Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.1.0 Zeile 4-9 Beschränkung der Abziehbarkeit, Opfergrenze

Anlage Unterhalt

Einleitung

Kaum jemand wird mehr zahlen als er leisten kann. Daraus hat der Bundesfinanzhof die sog. Opfergrenze abgeleitet (BFH Urteil 28.4.2016 – VI R 21/15).

Die Opfergrenze legt fest, wie viel von Ihren finanziellen Unterstützungsleistungen an bedürftige Personen (z. B. Eltern) steuerlich anerkannt wird. 

♦   Beschränkung der Abziehbarkeit

Die Abziehbarkeit von Aufwendungen für den Unterhalt ist ggf. beschränkt (Opfergrenze). Dies richtet sich danach, ob Sie unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Einkommensverhältnisse zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind und / oder bis zu welcher Höhe Ihnen die Übernahme der Unterhaltsleistungen überhaupt möglich ist.

Maßgebend hierfür ist Ihr verfügbares Nettoeinkommen. Zum verfügbaren Nettoeinkommen gehören alle steuerpflichtigen Einkünfte, alle steuerfreien Einnahmen sowie etwaige Steuererstattungen (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag).

Steuerfreie Einnahmen sind z. B. Kindergeld, Wohngeld, Arbeitnehmer-Sparzulagen und Baukindergeld. Abzuziehen sind Steuervorauszahlungen und Steuernachzahlungen sowie Steuerabzugsbeträge (Lohn- und Kirchensteuer, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag). Ferner sind die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge mindernd zu berücksichtigen (gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeitnehmern, gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Rentnern, für alle Übrigen die eigenen Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung).

Anlage Unterhalt


In die Zeilen 4 bis 9 müssen Sie nur die Angaben zu Ihrem verfügbaren Nettoeinkommen eintragen, die sich nicht aus den übrigen Anlagen Ihrer Einkommensteuererklärung ergeben.

Die Opfergrenze berechnet das Finanzamt nach Ihren Angaben entsprechend