Helfer in Steuersachen

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2.0.6 Bedürftigkeit / Geburtsdatum / Zeile 32

Anlage Unterhalt

⇒  Geburtsdatum

So ganz nebenbei möchte das Finanzamt wissen, wie alt Ihr Schützling ist, um abzuschätzen, ob ihm eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann.

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wird gefordert, dass Unterhaltsempfänger im erwerbsfähigen Alter (bis 65 Jahre) alle zur Verfügung stehenden Einnahmequellen ausschöpfen. Dazu gehört auch die eigene Arbeitskraft. Der Fiskus spricht von Erwerbsobliegenheit. Wer seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt, gilt nicht als bedürftig. Hierbei unterscheidet der Fiskus indessen zwischen im Inland und im Ausland lebenden Unterhaltsempfängern.

Bei Unterhaltsempfängern, die im Inland leben und die dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, ist die Erwerbsobliegenheit nicht zu prüfen (BFH 18.5.2006, III R 26/05). Dazu im Einzelnen BMF – Schreiben vom 7.6.2010, IV C 4 - / Unterhaltsaufwendungen, Inland.

Bei Unterhaltsempfängern, die im Ausland leben, wird die Erwerbsobliegenheit hingegen geprüft (§ 33a Abs. 1 Satz 6 EStG). Dazu im Einzelnen BMF – Schreiben vom 7.6.2010, IV C 4 - / Unterhaltsaufwendungen, Ausland.