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2.6.0 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Zeile 49-54

Anlage Kind

Mit einem Entlastungsbetrag von 4.260 €  im Jahr (Wert ab 2023) soll Alleinerziehenden geholfen werden, besser über die Runden zu kommen.

Sind Sie alleinstehend und gehört zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben, wird Ihnen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 € gewährt. Dieser erhöht sich für das zweite und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind, das in Ihrem Haushalt lebt, um jeweils 240 € (§ 24b EStG).

Für Alleinstehende, die verwitwet sind, kommt der Entlastungsbetrag ebenfalls in Betracht.

Der Entlastungsbetrag ist nicht aufteilbar, kann also immer nur bei einem Elternteil abgezogen werden.

 An welcher Stelle bei der Ermittlung des Einkommens der Entlastungsbetrag abgezogen wird, zeigt das Veranlagungsschema

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  • Ausblick

Ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 4.260 €. 

 

Tipp Entlastungsbetrag doppelt

 

Haben alleinerziehende Eltern zwei Kinder, von denen eines beim Vater und das andere bei der Mutter gemeldet ist, erhält jeder Elternteil den Entlastungsbetrag für je ein Kind in Höhe von 4.260 €. Dann können auch beide Eltern die Riester-Zulage jeweils für ein Kind in Anspruch nehmen. 

 

Sind beide Kinder nur bei der Mutter gemeldet, erhält nur sie den Entlastungsbetrag für beide Kinder (4.260 € + 240 €) und auch nur sie die Riester-Kinderzulage für zwei Kinder. 

Anlage Kind 

♦   Haushaltszugehörigkeit

Die Zugehörigkeit zum Haushalt wird stets angenommen, wenn das Kind / die Kinder in Ihrer Wohnung gemeldet ist /sind. Ist das Kind / sind die Kinder auch noch bei einer anderen Person gemeldet, erhält derjenige den Entlastungsbetrag, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt.

Ist das Kind / sind die Kinder in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet und ist nur ein Elternteil alleinstehend, ist diesem Elternteil der Entlastungsbetrag unabhängig davon zu gewähren, ob dieser die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes erfüllt.

♦  Haushaltsgemeinschaft mit Dritten?

Des Weiteren darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen, für die Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben. Das kann auch ein volljähriges Kind sein, das noch bei Ihnen wohnt und für das Sie kein Kindergeld und auch keine Kinderfreibeträge erhalten.

Eine Haushaltsgemeinschaft (d. h. das gemeinsame Wirtschaften in einer gemeinsamen Wohnung) wird dabei immer dann vermutet, wenn eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei Ihnen gemeldet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden, es sei denn, Sie leben in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft. In diesem Fall wird immer eine Haushaltsgemeinschaft unterstellt.

Tipp Wohngemeinschaft / Untermieter

Eine Wohngemeinschaft ist keine Haushaltsgemeinschaft. Hat ein erwachsener Mitbewohner eine eigene Haushaltskasse und auch einen eigenen Kühlschrank, besteht lediglich eine Wohngemeinschaft und eine solche steht dem Abzug eines Entlastungsbetrages nicht entgegen.

Entsprechendes gilt, wenn der Dritte im Haushalt nur ein Untermieter ist.

♦   Hochzeit im Laufe des Jahres

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel (§ 24b Abs. 4 EStG).

Beispiel: Geburt des Kindes einer Alleinstehenden im Juli. Der Entlastungsbetrag wird auf 7/12 gekürzt. 

  • Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Heirat und Zusammenzug der Ehepartner und Antrag auf Zusammenveranlagung.

Sind bisher in eigenen Haushalten lebende Steuerpflichtige mit jeweils einem eigenen Kind erst ab ihrer Heirat im Dezember des Veranlagungszeitraums zusammengezogen und beantragen sie die Zusammenveranlagung, so steht ihnen kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu. Die Ehegatten gelten aufgrund der Zusammenveranlagung unabhängig davon, dass die Ehe erst im Dezember geschlossen wurde und die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erstmalig im Dezember erfüllt wurden, gemäß § 24b Abs. 3 Satz 1 EStG in keinem Kalendermonat dieses Veranlagungszeitraums als alleinstehend mit der Folge, dass ihnen auch kein nach Maßgabe des § 24b Abs. 4 EStG ermäßigter Entlastungsbetrag für den Zeitraum von Januar bis November zusteht (FG München Urteil vom 27.11.2019 - 9 K 3275/18).

Die Anwendung des Splittingverfahrens schließt den Entlastungsbetrag aus.