. Bescheinigung bereithalten, aber nicht der Steuererklärung beifügen.

♦   Höhe des Steuerabzugs

Maximal sind pro Jahr und Kind 16.667 € begünstigt, auch wenn das Kind nur einen Teil des Jahres die Privatschule besucht hat. Davon sind 30 % des Schulgeldes absetzbar, also bis zu 5.000 € (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft zählen nicht mit.

Sie tragen das volle Schulgeld in Zeile 61 ein, das Finanzamt kürzt auf 30 %, gemindert um Beträge für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung ein. Neben dem Schulgeld sind auch Investitionsbeiträge, Ergänzungsbeiträge und ähnlich bezeichnete Beiträge, die die Kosten des laufenden Schulbetriebs decken sollen, als Sonderausgaben abziehbar. Belege nicht mitschicken.

Anlage Kind

Absetzbar sind 30 % der Aufwendungen, höchstens 5.000 €. Absetzbar sind 30 % von 6.000 = 1.800 €. Die Kürzung wird vom Finanzamt vorgenommen.  

  • Hochschule / Fachhochschule

Entgelte an Hochschulen und Fachhochschulen sowie Entgelte für den Besuch einer Berufsakademie / Dualen Hochschule, mit dem im Anschluss an den Erwerb der Hochschul- oder Fachhochschulreife ein akademischer Abschluss (z. B. Bachelor) erreicht werden soll, sind somit nicht abziehbar. 

Beiträge an eine akademische Bildungseinrichtung (Fachhochschule) zur Teilnahme an eine Bachelor-Studiengang sind somit  nicht begünstigt (BFH 10.10.2017 - X R 32/15). Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine Schule i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG, sondern um eine hinsichtlich der Studienentgelte steuerlich nicht begünstigte (Fach-)Hochschule.

  • Sonderfall: Schulgeld als außergewöhnliche Belastungen

Wenn der Besuch eines Internats für das Kind medizinisch notwendig ist, können die Aufwendungen alternativ als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (Anlage  agB Zeile 13). Dies hat z. B. der BFH im Falle einer Hochbegabung des Kindes entschieden (BFH-Urt. vom 12.05.2011 - VI R 37 10). Bei einem Aufwand pro Jahr von 25.000 € - wie im Urteilsfall - kann der Abzug als außergewöhnliche Belastung günstiger sein als der Sonderausgabenabzug.

Betreuung bei den Hausaufgaben

Wenn das Internat zusätzlich einen Posten für die Hausaufgabenbetreuung ausweist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen (Alter des Kindes bis 14 Jahre), können diese Kosten zusätzlich als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden (§ 35a EStG / Zeile 73 Anlage Kind).

Dazu ? Suchen anklicken und den Begriff >Kinderbetreuungskosten< eintragen.

⇒   Privatschulen in Zahlen

Knapp 10 % aller Schüler in Deutschland gehen in eine allgemeinbildende Privatschule, im OECD-Durchschnitt sind es gut 14 %. Privatschulen werden zwischen 33 % und 75 % aus öffentlichen Kassen finanziert (§ 7 Abs. 4 GG). In NRW sind es 75 %. Die restlichen Mittel zum Unterhalt der Schule werden anderweitig aufgebracht. Je nach Höhe der öffentlichen Mittel ist das Schulgeld unterschiedlich hoch. Im Schnitt betragen die Gebühren 120 bis 200 € monatlich. Viele Schulen staffeln die Gebühren nach dem Einkommen der Eltern oder vergeben Stipendien. Die meisten Privatschulden werden durch Kirchen betrieben. Rund die Hälfte der Katholischen Schulen nimmt kein Schulgeld.

Stand 02.22