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1.0.0 Unterhaltsleistungen

Anlage Unterhalt

Zusammenfassung / Begriff

Studierende, Rentner und Alleinerziehende kommen durch Inflation zunehmend an ihre Grenzen. Eltern, Großeltern und erwachsene Kinder springen dann oft ein, wenn es am Monatsende mit den Finanzen eng wird. Die Unterhaltsleistungen können als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein. 

  • Andere Regeln bei Trennung und Scheidung

Für den Unterhalt nach einer Trennung oder Scheidung gelten andere Regeln als für Zahlungen an Familienangehörige. Aufwendungen dafür sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Es gilt ein Höchstbetrag von  13.805 €. Dazu unten  mehr. 

⇒   Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

Unterhaltleistungen für Angehörige zahlen sich oft für beide Seiten aus: Größeren finanziellen Spielraum für die einen, ein Steuerbonus für die anderen. 

Der Steuerbonus besteht im Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen.  Die setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen - für eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person - zu deren Unterhalt bzw. deren Berufsausbildung Aufwendungen entstanden sind (§ 33a Abs. 1 EStG). Der Abzug ist auf einen Höchstbetrag von 10.908 € (Wert für 2023) begrenzt. Der Höchstbetrag entspricht dem Grundfreibetrag nach §  32a EStG. 

Der Betrag von 10.908 € erhöht sich um die von Ihnen geleisteten und von der unterhaltsberechtigten Person als Versicherungsnehmer geschuldeten Beiträge zu einer Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 33a Abs. 2 S. 2 EStG).

Krankheitskosten / Pflegekosten

Haben Sie für die unterstützte Person Krankheitskosten, Pflegekosten oder behinderungsbedingte Kosten getragen, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG zusätzlich geltend machen. Dazu Anlage Außergewöhnliche Belastungen aufrufen.  

  • Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind

Die Steuerbegünstigung nach § 33a Abs. 1 EStG setzt voraus, dass die Aufwendungen für eine dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person entstehen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Ehepartner sowie Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder bzw. Enkel), nicht dagegen Verwandte in der Seitenlinie (Geschwister und Verschwägerte).

Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind auch Personen, die dem Ehepartner gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (z. B. Schwiegereltern). Dies gilt aber nur, solange die Ehe besteht, auch noch während eines Getrenntlebens (BFH Urteil vom 27.7.2011 - VI R 13/10).

Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellt sind:

Lebenspartner, die in Haushaltsgemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen leben und denen wegen der Aufnahme in den Haushalt Unterhalt öffentliche Mittel gekürzt oder gestrichen wurden oder wenn sie ein gemeinsames Kind unter drei Jahren haben.

  • Unterhaltszeiträume

Leistungen für vergangene Monate werden nicht anerkannt. Auch Vorauszahlungen von Unterhalt für das nächste Kalenderjahr sind nicht abzugsfähig, da § 33a Abs. 1 EStG für jedes Kalenderjahr gesondert anzuwenden ist.

♦   Bedürftigkeit der unterstützten Person

Unterhaltsleistungen werden nur anerkannt, wenn der Unterhaltsempfänger bedürftig ist. Der Unterhalt muss der Lebensstellung der unterhaltenen Person entsprechen und er soll angemessen sein (§ 1610 BGB). Danach sind das Vermögen der unterhaltenen Person und deren Einkünfte zu berücksichtigen.

  • Vorhandenes Vermögen

Die begünstigte Person darf über kein nennenswertes Vermögen verfügen (nicht mehr als 15.500 €).

Bei der Berechnung des Vermögens bleiben der Wert des (üblichen) Hausrats, Vermögensgegenstände mit einem besonderen persönlichen Wert und ein angemessenes selbst oder mit Angehörigen bewohntes Hausgrundstück (Eigentumswohnung, kleines Einfamilienhaus) unberücksichtigt (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG).

  • Vorhandene eigene Einkünfte

Hat die unterstützte Person eigene Einkünfte und Bezüge, werden der Höchstbetrag von 10.908 € (Wert für 2023) und die absetzbaren Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge gekürzt.

