Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Unterhalt
♦ Zusammenfassung / Begriff
Die Opfergrenze legt fest, wie viel von Ihren finanziellen Unterstützungsleistungen an bedürftige Personen (z. B. Eltern) steuerlich anerkannt wird. Sie dient dazu, sicherzustellen, dass Sie durch die Unterstützung nicht übermäßig belastet werden.
Die Opfergrenze ist demnach die Grenze, bis zu welcher das Finanzamt Ihre Unterhaltsleistungen anerkennt. Die Opfergrenze gilt nicht, wenn Sie den Unterhalt an Ihren im Ausland lebenden Partner zahlen und bei Unterhaltsleistungen an Ihren Ex-Ehepartner oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner.
Maximal werden 50 % des Nettoeinkommens als Opfergrenze anerkannt. Der Prozentsatz verringert sich um 5 % pro Kind, für das Sie Kindergeld erhalten, und um 5 % für den Ehepartner.
Dies bedeutet: Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist nur möglich, wenn der Unterhaltsleistende in der Lage ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts die geltend gemachten Leistungen zu erbringen. Die Unterhaltsleistungen müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum Einkommen des Unterhaltsleistenden stehen, der Opfergrenze. Es müssen dem Unterhaltsleistenden nach Abzug seiner Leistungen genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und seine engere Familie verbleiben (BFH Urteil vom 30.06.1989 - III R 258/83).
Beispiel: S ist alleinstehend und hat in 2025 seinen bedürftigen Vater V und seine Mutter M mit 12.000 € unterstützt. Das für S ermittelte Nettoeinkommen (Bruttoarbeitslohn + Steuererstattung ./. Lohnsteuer ./. Sozialversicherung) beträgt 40.000 €. Werbungskosten werden nicht geltend gemacht. Abzugsfähig sind höchstens (40.000 € ./. 1.230 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag =38.770 € : 500 € = 78 % von 38.770 € =) 30.142 €.
Die von S geleistete Zahlung von 12.000 € ist in voller Höhe abzugsfähig, weil sie den Höchstbetrag von (12.096 € x zwei Personen =) 24.192 € nicht übersteigt. Auch ist die Opfergrenze nicht überschritten.