Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.7 Studium oder Praktikum im Ausland

Anlage Kind

Zusammenfassung / Begriff

Gehen Kinder im Alter zwischen 18 und 25 Jahre für Studium oder Ausbildung ins Ausland, werden die Kinder nur unter bestimmten Umständen steuerlich berücksichtigt.   

♦   Erstausbildung

Bei einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. einem Erststudium des Kindes erhalten Eltern dafür den Kinderfreibetrag oder Kindergeld auch für ein Kind im Ausland, unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte des Kindes.

Die Eltern erhalten  zusätzlich den Ausbildungsfreibetrag von 1.200 € wegen auswärtiger Unterbringung.

Das Kind kann eigene Aufwendungen für seine Ausbildung als Ausbildungskosten (Sonderausgaben) bis 6.000 € im Kalenderjahr abziehen (Anlage Sonderausgaben). 

♦   Zweitausbildung

Befindet sich ein Kind in einer weiteren Ausbildung, z. B. für die Meisterprüfung oder in einem Masterstudium, kann das Kind weiterhin bei den Eltern steuerlich berücksichtigt werden, aber nur dann,

  • wenn bei Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Kindes nicht mehr als 20 Stunden beträgt oder
  • das Kind sich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis befindet oder
  • die Tätigkeit des Kindes im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses verrichtet wird.

Eigene Aufwendungen des Kindes für die zweite Ausbildung sind (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N). 

♦   Heimaturlaub lohnt sich

Unabhängig davon, ob das Kind eine Erstausbildung oder Zweitausbildung absolviert: Lebt ein Kind im Nicht-EU-Ausland, um dort zu studieren oder dort in einem Praktikum, wird das Kind im ersten Jahr weiterhin bei den Eltern berücksichtigt. Erst wenn das Kind eine längere Ausbildung im Nicht-EU-Ausland absolviert, kann es sein, dass die Familienkasse die Zahlungen einstellt und auch das Finanzamt keine Kinderfreibeträge anerkennt, wenn das Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nicht beibehält (BFH Urteil vom 21.06.2023, III R 11/21).

Die Richter beim BFH führten dazu aus:

Ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im außereuropäischen Ausland (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG) zu bleiben, behält das Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn es diese im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt. Die Gründe für den Inlandsaufenthalt spielen bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle. Steht während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spricht dies für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres.