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2.3.0 Zeile 22 Schädliche Erwerbstätigkeit des Kindes Zeile

Anlage Kind

Für Kinder unter 18 Jahren ist jedwede Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit Kinderfreibeträgen ohne Belang. Dasselbe gilt für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung.

♦  Erwerbstätigkeit nach erstmaliger Ausbildung

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Denn eigentlich kann ein Kind nach Abschluss einer Berufsausbildung für sich selbst sorgen, so die Überlegung des Gesetzgebers. 

Allerdings haben Eltern weiterhin Anspruch auf die Kinderfreibeträge während einer zweiten Berufsausbildung oder während eines Zweitstudiums, wenn das Kind tatsächlich nicht aktiv am Erwerbsleben teilnimmt. Das ist auch der Fall, wenn das Kind zwar erwerbstätig ist, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt aber nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Dazu müssen Sie in Zeile 22 ff der Anlage Kind Angaben machen.

  • Nicht jeder kleine Job ist schädlich

Steuerlich ohne Bedeutung ist somit eine Erwerbstätigkeit, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Hierbei ist von der individuell vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auszugehen (§ 32 Abs.4 Satz 2 EStG).

Beispiel 1: Studium mit Erwerbstätigkeit

Ein Kind studiert Fachrichtung Mathematik. Vor Beginn des Studiums hat das Kind eine Berufsausbildung Fachrichtung Elektroniker abgeschlossen. Als selbständiger Programmierer mit einem Arbeitseinsatz von wöchentlich mehr als 20 Stunden nimmt das Kind während des Studiums am Erwerbsleben teil. Seine Erwerbstätigkeit führt dazu, dass die Eltern keinen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben. Die Abgabe einer Anlage Kind erübrigt sich.

Beispiel 2: Berechnung der Erwerbstätigkeit 

Ein Kind schließt nach dem Abitur eine Lehre als Koch ab und studiert ab Oktober 2020 Medizin.

Ab 1.4.2021 ist das Kind mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als Bürokraft beschäftigt. In den Semesterferien arbeitet das Kind – auf Grund einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung – vom 1. August bis zur Kündigung am 30.9.2021 in Vollzeit mit 40 Stunden wöchentlich. Ab dem 1.11.20201ist das Kind gemäß vertraglicher Vereinbarung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden als Verkaufsaushilfe tätig. Somit ergeben sich folgende Arbeitszeiten pro voller Woche:

 vom 1. April bis 31.7.2021 (17 Wochen): 20 Stunden pro Woche

 vom 1. August bis 30.9.2021 (8 Wochen): 40 Stunden pro Woche (= Ausweitung der Beschäftigung)

 vom 1. November bis 31.12.2021 (8 Wochen): 15 Stunden pro Woche

 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt lediglich 15 Stunden und ist somit für die Kinderermäßigung ohne Belang. Das Kind ist auf Grund des Studiums das gesamte Jahr 2020 nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen.

Berechnung: (17 Wochen × 20 Std.) = 340  + (8 Wochen × 40 Std.) = 320 + (8 Wochen × 15 Std.) = 120 = insgesamt 780 Std. : 52 Wochen = durchschnittlich 15 Std.

Anlage Kind

  

Variante:

Würde das Kind während der Semesterferien dagegen vom 1. 7. bis 30.9.2021 (= mehr als zwei Monate) vollzeiterwerbstätig sein, wäre die Ausweitung der Erwerbstätigkeit nicht nur vorübergehend und damit diese Erwerbstätigkeit als schädlich einzustufen. Dies gilt unabhängig davon, dass auch hier die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschritten würde. Das Kind könnte demnach für die Monate Juli, August und September 2021 nicht berücksichtigt werden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 8.2.2016 / Tipp 10

  • Ausbildungsdienstverhältnis

Wenn das Kind in einem Ausbildungsdienstverhältnis steht, erhalten die Eltern weiterhin Kindergeld oder Kinderfreibeträge. In einem Ausbildungsdienstverhältnis steht, wem Arbeitslohn / Ausbildungsvergütung zufließt, obwohl das Dienstverhältnis zum Zwecke der Ausbildung eingegangen wurde (R 9.2 LStR). Zu den Ausbildungsdienstverhältnissen zählen z.B. die Tätigkeit als Auszubildender (vormals Lehrling), Beamtenanwärter oder als Referendar (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

  • Geringfügige Beschäftigung (Mini-Job)

Wenn das Kind während seiner Ausbildung eine geringfügige Beschäftigung im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV ausübt, erhalten die Eltern weiterhin Kindergeld oder Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Eine solche Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 € nicht überschreitet (geringfügig entlohnte Beschäftigung). Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich.

Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird (§ 40a Abs. 1 EStG).

02.22