Die Kürzung umfasst in voller Höhe BAföG-Zuschüsse (nicht Darlehen). Andere Einkünfte und Bezüge werden vom Höchstbetrag abgezogen, soweit sie den anrechnungsfreien Betrag von 624 € im Jahr übersteigen (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG).

Beispiel: Antje, Alter im Kalenderjahr 26 Jahre, studiert und verdient nebenbei in einem pauschal versteuerten Minijob einem Buchladen 300 €. Aufs Jahr gerechnet sind das 3.600 €, mit denen sie weit über dem erlaubten 624 € liegt. Diese werden aber nicht voll vom  Höchstbetrag abgezogen, vielmehr kürzt das Finanzamt den Verdienst um eine Kostenpauschale von 180 €. Vom Höchstbetrag abgezogen werden (3.600 € - 624 € - 180 € =) 2.796 €. 

Das Finanzamt erkennt nur Unterhaltsleistungen in Höhe von (10.908 € - 2.796 € =) 8.112 €.  

♦   Wenn die Ausbildung länger dauert

Viele der Unterstützten sind volljährige Kinder, die eine Ausbildung machen oder noch studieren. 

  • Kinder in Ausbildung über 25 Jahre:

In den ersten Jahren der Ausbildung erhalten die Eltern Kindergeld oder Freibeträge bei der Steuer. Die Steuerersparnisse stehen dann für die Ausbildung der Kinder zur Verfügung. Damit ist aber nach dem 25. Lebensjahr der Kinder Schluss. Ab dann können weiterzahlende Eltern oder Großeltern Unterhalt geltend machen.

Leben Zahler und unterstützte Person in einem Haushalt unter einem Dach, ist es nicht einmal nötig, die Kosten nachzuweisen. Wenn das Kind kein eigenes Einkommen hat, können die Eltern pauschal Aufwendungen für Unterhalt in Höhe des Grundfreibetrages von 10.908 € geltend machen. 

  • Kinder zwischen 18 und 25 Jahre:

Wenn sich Kinder im Alter zwischen 18 und 25 Jahre nicht in Ausbildung befinden, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge. Dann gelten die Regelungen für Kinder über 25 Jahren entsprechend. 

 

Anlage Unterhalt Papierformular

 

⇒  Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben / Realsplitting

Für den Unterhalt nach einer Trennung oder Scheidung gelten andere Regeln als für Zahlungen an Familienangehörige (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Aufwendungen dafür sind Sonderausgaben und werden in der Anlage Sonderausgaben geltend gemacht. Es gilt ein Höchstbetrag von 13.805 € im Kalenderjahr. 

Die Steuerbegünstigung nach Trennung oder Scheidung wird als Realsplitting bezeichnet. Es beinhaltet die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 € als Sonderausgaben abzusetzen. Dieser Betrag erhöht sich um den Betrag, der für die Absicherung der Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten tatsächlich aufgewendet wurde. Der Unterhaltsempfänger hat im Gegenzug die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte zu versteuern. Für Lebenspartnerschaften gilt Entsprechendes.

Unterhaltszahlungen an den Ehepartner werden nur berücksichtigt, wenn keine gemeinsame Steuerveranlagung mehr möglich ist. 

So scheiden Unterhaltszahlungen an den getrennt oder geschiedenen Ehepartner als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG aus, weil diese vorrangig als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) abgezogen werden (Anlage Sonderausgaben Zeile 19).

Beim Abzug als Sonderausgaben, dem Realsplitting, sind Einkünfte und Vermögen des Unterhaltempfängers steuerlich ohne Bedeutung. Diese Form der Abrechnung ist aber nur möglich, wenn der Unterhaltsempfänger in der Anlage U zustimmt und den empfangenen Unterhalt - als sonstige Einkünfte - versteuert. 

Begriff Realsplitting: 

Realsplitting bezeichnet die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 € als Sonderausgaben abzusetzen. Dadurch soll der Wegfall des Splittingtarifs und der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser berücksichtigt werden als dies durch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen geschieht.