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Anlage Unterhalt
⇒ Anspruch auf Kindergeld
Für Zeiträume, in denen Sie als Steuerzahler für die unterstützte Person einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge haben, ist der Kindesunterhalt damit steuerlich abgegolten.
Anders hingegen bei Kindern, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge besteht. Das sind Kinder, für die Sie keine Anlage Kind ausfüllen müssen, z. B. für arbeitslose Kinder über 21 Jahre oder über 25 Jahre alte Kinder in Berufsausbildung. In diesen Fällen ist der Abzug von Unterhalt über die Anlage Unterhalt möglich (§ 33a Abs. 1 EStG).