Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Unterhalt
♦ Wichtig
Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist nur möglich, wenn der Unterhaltsleistende in der Lage ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts die geltend gemachten Leistungen zu erbringen. Die Unterhaltsleistungen müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum Einkommen des Unterhaltsleistenden stehen, der Opfergrenze. Es müssen dem Unterhaltsleistenden nach Abzug seiner Leistungen genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und seine engere Familie verbleiben (BFH Urteil vom 30.06.1989 - III R 258/83).
Die Opfergrenze ist der Höchstbetrag, den das Finanzamt als Unterhaltsleistung anerkennt. Denn kaum jemand wird für andere mehr zahlen als er leisten kann. Daraus hat der Fiskus die sog. Opfergrenze abgeleitet, bestätigt durch (BFH Urteil 28.4.2016 – VI R 21/15). Die Opfergrenze ist der Betrag, den Sie maximal leisten können, ohne Ihre eigene Leistungsfähigkeit zu gefährden.
Beispiel: S hat 2021 seinen bedürftigen Vater V und seine Mutter M mit 12.000 € unterstützt. Das für S ermittelte Nettoeinkommen (Bruttoarbeitslohn + Steuererstattung ./. Lohnsteuer ./. Sozialversicherung) beträgt 24.000 €. Werbungskosten werden nicht geltend gemacht. Abzugsfähig sind höchstens (24.000 € ./. 1.000 € = 23.000 € : 500 € = 46 % von 23.000 € =) 10.580 €.