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2.7.0 Ausbildungsfreibetrag / Kind im Internat Zeile 61-64

Anlage Kind

Für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, wird ein Freibetrag in Höhe von 1.200 € jährlich abgezogen (Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung / § 33a Abs. 2 EStG). / Wert ab 1.1.2022 

Beantragen Sie den Freibetrag für Sonderbedarf bei Berufsausbildung für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder in den Zeilen 61-64 der Anlage Kind.

Den Freibetrag erhalten die nur, Eltern wenn sie für das Kind Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld haben. Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder wird der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung grundsätzlich auf die Eltern je zur Hälfte aufgeteilt. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Die vorstehenden Ausführungen gelten für Großeltern sinngemäß.
Für im Ausland lebende Kinder wird der Freibetrag ggf. gekürzt (vgl. die Erläuterungen zur Ländergruppeneinteilung in der Anleitung zum Hauptvordruck ESt 1 A).
Für jeden vollen Monat, in dem eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat, ermäßigt sich der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung um ein Zwölftel.
Zur Ausbildung gehört auch die Schulausbildung.

♦  Ausbildung im Internat

Wann kommt der Ausbildungsfreibetrag in Betracht? Meistens, wenn das volljährige Kind in einem Internat lebt oder das Kind auswärts studiert oder eine auswärtige praktische Ausbildung (Lehre) absolviert und dabei z. B. in einem Lehrlingswohnheim wohnt.

Den Ausbildungsfreibetrag gibt es weder für volljährige Kinder, die während ihrer Schulausbildung, Lehre oder Studium zu Hause wohnen noch für unter 18-jährige Kinder, die auswärts untergebracht sind.

Anlage Kind

 02.22