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Anlage Unterhalt
♦ Eigene Einkünfte der unterstützten Person
Die von Ihnen unterstützte Person hatte im Unterhaltszeitraum eigene Einkünfte und Bezüge?
Dann wird der Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen für diese Person um den Teil der eigenen Einkünfte und Bezüge gekürzt, der den anrechnungsfreien Betrag von 624 € jährlich übersteigt.
Außerdem vermindert sich der Höchstbetrag stets um Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten. Ausbildungshilfen führen nicht zu einer Kürzung, wenn sie der unterstützten Person als Darlehen gewährt werden.
Zu den anrechenbaren Bezügen der unterstützten Person gehören alle Einnahmen, die für den Lebensunterhalt bestimmt oder geeignet sind, z. B. pauschal besteuerter Arbeitslohn aus einem Minijob, Arbeitslosengeld, Elterngeld, Wohngeld, Sozialgeld.
Von den anrechenbaren Bezügen zieht Ihr Finanzamt die damit zusammenhängenden Aufwendungen ab, mindestens aber 180 €.
Tragen Sie Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer und die der Abgeltungsteuer unterliegen, in das jeweilige Eintragungsfeld der Zeile 37 und ggf. 68 ein. Ziehen Sie von diesen Einkünften nicht den Sparer-Pauschbetrag ab.
Werbungskosten der unterstützten Person tragen Sie bitte bei der jeweiligen Einkunftsart ein.
Beachten Sie bitte die Erläuterungen zur Anlage N sowie die Erläuterungen zur Anlage N-Doppelte Haushaltsführung.
Ihr Finanzamt berücksichtigt die entsprechenden Pauschbeträge, z. B. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) oder den Werbungskosten-Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen (102 €).
Wenn Ihr Finanzamt Sie dazu auffordert, müssen Sie die Einkünfte, Bezüge und Werbungskosten der unterstützten Person durch geeignete Unterlagen nachweisen. Ist die unterstützte Person verheiratet oder lebt sie in einer Lebenspartnerschaft, wird ihr in der Regel die Hälfte des Nettoeinkommens der mit ihr verheirateten oder verpartnerten Person als eigene Bezüge zugerechnet.