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Anlage Unterhalt
Zusammenfassung / Begriff
Sie haben bedürftige Personen unterhalten, für die niemand Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat und die gegenüber Ihnen oder der mit Ihnen verheirateten Person gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, z. B. Eltern, Großeltern oder Kinder, und die kein oder nur geringes Vermögen besitzen (ein angemessenes Hausgrundstück bleibt unberücksichtigt)?
Dann können Sie Ihre tatsächlichen Aufwendungen für jede unterstützte Person bis zu 12.096 € (Wert für 2025) jährlich geltend machen. Der Betrag von 12.096 € entspricht dem Grundfreibetrag.
Ist die unterstützte Person nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt und werden oder würden bei entsprechender Antragstellung bei ihr öffentliche Mittel mit Hinblick auf Ihre Einkünfte gekürzt oder nicht gewährt (sozial rechtliche Bedarfsgemeinschaft), können Sie die Unterhaltsaufwendungen ebenfalls steuerlich geltend machen.
Beispiel: Sie wohnen mit Ihrer Lebensgefährtin und deren minderjährigen Kind in einer gemeinsamen Wohnung. Ihrer Lebensgefährtin werden öffentliche Mittel gekürzt, weil sie mit Ihnen einem gemeinsamen Haushalt lebt. In diesem Fall kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass Ihnen insoweit Unterhaltsaufwendungen (z. B. anteilige Miete, Verpflegung, Kleidung) in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags von 12.096 € (Wert für 2025) entstehen. Dafür sind keine Zahlungsbelege erforderlich.
Sie bezahlen Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung für die unterstützte Person? Soweit Sie die Beiträge als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer zahlen, können Sie diese als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Bitte nehmen Sie hierzu Eintragungen in den Zeilen 37 bis 42 der Anlage Vorsorgeaufwand vor. Soweit Sie nicht Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer sind, erhöht sich der Unterhaltshöchstbetrag von 12.096 € um die von der unterhaltsberechtigten Person geschuldeten Beiträge zur Basis- Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung.
Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellt sind:
Lebenspartner, die in Haushaltsgemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen leben und denen wegen der Aufnahme in den Haushalt Unterhalt öffentliche Mittel gekürzt oder gestrichen wurden oder wenn sie ein gemeinsames Kind unter drei Jahren haben.
Dies bedeutet: Gehört die unterstützte Person zu Ihrem Haushalt, geht Ihr Finanzamt in der Regel davon aus, dass Ihnen Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags von 12.096 € entstehen, z. B. für anteilige Miete, Verpflegung und Kleidung. Ein von Ihnen unterstütztes Kind gehört auch dann noch zu Ihrem Haus halt, wenn es lediglich aufgrund einer Ausbildung oder eines Studiums auswärts untergebracht ist.
Unterhaltsleistungen an eine im Ausland lebende Person müssen nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterstützten Person notwendig und angemessen sein. Beachten Sie bitte die Ländergruppeneinteilung in der Anleitung zum Hauptvordruck ESt 1 A.
Bitte füllen Sie je Haushalt für alle im Haushalt leben den Personen eine Anlage Unterhalt aus. Bei mehr als zwei Unterhaltsempfängern in einem Haushalt muss eine weitere Anlage Unterhalt abgegeben werden. Die Eintragungen in den Zeilen 6 bis 20 sind dann nur auf der ersten Anlage Unterhalt erforderlich. Sie übernehmen aufgrund außergewöhnlicher Um stände wie z. B. Krankheit besondere Zahlungen für die unterstützte Person? Dann können Sie diese als andere außergewöhnliche Belastungen erklären; bitte beachten Sie die Erläuterungen zu den Zeilen 20 bis 37 in der Anleitung zur Anlage Außergewöhnliche Belastungen.
Leistungen für vergangene Monate werden nicht anerkannt. Auch Vorauszahlungen von Unterhalt für das nächste Kalenderjahr sind nicht abzugsfähig, da § 33a Abs. 1 EStG für jedes Kalenderjahr gesondert anzuwenden ist.
♦ Bedürftigkeit der unterstützten Person
Unterhaltsleistungen werden nur anerkannt, wenn der Unterhaltsempfänger bedürftig ist. Der Unterhalt muss der Lebensstellung der unterhaltenen Person entsprechen und er soll angemessen sein (§ 1610 BGB). Danach sind das Vermögen der unterhaltenen Person und deren Einkünfte zu berücksichtigen.
Die begünstigte Person darf über kein nennenswertes Vermögen verfügen (nicht mehr als 15.500 €).
Bei der Berechnung des Vermögens bleiben der Wert des (üblichen) Hausrats, Vermögensgegenstände mit einem besonderen persönlichen Wert und ein angemessenes selbst oder mit Angehörigen bewohntes Hausgrundstück (Eigentumswohnung, kleines Einfamilienhaus) unberücksichtigt (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG).
Hat die unterstützte Person eigene Einkünfte und Bezüge, werden der Höchstbetrag von 12.096 € (Wert für 2025) und die absetzbaren Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge gekürzt.
Die Kürzung umfasst in voller Höhe BAföG-Zuschüsse (nicht Darlehen). Andere Einkünfte und Bezüge werden vom Höchstbetrag abgezogen, soweit sie den anrechnungsfreien Betrag von 624 € im Jahr übersteigen (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG).
Beispiel: Antje, Alter im Kalenderjahr 26 Jahre, studiert und verdient nebenbei in einem pauschal versteuerten Minijob in einem Buchladen 300 €. Aufs Jahr gerechnet sind das 3.600 €, mit denen sie weit über dem erlaubten 624 € liegt. Diese werden aber nicht voll vom Höchstbetrag abgezogen, vielmehr kürzt das Finanzamt den Verdienst um eine Kostenpauschale von 180 €. Vom Höchstbetrag abgezogen werden (3.600 € - 624 € - 180 € =) 2.796 €.
Das Finanzamt erkennt in 2025 nur Unterhaltsleistungen in Höhe von (12.096 € - 2.796 € =) 9.300 €.
♦ Wenn die Ausbildung länger dauert
Viele der Unterstützten sind volljährige Kinder, die eine Ausbildung machen oder noch studieren.
In den ersten Jahren der Ausbildung erhalten die Eltern Kindergeld oder Freibeträge bei der Steuer. Die Steuerersparnisse stehen dann für die Ausbildung der Kinder zur Verfügung. Damit ist aber nach dem 25. Lebensjahr der Kinder Schluss. Ab dann können weiterzahlende Eltern oder Großeltern Unterhalt geltend machen.
Leben Zahler und unterstützte Person in einem Haushalt unter einem Dach, ist es nicht einmal nötig, die Kosten nachzuweisen. Wenn das Kind kein eigenes Einkommen hat, können die Eltern pauschal Aufwendungen für Unterhalt in Höhe des Grundfreibetrages von 10.908 € geltend machen.
Wenn sich Kinder im Alter zwischen 18 und 25 Jahre nicht in Ausbildung befinden, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge. Dann gelten die Regelungen für Kinder über 25 Jahren entsprechend.
Anlage Unterhalt